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Steht die Gesundheit unserer Kinder zur Disposition
Vom Umgang mit Schadstoffbelastungen an Schulen


Anstelle eines Vorworts:


"Ich würde die Politiker fragen, ob sie ihre eigenen Kinder auch in Schulen schickten,
in denen der Tod auf sie lauert."

I.
Die Behörden haben den Kindern den Kampf angesagt
Machtausübung verhindert Sanierungen

II.
Gerichte machen den Weg an unbelastete Schulen frei :
Richter übernehmen die staatliche Fürsorgepflicht

III.
Verdacht auf psychosoziale Einflussfaktoren :
Weil nicht sein kann, was nicht sein darf

IV.
Wer befördert, befiehlt :
Das Einknicken vor der Macht des Nächsthöheren

V.
Wegmessen statt sanieren :
Kein Durchkommen an der Argumentationsfront

VI.
Frischer Wind in deutschen Schulen :
Lüftungszirkus als Sanierungsersatz

VII.
Abklingende Schizophrenien :
Experten für medizinische Begutachtung

VIII.
Kaum zu glauben, aber wahr:
Die paranoide Angst des Gutachters vor dem ewig Weiblichen


Anstelle eines Nachwortes:

    "Ich bin hier um zu erfahren, für wen ich ein Restrisiko bin."

     

     

    Steht die Gesundheit unserer Kinder zur Disposition?
    Vom Umgang mit Schadstoffbelastungen an Schulen

    Anstelle eines Vorwortes:

    Kinder und Jugendliche haben mit den Folgen heutiger Politik am längsten und am intensivsten zu leben.
    Dass sich viele Jugendliche dieser Tatsache durchaus bewusst sind, belegt die Aussage eines Schülers in der Sendung FRONTAL vom 04. September 2001.
    Dieser damals Sechzehnjährige klagte vor dem Landgericht Hagen gegen den Schulträger, weil er seinen Hirntumor auf seine von Beginn an PCB-belastete Schullaufbahn zurückführte.
    Im Frontal- Interview dazu aufgefordert mitzuteilen, was er den Politikern zu sagen hätte, gab er zur Antwort:
    "Ich würde sie fragen, ob sie ihre eigenen Kinder auch in Schulen schickten, in denen der Tod auf sie lauert".

     

    1. Die Behörden haben den Kindern den Kampf angesagt:
    Machtausübung verhindert Sanierungen

    Die Kosten für die Sanierung schadstoffbelasteter Schulgebäude in Deutschland würden in die Milliarden gehen. Es ist offensichtlich, dass die Verantwortlichen nicht dazu bereit sind, diese Gelder in die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu investieren.
    Es fällt dagegen auf, dass andere öffentliche Gebäude ( Justizgebäude, Universitäten, Ministerien ) unter Aufwendung hoher Kosten zügig saniert werden.
    Der behördliche Umgang mit Schadstoffproblemen an Schulen zielt darauf ab, Strategien zur Verhinderung dringend notwendiger Sanierungen und zur Abwehr von Schadensansprüchen Geschädigter durchzusetzen . Außerdem sollen Präzedenzfälle möglichst vermieden werden.
    Ziel dieses Verwaltungshandeln ist es also nicht, die Kinder vor den Schadstoffen, sondern das städtische bzw. kommunale Budget zu schonen.
    Die gesundheitlichen Risiken, denen betroffene Kinder, Jugendliche und andere Gebäudenutzer dadurch ausgesetzt bleiben, finden dabei keinerlei Berücksichtigung.

    Der eigentliche Skandal sind also nicht die in die Gebäude eingetragenen Schadstoffe, sondern der Umgang der zuständigen Verwaltungen mit diesem Problem. Überall in der Bundesrepublik versuchen Behörden, durch Machtausübung über den Verwaltungsapparat, Gebäudesanierungen zu verhindern oder zu verzögern . In mitunter jahrelang andauernden Prozessen wird die Existenz von Schadstoffen in Schulgebäuden geleugnet und deren Nachweis zu verhindern versucht. Die Schulträger sind darum bemüht, Ergebnisse von Schadstoffgutachten im eigenen Interesse zu gestalten und - wenn das nicht gelingt - umzuinterpretieren. Dabei scheuen sie nicht davor zurück, qualifizierte Sachverständige, Gutachter und Umweltmediziner in der Öffentlichkeit und vor Gericht zu inkompetenten Außenseitern abzustempeln und so durch gezielte Falschinformation die Urteilsfähigkeit der Öffentlichkeit zu untergraben.

     

    Bezeichnend für dieses Vorgehen ist ein Beispiel aus NRW:

    An einem Düsseldorfer Gymnasium wurden im Juli 2005 Schulcontainer in Betrieb genommen, in denen die festgelegten Grenzwerte für die Konzentrationen an VOC um das 7-9 - fache überschritten waren. Der Rheinische Gemeindeunfallverband ( also der Versicherungsträger für die Schüler/innen ) wollte die Gebäude sperren lassen.

    Zur gesundheitlichen Gefahr, die von den hohen Werten ausgehen kann, informierte der GUV:
    " Die Luftbelastungen haben bei den in diesen Räumen Beschäftigten zu körperlichen Beeinträchtigungen wie z.B. starken Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Kreislaufbeschwerden und Übelkeit geführt. Insbesondere die allergieauslösenden Chemikalien wie Terpene, Aldehyde und Ketone können bei Allergikern heftige allergische Reaktionen auslösen, angefangen von Kopfschmerzen über starken Hautausschlag, Quaddelbildung im Bereich des Gesichts und am Hals bis hin zu einem lebensgefährlichen allergischen Schock verursachen und bei empfindlichen Personen eine lebenslange Allergie auslösen." Soweit der GUV.

    Aus internen Verwaltungspapieren ging dagegen hervor, dass der verantwortliche Leiter des zuständigen Umweltamtes sich keinerlei Sorgen um die Höhe der Werte an sich machte. Sorgen bereitete ihm eher das bekannt werden der Werte in der Öffentlichkeit.

