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18.06.04
Eltern erkrankter
Schüler finden Hilfe:
Verwaltungsgericht ebnet Weg an unbelastete Schulen
Verwaltungsgericht Aachen erkennt
im Eilverfahren Gesundheit von Kindern als vorrangig zu schützendes
Gut an.
In dem seit Jahren anhaltenden
erbitterten Streit zwischen Eltern erkrankter Kinder, erkrankten
Lehrern und der zuständigen Verwaltung um die Entfernung eines
mit lösemittelhaltigem Kleber verlegten Fußbodenbelages
im Gebäude des Schulzentrums in Nideggen/Eifel , haben Eltern
im Interesse ihrer Kinder mit Datum vom 27.5.04 und 04.06.04 einen
Beschluss auf Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Aachen
erreicht.
Ihre Kinder dürfen jetzt
aus gesundheitlichen Gründen einen Schulwechsel vornehmen.
Den Schülern wurden
von ihren behandelnden Ärzten u.a. Übelkeit, Schwindel,
Mattigkeit, Motivations- und Leistungsverlust, häufiges Nasenbluten,
häufige Infekte, Konzentrationsstörungen, Probleme mit
dem Kurzzeitgedächtnis, Merkfähigkeitsprobleme und vorher
nicht vorhandenes aggressives Verhalten sowie durch Laborwerte nachgewiesene
Störungen des Immunsystems attestiert. Die Ärzte führten
die Symptome mit " an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"
auf die Belastung durch das Schulgebäude zurück.
Nachdem der Antrag auf Umschulung
an eine andere Schule vom aufnehmenden Schulleiter im Auftrag der
zuständigen Bezirksregierung zunächst abschlägig
beschieden wurde, dürfen die betreffenden Schüler nun
per Gerichtsbeschluss aus gesundheitlichen Gründen doch an
diese Schule wechseln. Das Gericht, stellte in diesem Fall die gesundheitlichen
Folgen von Schadstoffbelastungen in Schulgebäuden sowie die
Glaubwürdigkeit von Eltern und behandelnden Ärzten in
den Vordergrund seiner Entscheidung, nachdem es vorher klargestellt
hatte, dass es kein gesetzliches Erfordernis für eine amtsärztliche
Bescheinigung in diesem Zusammenhang zu erkennen vermochte. Es hat
, indem es das Kindeswohl materiellen Gütern vorangestellt
hat, die Gesundheit von Kindern als schützenswertes Gut anerkannt
und seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
ZWAR REICHT IN DER REGEL
EINE OFFENE BEURTEILUNGSLAGE NICHT ZUR GLAUBHAFTMACHUNG EINES ANSPRUCHES
AUS.
HIER HAT ABER NACH AUFFASSUNG
DER KAMMER AUSNAHMSWEISE ABWEICHENDES MIT BLICK DARAUF ZU GELTEN,
DASS ES ZUM EINEN UM EINE NICHT UNERHEBLICHE BEEINTRÄCHTIGUNG
DES SCHUTZGUTES DER GESUNDHEIT BEI EINEM KIND GEHT.
Weiterhin wird ausgeführt:
DIE ANTRAGSSTELLER BESITZEN
DES WEITEREN DEN ERFORDERLICHEN ANORDNUNGSGRUND , DENN ANGESICHTS
DES BEVORSTEHENDEN SCHULJAHRESENDES UND DER DAMIT VERBUNDENEN ERTEILUNG
EINES VERSETZUNGSRELEVANTEN ZEUGNISSES ERSCHEINT ES NOTWENDIG, DIE
AUSGESPROCHENE EINSTWEILIGE ANORDNUNG ZU ERLASSEN
Im Zusammenhang mit dem seit
Jahren erbittert geführten Streit um Sanierung der in Rede
stehenden Räume sind bereits mehrere Strafanträge wegen
Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung gegen die
Verantwortlichen anhängig. Die Staatsanwaltschaft ermittelt
seit dem Jahr 2001.
Quelle:
Beschluss des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 27.05.04
Zusammenfassung: Dagmar
v.Lojewski-Paschke, AG Innenraumschadstoffe und Gesundheit, Bereich
Schulen im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU
e.V.)
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