    Aus einem internen Schreiben an den Leiter des Gesundheitsamtes geht hervor, dass er sich der gesundheitlichen Gefahren für die Schüler/innen durchaus bewusst ist, denn er hat sich über Messergebnisse an anderen Containerschulen informiert. Er weiß daher, dass die Werte auch in naher Zukunft nicht unter die zulässigen Grenzwerte fallen werden.

    Zitat aus seinem Schreiben ans Gesundheitsamt: " Umso wichtiger ist es, die emotionale Atmosphäre innerhalb der Eltern- und Lehrerschaft zu entspannen. Dabei kommt es vor allem darauf an, die Einschätzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes zu relativieren. Andernfalls könnte ein für die Zukunft problematischer Präzedenzfall für die Nutzung von neuen oder frisch sanierten Schulgebäuden entstehen, in denen immer Überschreitungen des VOC-Wertes zu befürchten sind".
    Der (grüne) Umweltamtsleiter will also offenbar ganz bewusst Gebäude von Kindern nutzen lassen, in denen die Grenzwerte für Schadstoffe überschritten sind.
    Dies ist leider kein Einzelfall.

    Wer sich eingehender mit den Vorgängen um Schadstoffbelastungen in Schulen befasst, der gewinnt schnell den Eindruck, sich mitten in einem Krieg zu befinden. In einem Krieg, in dem die Behörden den Kindern den Kampf angesagt haben.
    Die Auseinandersetzungen um Sanierungen von Kindertagesstätten und Schulen manifestieren sich im Vorgehen der Behörden an denen, die sich gegen solche Zustände zur Wehr setzen. Das sind die Eltern gesundheitlich beeinträchtigter oder bereits geschädigter Kinder oder erkrankte Lehrer/innen.
    Die Interessen und Aktivitäten von Eltern werden zwar von Politik und Verwaltung auch nicht ernst genommen, ihr Widerstand ist aber gefürchteter als der der verbeamteten Lehrer/innen, weil im Umgang mit ihnen die Machtmechanismen des Beamtenapparates nicht greifen.
    Dazu später mehr.

     

    2. Gerichte machen den Weg für Schulwechsel an unbelastete Schulen frei: Richter übernehmen Fürsorgepflicht für Schüler/innen

    In NRW sind Eltern erkrankter Kinder vor Gericht gegangen. Sie wollten damit erreichen, dass ihren Kindern der Wechsel an eine weniger belastete Schule gestattet würde. Dieser war ihnen vorher unter fadenscheinigsten Gründen verweigert worden.
    Den Schüler/innen waren von ihren behandelnden Ärzten Polyneuropathien, Störungen des Immunsystems, ständige Übelkeit, Schwindel, Mattigkeit, häufiges Nasenbluten, häufige Infekte, Motivations- und Leistungsverlust, Konzentrationsstörungen, Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis, Merkfähigkeitsprobleme und vorher nicht vorhandenes aggressives Verhalten attestiert worden. Alle Ärzte führten die Symptome mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die massive VOC- Belastung des sanierten Schulgebäudes zurück.

    Mit dem Erlass einer Einstweiligen Anordnung reagierte das VG Aachen am 27.05.04 und 4.06.2004 auf die Eingabe der Eltern. ( AZ.9 L 434 / 04 und 9 L 466/04.) Insgesamt 13 Schüler/ innen durften die belastete Schule verlassen, weil sich Eltern und Richter für sie eingesetzt hatten.

    Interessant ist dabei die Begründung der gerichtlichen Anordnung.
    Dazu heißt es im ersten Teil:
    "Zwar reicht in der Regel eine offene Beurteilungslage nicht zur Glaubhaftmachung eines Anspruches aus. Hier hat aber nach Auffassung der Kammer ausnahmsweise Abweichendes mit Blick darauf zu gelten, dass es zum einen um eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes der Gesundheit bei einem Kind geht."
    Hier übernahm also das Gericht die Fürsorgepflicht für das gesundheitliche Wohlergehen der Kinder und garantierte in diesem speziellen Fall die Einhaltung des § 2 GG , in dem das Recht auf körperliche Unversehrtheit festgeschrieben ist.
    Dies wäre eigentlich die Pflicht der verantwortlichen Behörden gewesen.

    Der zweite Teil der Begründung bezieht sich auf den Erhalt der Leistungsfähigkeit der Schüler/innen und lautet:
    "Die Antragsteller besitzen des Weiteren den erforderlichen Anordnungsgrund, denn angesichts des bevorstehenden Schuljahresendes und der damit verbundenen Erteilung eines versetzungsrelevanten Zeugnisses erscheint es notwendig, die ausgesprochene Einstweilige Anordnung zu erlassen."
    Hier ist den Richtern offensichtlich ganz klar geworden, dass VOC- Belastungen nicht nur die körperliche, sondern auch die kognitive Leistungsfähigkeit der Schüler/innen beeinflussen können.

    Auf die Verantwortlichen in den zuständigen Behörden hat diese Begründung offensichtlich keinerlei Nachwirkung gehabt. Die sind in diesem Falle bis heute beratungsresistent geblieben, setzen die Rechtsordnung weiterhin außer Kraft und ignorieren anhaltend die Empfehlungen von Sachverständigen und Gutachtern, von Ärzten und Richtern.
    Diejenigen Schüler/innen, deren Eltern sich nicht zu einem gerichtlichen Vorgehen entschließen konnten , sitzen noch heute mit tränenden Augen, Kopfschmerzen, extremer Müdigkeit, Übelkeit und weitaus schlimmeren Symptomen im Unterricht an dieser Schule, an der der regelrechte Kampf zwischen Eltern, Lehrer/innen und Behörden um die Entfernung eines verklebten Fußbodenbelags ins nunmehr sechste Jahr geht.

     

    3. Verdacht auf psychosoziale Einflussfaktoren:
    Das Phasenmodell - weil nicht sein kann, was nicht sein darf !

    Das bereits aus anderen Zusammenhängen bestens bekannte Phasenmodell von Ignorieren und Beschwichtigen, Abwiegeln und Verharmlosen, Einschüchtern und Verunsichern, Ablenken und Schuldabweisen, Aufschieben, Drohen und Feilschen lässt sich problemlos auch am Verwaltungshandeln in diesen Zusammenhängen nachweisen.

    Taucht der Verdacht auf Schadstoffbelastung an einer Schule auf, treten unverzüglich die Unbedenklichkeitsexperten der Verwaltung in Aktion. Die Öffentlichkeit wird darauf verwiesen, dass alles Behördenhandeln im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes abgelaufen ist. Dass alle Grenzwerte eingehalten werden und dass folglich jede von außen herangetragene Kritik auf Irrtümern beruhen muss.
    Und dass der Schulbetrieb deshalb wie gewohnt weiter verlaufen kann.

    Wird durch einen eingeholten Messbericht oder ein Sachverständigengutachten dann doch eine Belastung nachgewiesen, werden die Ergebnisse verharmlost und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinzelt. Es wird auf die noch gesunde Mehrheit in den Klassen und im Lehrerzimmer hingewiesen. Bereits Erkrankte werden als Opfer ihrer eigenen Psychosomatik stigmatisiert oder ihre Krankheit wird als Folgeerscheinung ihrer eigenen negativen sozialen Verhältnisse dargestellt.
    So kommt es vor, dass universitäre Experten mittels Fragebogenaktionen Ferndiagnosen für die Gesamtheit der Schüler mehrerer Klassen erstellen. Diese gipfeln dann in kurzen und nicht weiter begründeten Aussagen wie z.B. " Die Auffälligkeiten in den Klassen 3b und 7a legen anhand der Expositionsdaten den Verdacht auf psychosoziale Einflussfaktoren nahe."
    Auf diese Weise werden alle gesundheitlichen Probleme der Schüler/ innen und alles möglicherweise weiterführende Nachdenken darüber erst mal vom Tisch gewischt und aufgeschoben.

    Mit zunehmendem Indiziendruck von außen z.B. durch Arztberichte oder eigenerwirkte Sachverständigengutachten, wird der Zusammenhang von Gesundheitsschäden mit der Raumluft immer heftiger abgestritten. Gleichzeitig aber wird von den Behörden nach dem lückenlosen Beweis gerufen, der von den Kritikern in eigener Verantwortung und bitteschön auf eigene Kosten beigebracht werden soll. Das stellt Eltern und Lehrer vor große Probleme und verzögert die Angelegenheit. Bereits im Vorfeld der zu erwartenden Aktivitäten wird außerdem darauf hingewiesen, dass unabhängige Ärzte oder Sachverständige grundsätzlich der behördlichen Kritik unterliegen.

    Wird die Beweisführung von außen erdrückend, treten die amtlichen Nebelwerfer auf.
    Grundsätzlich wird zuerst auf Schadstoffquellen im Lebensumfeld der Schüler/innen hingewiesen und Kritikern wird - lange bevor amtlich intendierte Untersuchungen im Schulgebäude stattfinden- zur Einschüchterung mit Untersuchungen im privaten Wohnbereich gedroht. Eltern wird zu verstehen gegeben, dass das "Vorgehen gegen die Schule" sich negativ auf die Leistungen ihrer Kinder auswirken könnte. Es gab schon Fälle, in denen kritischen Eltern unter fadenscheinigsten Begründungen die Sozialhilfeleistungen gekürzt wurden.
    Kritische Lehrer und Lehrer/innen werden im Lehrerzimmer und in der Öffentlichkeit gemobbt, ihnen wird grundsätzlich das Erheischen der Frühpensionierungsbezüge unterstellt. Wegen " Nestbeschmutzung" und der Störung des Dienstfriedens werden ihnen disziplinarische Maßnahmen angedroht.
    Bei nicht mehr widerlegbarem Nachweis einer Belastung beginnt sofort das "Verwässern" des Ergebnisses. Es wird um lange Übergangs- und Streckungsfristen bis zur Sanierung gefeilscht. In letzter Zeit auch zunehmend um die kostengünstigste Art von Billigsanierung, bei der vorhersehbar ist, dass sie keinen grundlegenden Erfolg bringen kann.

    Diese Auseinandersetzungen werden in allen Bereichen begleitet vom behördenspezifischen Floskelmodell aus ständiger Wiederholung nichtssagender und an andere Stellen verweisender Bescheide Zusätzlich werden die Eingaben von ständig wechselnden Verwaltungsstellen bearbeitet, immer mit dem Hinweis, dass die neuen Sachbearbeiter/innen sich erst einarbeiten müssen. Die Betroffenen müssen ständig alles wiederholen und bekommen dadurch das Gefühl, sich im Kreise zu drehen . Oft geben sie deshalb auf halbem Wege entnervt auf.

     

    4. Wer befördert, befiehlt: Das Einknicken vor der Macht des Nächsthöheren

    Der staatliche Öffentliche Dienst sollte eigentlich Vorbildfunktion übernehmen, denn schließlich erwartet er ja von seinen Beamten und anderen Mitarbeitern vorbildliches Verhalten in seinem Sinne. Im Fall von Schadstoffbelastungen an Schulen, geht er aber selbst mit schlechtem Beispiel voran. Es wird dort ein Höchstmaß an fachlicher und besonders auch an sozialer Inkompetenz sichtbar. Um dies nicht offensichtlich werden zu lassen, greift er auf eine Vielzahl von Maßnahmen zurück, die durch innere Behördenstrukturen von oben nach unten gedeckt werden. Da passt es gut, dass fast alle an den Konflikten Beteiligten verbeamtet sind. (Schulleiter / Schulaufsichtsbeamte/ Amtsärzte/ Mitarbeiter und Sachbearbeiter in der zuständigen Bezirksregierung/ Schulträger in Stadt - bzw. Kreisverwaltung/ Beamte in übergeordneten Behörden wie LGA / LUA o.ä. und in den übergeordneten Ministerien)
    Sie alle unterliegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn.

    Auf all diesen Ebenen gibt es deshalb:

  • Zurückhalten von Schreiben und Akten auf dem Dienstweg
  • Mehrfache Aktenführung
  • Verweigern des Einblicks in die Akten
  • Verweigerung der Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz
  • Bagatellisierung von Schadensfällen
  • Psychologisierung des Konflikts
  • Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse
  • Ausschalten der Dienst- und Fachaufsicht
  • Verweigern der Aussagegenehmigung gegenüber den Medien
  • Uminterpretieren und sogar Fälschen von Expertengutachten

    Dafür ein Beispiel:
    Ein in einem Beweissicherungsverfahren vor einem VG eingeholtes Gutachten Geschädigter wurde von einem Mitarbeiter der Kreisverwaltung von 16 Seiten auf 9 Seiten zusammengestrichen. Die Seitenzahlen wurden von 1- 9 neu durchnummeriert. Die an der Kopfseite jedes Blattes stehenden Hinweise auf Gerichtsverfahren mit dem dazugehörenden Aktenzeichen wurden herauskopiert. Das Gutachten wurde dem Sozialministerium als ein von der Kreisverwaltung selbst initiiertes Gutachten übersandt. Die Behörden hatten es nämlich erfolgreich geschafft, ein solches Gutachten in eigener Initiative mehrere Jahre lang zu verzögern und kamen nun dem nachfragenden Ministerium gegenüber in Beweisnot.
    Dieser Fall von nachgewiesener Urkundenfälschung durch eine Behörde fand in dem folgenden Gerichtsverfahren keinerlei Berücksichtigung. Auf diese Weise kommt es in vielen Fällen dazu, dass sich Konflikte um Schadstoffbelastungen und Sanierungen allein schon aufgrund der extremen Vergewaltigung des Demokratieverständnisses vieler Beteiligter verselbständigen.

    Beamte haben bei dienstlichem Schriftwechsel den Dienstweg einzuhalten.

    Das Schreiben eines Lehrers an seine Vorgesetzten in der übergeordneten Behörde geht also zunächst über den Tisch des Schulleiters und des Schulaufsichtsbeamten. Diese sind aufgefordert, Kommentare einzufügen und müssen das Schreiben als " zur Kenntnis genommen" abzeichnen, bevor sie es weiterleiten müssen. Diese Pflicht zum Weiterleiten wird in Konfliktfällen nicht immer eingehalten. Die Schreiben werden aufgehalten oder verschwinden auf dem Dienstweg.

    Beispiel:
    Ein in Privatinitiative erbrachtes Gutachten einer Materialprobe soll von einer Beamtin auf dem Dienstweg der Bezirksregierung zugestellt werden. Darin hat der unabhängige Gutachter u.a. eine dreifach erhöhte Belastung an krebserzeugendem Benzo(a)pyren festgestellt und begründet darauf hingewiesen, dass die Stoffe aufgrund der Verbauart in die Raumluft ausgasen können. Mit dem Hinweis auf Kinder als spezielle Risikogruppe in Bezug auf krebserzeugende Schadstoffe empfiehlt er die sofortige Entfernung und Entsorgung auf dem Sondermüll.
    Das Schreiben kommt nicht weit.
    Es wird bereits im Schulaufsichtsamt aufgehalten und dann der Beamtin ( mit der gelben Post, also unter Umgehung des Dienstweges!) zurückgeschickt mit der Bemerkung, dass die schulische Herkunft der Probe nicht gesichert wäre, obwohl der Schulleiter die Probenahme gestattet hatte.
    Daraufhin schickt die Beamtin das Gutachten auf dem direkten Postweg an die Bezirksregierung.
    Gleichzeitig erstattet sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulaufsichtsbeamten, der das Schreiben hätte weiterleiten müssen, wegen Nichteinhaltung des Dienstweges.
    Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt keine Reaktion. Dafür wird die Beamtin unter Androhung disziplinarischer Maßnahmen aufgefordert, bei künftigen Schreiben den Dienstweg einzuhalten.

    Direkte Vorgesetzte, wie z.B. Schulleiter, dürfen Beschwerden über Lehrer/innen an übergeordnete Dienststellen weitergeben, ohne dies den Betreffenden zur Kenntnis zu geben.
    Einsichtnahmen in die Personalakten bergen also immer jede Menge Überraschungen. Vorausgesetzt, der Einblick in die richtige Akte wird einem gewährt und die Verwaltung hat die Akten nicht vorher bereinigt.

    Beispiel:
    Bei der Einsichtnahme zweier Beamtinnen in ihre Personalakten fanden sich nur wenige Schriftstücke , die den Schriftverkehr bezüglich der Schadstoffbelastung betrafen. Dafür gab es dort eine Anzahl phantasievoll gestalteter Beschwerdebriefe des Schulleiters. Es waren Beschwerden des Schulleiters über die Lehrerinnen, von denen sie vorher nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Kurze Zeit später gab es eine seltene Überraschung: in anonymen Schreiben gingen Fotokopien aus den vorher offensichtlich bereinigten Akten bei den Betroffenen ein., die die Behörden massiv belasteten. U.a. gab es darin das Schreiben eines Ministerialbeamten aus dem Niedersächsischen Sozialministerium, der die Kreisbehörden auf die Gefahr durch krebserzeugende Schadstoffe an der Schule aufmerksam machte und sie dringlich aufforderte, unverzüglich tätig zu werden um die Belastung abzustellen.
    Vor Gericht bezeugte er das Gegenteil, indem er der Richterin erklärte, er wäre während der Begehung der Räume sogar auf allen Vieren auf dem Boden herumgekrochen, um am Fußbodenbelag zu riechen, hätte aber nichts feststellen können.

    Die Dienst- und Fachaufsicht
    versagt in vielen Fällen durch Ausschaltung der Aufsichtsbehörden oder durch Protektion von oben nach unten.

    Absprachen zwischen den Behörden
    dienen der zusätzlichen Kontrolle . So bat in einem Fall eine hochrangige Mitarbeiterin eines Landesgesundheitsamtes um Abbruch eines von ihr selbst initiierten Gesprächs mit Betroffenen. Sie wies darauf hin, dass sie dazu verpflichtet wurde, über jedes Gespräch mit der Geschädigten Protokoll führen zu müssen und dies den zuständigen Stellen der Bezirksregierung zuzuleiten.

    Wollen Beamte Auskünfte an Medien erteilen, müssen sie zunächst bei der übergeordneten Dienststelle um Aussagegenehmigung nachsuchen. Darin muss dargestellt werden, zu welchem Thema sie sich äußern möchten. Wenden sie sich ohne diese Genehmigung nach außen, können sie disziplinarrechtlich belangt werden, weil Beamte zusätzlich zum Strafrecht der Disziplinargesetzgebung unterliegen. Und was die bewirken soll, sagt ja schon der Name.
    Die Artikel des GG, die auch für Beamte gelten, werden in VG-Verfahren daher gegen die Beamtenpflichten abgewogen. Dabei gilt in Bezug auf öffentliche Äußerungen grundsätzlich, dass, wer das Kartell des vorgegebenen Schweigens bricht, zur Rechenschaft gezogen werden kann.
    Ein ungenehmigter Gang in die Öffentlichkeit wird dabei meist als Dienstvergehen gewertet und kann mit weitreichenden disziplinarischen Sanktionen belegt werden.

    Beamtenrechtliche Grundlagen für solche Sanktionen sind die Treuepflicht bzw. die Loyalitätspflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Und die Achtungs- und Vertrauensklausel.

    Zur Erläuterung das Beispiel einer Beamtin, die in Bezug auf die nachgewiesene Schadstoffbelastung einer Schule ohne Aussagegenehmigung ein Zeitungsinterview gegeben hatte. Der Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg an die Beamtin lautete:
    " Der Zeitungsartikel wird auf der Grundlage des § 101 NBG in die Personalakte aufgenommen. Dies soll die Erstellung eines möglichst umfassenden Persönlichkeitsbildes der Beamtin ermöglichen. Die Grenzen des Rechts eines Beamten, sich öffentlich zu äußern, folgen aus § 62 Abs.3 NBG. Nach dieser Vorschrift ist ein Beamter dazu verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Mit dieser Pflicht ist es unvereinbar, öffentlich Kritik an den Maßnahmen der Verwaltung oder Verhaltensweisen Vorgesetzter zu üben. Dies gilt auch dann, wenn die Kritik sachlich erhoben und die Form gewahrt ist."

    Und für die beamteten Beauftragten für Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Schule gelten die gleichen beamtenrechtlichen Bedingungen. So werden Exempel statuiert für die schweigende Mehrheit im Lehrerzimmer.

     

    5. Wegmessen statt Sanieren: Kein Durchkommen an der Argumentationsfront

    Die Ausrichtung der nach DIN-Normen vorgeschriebenen Messverfahren zur Ermittlung von Raumluftbelastungen an Schulen werden oftmals nicht korrekt eingehalten. Bei genauerem Hinsehen wird erkennbar, dass z.B. mit Geräten gemessen wird, die nicht für die Messung von Innenräumen zugelassen sind. Oder dass in der Nacht vor der Messung dauergelüftet wurde, die Heizung heruntergeschaltet war, so dass die Temperaturen zu niedrig waren , dass die vorgeschriebene Luftfeuchtigkeit nicht eingehalten war usw.

    In einem Fall konnte nachgewiesen werden, dass der von der Verwaltung beauftragte GUV ( der gleichzeitig Versicherungsträger für die Schüler ist!) eine Messung von belastetem Material aus Schulräumen nach MAK- Werten ( also nach Werten für gewerbliche Arbeitsplätze, an denen die Grenzwerte wesentlich höher liegen ) gemessen und bewertet hat Die Öffentlichkeit wurde daraufhin falsch informiert mit der Meldung, dass Schadstoffe lediglich " in Spuren" nachgewiesen werden konnten. In Wahrheit lag aber die Erfassungsgrenze der Messgeräte viel zu hoch. Der GUV verweigerte den Rechtsanwälten der Beteiligten unter fadenscheinigsten Begründungen jahrelang den Einblick in die Rohdaten dieser Messung. Die Falschmeldung von der Unbedenklichkeit der Werte wurde von der Verwaltung in der Öffentlichkeit nie zurückgenommen. Noch Jahre später wurde das Gericht damit irregeführt. So werden Belastungen weggemessen.

    Die Grenzwerte für Langzeitbelastung durch VOC werden in Schulneubauten oder nach Sanierungen oft langfristig überschritten mit der Folge, dass Lehrer und Schüler an solchen Schulen an den dafür typischen Symptomen erkranken.
    Diese belegbare Tatsache wird von den zuständigen Stellen mit Hinweis auf die eingehaltenen Grenzwerte einfach ignoriert. Dazu müssen die korrekt ermittelten Werte durch Falschinterpretation und unter Leugnung des Standes der Wissenschaft uminterpretiert werden.

    Dazu ein Beispiel aus einer Schule in NRW:
    Dort wurde, sieben Monate nach Bezug eines Schulneubaus und des sanierten Altbaus durch eine von Eltern initiierte Messung festgestellt, dass die chronische und subchronische Wirkschwelle von 1000-3000 µg /m³ TVOC mit dem Ergebnis von 4000-5000 µg/ m³ weit überschritten war. Die Räume hätten demnach nicht genutzt werden dürfen. Das zuständige Gesundheitsamt tat dies als ein Problem ungenügender Lüftung ab und ordnete per Klingelton 20-minütige Lüftungsphasen an. Im Winter wurde die Fußbodenheizung heruntergefahren und extrem gelüftet Dies führte zur Situation, dass in den Klassenräumen Temperaturen von teilweise unter 15 Grad herrschten.
    Danach fanden zusätzliche Messungen durch den TÜV statt .In einer dieser Messungen wurde nach 15 Minuten Stoßlüften und Absenkung der Raumtemperatur auf 4° C erreicht, dass der Langzeitwert knapp unterschritten werden konnte.

    Dies wurde dann als "Grenzwertunterschreitung bei realistischen Nutzungsbedingungen" ausgegeben. Denn, so der Gutachter, der auch vorherige Lüftung und Auskühlen empfohlen hatte, es müsse bei der Bewertung möglicher gesundheitlicher Folgen von Schadstoffbelastungen von regelmäßigen Lüftungsmaßnahmen ausgegangen werden. Auf die hohen Grenzwertüberschreitungen bei Nutzung der Räume ohne Dauerlüftung wurde nicht mehr eingegangen.
    Diese Falschaussage steht bis heute allen Eltern und Lehrer/innen im Wege, die aufgrund von Erkrankungen Rechtsansprüche durchsetzen wollen.

    Messungen und Bewertungen mit dem Tenor " alles unbedenklich" liefern den zuständigen Ämtern die Basis für weiteres Nichthandeln und bieten den zuständigen Gesundheitsämtern die Grundlagen für den weiteren Umgang mit den Geschädigten. Zusätzlich liefern sie behördlichen Gutachtern aus Landesgesundheitsämtern und Ministerien Steilvorlagen für unsinniges Argumentieren.
    In der ohnehin fehlinformierten Öffentlichkeit wird so zusätzliche Verwirrung gestiftet.

     

    6. Frischer Wind in deutschen Schulen: Lüftungszirkus als Sanierungsersatz

    In den letzten Jahren kommt es, aufgrund des immer wieder erneuten Eintrags hochsiedender Stoffe in Fußbodenklebern, zu unsinnigsten Lüftungsanordnungen im ganzen Land.
    Es entwickelt sich ein regelrechter Lüftungszirkus.
    So ordnete ein Gesundheitsamt an, dass alle 15 Minuten auf Klingelzeichen stoß- und quergelüftet werden soll. An der Schule wurde eine sogenannte " Lüftungscrew" eingesetzt, die für das Einhalten der Maßnahme zu sorgen hatte. Nachdem eine Lehrerin das Thema Frischluftzufuhr in kritischer Weise mit den frierenden Schülern einer 7. Klasse besprochen hatte, erhielt sie die Androhung disziplinarischer Maßnahmen. Der Schulleiter hatte sich mit folgender Beschwerde an die Vorgesetzten der Lehrerin gewandt:

    " Trotz dienstlicher Anweisung der Unterlassung, beschäftigte sie sich weiterhin intensiv mit dem Thema Raumluft und bringt diese Thema in den Unterricht ein. Dabei stellt sie unbewiesene und nicht nachprüfbare Behauptungen zur Indoktrination der Kinder auf. Sie unterkühlt Räume absichtlich und trägt damit zur Gesundheitsgefährdung durch Erkältungskrankheiten bei. Dringlich bittet die Schulleitung der Realschule um geeignete, ggf. disziplinarische Maßnahmen zur Unterstützung in dieser heiklen Angelegenheit".

    In einer Schule im Land Brandenburg hat ein Berliner Institut ebenfalls Belastung aus hochsiedenden Stoffen in Fußbodenklebern festgestellt und deshalb ein sogenanntes "Lüftungsregime" empfohlen. In einem Internetbeitrag dieses gleichen Instituts zu dem identischen Problem in einer Firma hat dieses Institut ausführlichst dargelegt, dass Lüftungsmaßnahmen in Fällen der Belastung mit hochsiedenden Stoffen keinen nennenswerten und dauerhaften Erfolg bringen.

    Das gleiche Institut hat im Falle der Belastung einer Berliner Schule mit hohen Werten an DDT aus Holzschutzmitteln zu DDR-Zeiten empfohlen, den Dachboden der Schule luftdicht vom übrigen Gebäude abzutrennen und den Unterricht fortzusetzen. In einer Veröffentlichung zur Belastung des Dachbodens eines Berliner Mietshauses hat dieses gleiche Institut ausführlichst nachgewiesen und dargelegt, dass Abdichtungen des Dachbodens in solchen Fällen wegen der hohen Flüchtigkeit des Stoffes keinerlei Erfolg bringen können.

    Die Zeitungsmeldung zum Abschluss des Problems an dieser Schule lautete dahingehend, dass das Berliner Landesamt für Gesundheit und Sicherheit nach einer erfolgten Grundreinigung durch intensives feuchtes Wischen den Schulbetrieb in diesem belasteten Gebäude wieder zugelassen hat.

    So werden amtlicherseits Bedenken ganz einfach weggewischt.

     

    7. Abklingende Schizophrenien: Experten für medizinische Begutachtung

    Möglichkeiten zur Wiederherstellung des Dienstfriedens und zur Bagatellisierung von Schadensfällen sind auch Psychologisierung bzw. Psychiatrisierung des Konflikts.
    Diese Vorgehensweise trägt insbesondere dazu bei, dass sich trotz schadstoffbedingter Krankheiten und terroristischer Lüftungsregime nur schwacher Widerstand unter Lehrer/innen formiert.
    Neuerdings wird, zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, sogar die psychiatrische Untersuchung von Kindern gefordert.

    Lehrer/innen, die angeben, durch Schadstoffe in der Klassenraumluft gesundheitlich geschädigt worden zu sein, werden ins Gesundheitsamt bestellt. Dort erwartet sie in der Regel nichts medizinisch oder toxikologisch Realistisches.
    Im Informationsschreiben eines Gesundheitsamtes aus dem Jahre 2001 (!) informiert die Amtsärztin über PCB-Belastungen an Schulen. Besorgten Lehrer/innen, die wegen der erhöhten Mortalitätsrate an ihrer PCB-belasteten Schule im Gesundheitsamt angefragt hatten, wurde mitgeteilt, dass die Belastung der Raumluft mit PCB grundsätzlich keinen wesentlichen Beitrag zur nachweisbaren Gesamtbelastung des Organismus liefert. Um diese schlichte Aussage zu untermauern, werden Studienergebnisse zitiert, nach denen Lehrer, die im Schnitt 14 Jahre an einer mit bis zu 13. 500 ng / m³ PCB belasteten Schule tätig waren, keine erhöhten Blutkonzentrationen gegenüber einem unbelasteten Vergleichskollektiv aufwiesen. Aus dieser Aussage wird nachfolgend der Schluss gezogen, dass " mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit durch den Aufenthalt in einem entsprechend belasteten Schulgebäude nicht gerechnet werden muss."

    Amtsärztliche Diagnosen für Bedienstete an schadstoffbelasteten öffentlichen Schulen beschränken sich in der Regel auf diverseste Arten von Depressionen, seelischen Behinderungen und psychosomatischen Überlagerungen. Sie führen entweder per Anweisung sofort zurück in den Dienst in dem belasteten Gebäude oder ebenso schnell zur Frühpensionierung. Widersprechen die Geschädigten beiden Möglichkeiten, wird Zusatzbegutachtung beim arbeitsmedizinisch ausgerichteten Experten und/oder beim Psychiater angeordnet.

    Beispiel zur Begutachtung bei einer Arbeitsmedizinerin:
    Die Gutachterin weigerte sich, geschilderte Krankheitssymptome zur Kenntnis zu nehmen. Sie bestand darauf, der zu Untersuchende solle ihr bereits diagnostizierte Erkrankungen benennen. Dies begründete sie damit, dass sie nur in Kategorien des Sozialversicherungsrechts denke und die ihr vorgetragenen Symptome im Berufskrankheitenrecht nicht anerkannt seien.
    Sie ließ sich auch nicht durch Argumentieren davon überzeugen, dass sowohl die Kategorien des Sozialversicherungsrechts als auch die des Berufskrankheitenrecht in diesem Falle der Begutachtung eines Beamten nicht anzuwenden wären.
    Das fachärztlich attestierte Vorliegen einer toxisch bedingten Enzephalopathie wurde von ihr mit der Begründung abgelehnt, dass der zu untersuchende Lehrer kein Parkettverleger wäre. Die Expertin erklärte die bei der Person vorliegenden mehrfach nachgewiesenen sehr hohen Toluolwerte als irrelevant, weil diese allenfalls für einen Chemielehrer in Betracht kämen. Sie erklärte die vorliegenden Ergebnisse der Blutuntersuchungen des Probanden für ungültig, mit der Begründung, dass einzig das Labor der Erlanger Universität standardisierte Blutuntersuchungen in Deutschland und in Europa durchführen könne.

    Am Ende solcher u.ä. verlaufender Untersuchungen stehen oft Charakterisierungen und Diagnosen wie Paranoide Persönlichkeitsstörung / Überwertige Gedankenflut / Inhaltliche Denk- und Urteilsstörungen für den Komplex Umwelt und Umweltgifte / Querulatorisch - kämpferische Haltung / Chronisch - progrediente paranoide Entwicklung / oder schlicht und einfach: Unheilbare Paranoia , wegen mangelnder Einsicht in den Krankeitsprozess.

    Exkurs: Die für diesen Teil des Referats gewählte Überschrift " abklingende Schizophrenien" bezieht sich auf Experimente an der Stanford-Universität in den sechziger Jahren. Dort hatten sich gesunde Studenten in Kliniken einweisen lassen .Es fiel keiner von ihnen als Simulant auf. Alle wurden nach mehreren Wochen mit der Diagnose "abgeklungene Schizophrenie" entlassen. Die Fehlquote in der Diagnostizierung betrug hundert Prozent.

    In einem Rechtsstreit zwischen einem an schwerer toxischer Polyneuropathie erkranktem 13-jährigen Kind und dem Rheinischen GUV ( es lagen bei dem Kind Blutwerte von 596 µg/l Dichlormethan und 333 µg/l Toluol vor) beantragte das Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der RWTH Aachen ( das zuvor schon den Verdacht auf psychosoziale Einflussfaktoren geäußert hatte ) vor kurzem folgerichtig eine psychiatrische Begutachtung des Kindes. Der Vater des Kindes ist ein sehr streitbarer Elternvertreter in Sachen der Schadstoffbelastung an der Schule . Dies ist eine wahrhaft neue Qualität in der Form der Auseinandersetzung.

    Weil an dieser Schule die Grenzwerte für TVOC sehr weit überschritten waren, ließen ca. 50 Eltern in Eigeninitiative Lösungsmittelscreenings ihrer Kinder vornehmen. Die Probenahmen waren zwischen einem zertifizierten Labor und den Hausärzten abgesprochen. Bei allen betroffenen Kindern (und auch einigen Lehrpersonen) wurde auffälligerweise parallel Toluol und Dichlormethan im Blut gefunden, teilweise in extrem hohen Konzentrationen. Nach Aussagen des Labors lagen die Werte höher als bei Chemiearbeitern.

    Die zuständige Amtsärztin argumentierte daraufhin zunächst mit den möglicherweise schadstoffbelasteten Elternhäusern. Als das widerlegt werden konnte, bezog sie die erhöhten Werte auf Fehler bei der Blutabnahme in fünf unterschiedlichen Praxen der Hausärzte. Als ein Hausarzt Strafanzeige gegen die Amtsärztin erstattete, kam ihr ein universitärer Experte von der Ruhr-Universität Gelsenkirchen zur Hilfe.
    In seinem internen Schreiben an das Gesundheitsamt argumentierte er folgendermaßen:
    " Aus meiner Sicht ist in diesen Fällen zu vermuten, dass unmittelbar vor der Blutabnahme entweder eine extrem hohe inhalative Exposition oder eine Selbstexposition ( aus welchen Gründen und mit welcher Absicht auch immer) stattgefunden hat oder dass es durch dermale Aufnahme zu einer solch hohen Exposition gekommen ist".
    Dieser sogenannte Experte für Hygiene und Umweltmedizin wirft somit den Eltern der Kinder indirekt vor, sie hätten den Kindern die Lösemittel auf dem Weg von der Schule zur Blutabnahme in der Praxis der Hausärzte selber appliziert.

    Die Verwaltung zog dann nach und ließ Blutproben einiger Kinder im Labor der RWTH Aachen untersuchen. Die Ergebnisse lagen - erwartungsgemäß - alle weit unter dem Normbereich. Später stellte sich heraus, dass das dort angesiedelte Labor zu dieser Zeit nicht zertifiziert war.

    Eine Raumluftmessung im Beweissicherungsverfahren eines Elternteils erbrachte das Vorhandensein von Toluol und Dichlormethan in der Raumluft der Schule.
    Amtlich dagegengesetzte Kontrollmessungen ergaben nichts.
    Niemanden, der sich in der Materie auskennt, wundert das.
    Die Ämter sahen bis jetzt keinerlei Grund zum Handeln.
    Stattdessen wird weiterhin dauergelüftet.

     

9. Kaum zu glauben, aber wahr: Die paranoide Angst des Gutachters vor dem ewig Weiblichen

Aus Erfahrung klug geworden, wollte sich eine Lehrerin der Prozedur einer Zusatzbegutachtung nicht ohne Zeugen stellen. Das Gericht hatte ihr zuvor auf Nachfrage mitgeteilt, dass es keine Bedenken dazu hätte, wenn eine Person ihres Vertrauens an der Begutachtung teilnimmt."
Der Gutachter reagierte aber auf die Begleitung einer Person des Vertrauens sozusagen allergisch ( oder pseudoallergisch) . Er lehnte die Begutachtung im Beisein einer Begleitperson ab. Daraufhin verließen Lehrerin und Begleitung den Ort des Geschehens ohne erfolgte Begutachtung.

Da es sich um ein Gutachten in einem laufenden Rechtsstreit handelte, musste der Gutachter die seinerseits erfolgte Ablehnung der Untersuchung vor Gericht begründen.

Ich zitiere aus dem Schreiben an das Gericht:
"Meine Weigerung, zu der Begutachtung eine weitere Person zuzulassen, begründe ich hiermit folgendermaßen:
Die Begutachtung weiblicher Patienten durch männliche Ärzte beinhaltet immer wieder ein gewisses Risiko. Es wird immer wieder einmal über Fälle berichtet, in denen der behandelnde oder begutachtende Arzt nach erfolgter Begutachtung mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert wird. Derartigen Vorwürfen sind die betroffenen Ärzte dann relativ schutzlos ausgeliefert. In dieser Situation behelfe ich mir üblicherweise damit, dass die Tür zwischen meinem Dienstzimmer und dem Zimmer meiner Büroleiterin weit offen steht, so dass die Büroleiterin das, was in meinem Zimmer abläuft zumindest akustisch mitbekommt.
Frau...... möchte nun eine Situation schaffen, in der neben ihr auch noch eine weibliche Person ihres Vertrauens anwesend ist. Hierdurch könnte sich für mich als Gutachter eine Situation ergeben, in der Frau ....als Klägerin gegen mich auftritt und dann auch noch eine Freundin als Augenzeugin benennen kann. Um mich selbst vor irgendwelchen Verleumdungen zu schützen, sehe ich mich daher außerstande, eine Begutachtung unter den von Frau..... gewünschten Kriterien durchzuführen."

.Aus dieser Begründung geht m.E. deutlich hervor, für wen von den Beteiligten psychiatrische Begutachtung und Behandlung notwendig wären.

Der Rechtsanwalt der zu Begutachtenden erhielt daraufhin vom Gericht einen Schriftsatz in dem eine Begleitung für zukünftige Fälle ausgeschlossen wurde. Zitat: "Nach nochmaliger Überprüfung hält auch der Senat die Teilnahme eines nicht am Verfahren Beteiligten an der Begutachtung ..... nicht für zulässig. Die Klägerin wird auf ihre Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, hingewiesen."

 

10. Anstelle eines Nachwortes: " Ich bin hier um zu erfahren, für wen ich das Restrisiko bin."

Zurück zur Eingangsfrage:
Am Beispiel der behördlich legitimierten Schädigung kindlicher Gesundheit durch Schadstoffe in Schulen wird ersichtlich, dass sich in unserer Gesellschaft neue Formen von Gewalt- und Machtausübung etabliert haben, die auch das Grundrecht der Kinder und Jugendlichen auf körperliche , seelische und kognitive Gesundheit verletzen.
Dieses Recht auf körperliche Unversehrtheit ist nicht mehr gewährleistet, wenn sich krebserzeugende, immunschädigende, neurotoxische oder hormonell wirkende Substanzen in der Atemluft befinden.
Insbesondere gilt dies für die Kinder, die sich aufgrund ihrer Schulpflicht in belasteten Gebäuden aufhalten müssen. Und die aufgrund ihrer spezifischen Stoffwechselempfindlichkeiten noch wesentlich empfindlicher auf Schadstoffe reagieren als Erwachsene. Die Verantwortlichen wissen um die gesundheitlichen Risiken, denen sie Kinder und Jugendliche aussetzen.
Es gehört zu den fundamentalsten Rechten, in Schulgebäuden schadstofffreie, gesundheitlich unbedenkliche Luft atmen zu können.
Dieses Recht umzusetzen liegt durchaus im Rahmen des technisch Möglichen.
Es liegt am politischen Willen, es umsetzen zu wollen!

Auf einer Versammlung inder radioaktiv belasteten Elbmarsch bei Krümmel , auf der auch zuständige Politiker und Verwaltungsbeamte anwesend waren, wandte sich der 17-jährige Sönke Rehr an die Verantwortlichen, indem er sagte: " Ich habe Leukämie und ich bin hier um zu erfahren, für wen ich das Restrisiko bin".
Er starb, wenige Monate später, im Oktober 1991.

Kinder und Jugendliche haben unter den negativen Folgen heutiger Politik am längsten und intensivsten zu leiden. Solange sie selbst noch keine Verantwortung für sich übernehmen können, brauchen sie Menschen, die dies stellvertretend für sie tun.
Es wäre daher wünschenswert, dass die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung ihrer Verantwortung zügig nachkämen. Dass Sprach- und Tatenlosigkeit sowie Verwirrspiele um Schadstoffbelastungen in Schulen ein Ende finden. Dass gehandelt statt beschwichtigt wird und dass so der erforderliche externe Sachverstand Eingang finden kann in die Verwaltung.