Information zur
Grenzwertfestsetzung für
Schadstoffe (Teil 1)
Zur Grenzwertfestsetzung :
Ein Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe
werden zunächst durch wissenschaftliche Erkenntnisse oder gesellschaftlich
geäußerte Vermutungen als problematisch erkannt.
Unter Einbeziehung der Exposition (Umweltanalytik/
Biomomitoring) und der potentiellen Schädigungsmöglichkeit
(toxikologische oder epidemiologische Erkenntnisse) wird das Risiko
ermittelt (wissenschaftliche Risikoabschätzung).
Unter Einbeziehung sozialer, ökonomischer
(die Minimierung der Schadstoffeinträge in die Umwelt wird
exponentiell teurer, je näher der Normalwert der Schadstoffe,
nämlich NULL angestrebt wird) und psychologischer Faktoren
wird das Risikoermittelt
(wissenschaftlich- gesellschaftlich- politischer
Prozess).
Abschließend wird gegebenenfalls ein
Grenzwert vom Gesetzgeber festgelegt ( politischer – lobbyistischer
-administrativer Prozess).
Für viele Schadstoffe, z.B. Innenraumschadstoffe
in Privatwohnungen, gibt es keine Grenzwerte.
Das heißt nicht, dass diese Stoffe
unbedenklich sind, sondern nur, dass es keine rechtsverbindliche
Regelung gibt.
Grenzwerte werden von Behörde zu Behörde
unterschiedlich festgelegt. Es sind politisch festgelegte Werte,
keine wissenschaftlich gesicherten Naturkonstanten. Sie legen rechtsverbindliche
Normen fest und haben primär eine juristische Bedeutung.
Grenzwerte haben nur bedingt eine medizinische
Aussagekraft über die gesundheitliche Bedeutung einer Exposition.
Umweltmedizinischen Analytik kann auf unterschiedlichen
Ebenen erfolgen. Die für Schulen relevanten Ebenen sind folgende:
Messung der äußeren Belastung
durch Nachweis und quantitative Bestimmung von Schadstoffen
in der Umwelt.
Messung der inneren Belastung durch Nachweis
und quantitative Bestimmung von Schadstoffen oder ihren Metaboliten
(Stoffwechselprodukten) in Körpermaterialien.
MAK-Werte = Maximale-Arbeitsplatz-Konzentration
gelten für gesunde Personen im erwerbsfähigen
Alter in der Luft am Arbeitsplatz, in keinem Falle für Raumluftbelastungen
an Schulen.
Der Wert gibt die maximal zulässige
Konzentration von Arbeitsstoffen als Gas, Dampf oder Schwebstoff
in der Luft am Arbeitsplatz an.
Die Stoffe werden zusätzlich nach ihren
fruchtschädigenden, erbgutverändernden und krebserzeugenden
Eigenschaften klassifiziert.
Für Stoffe, die gemäß
der MAK- Liste als krebserzeugend eingestuft werden, darf es keine
Grenzwerte mehr geben.
Er ist so berechnet, dass bei langjähriger
und täglich 8stündiger bzw. 40stündiger wöchentlicher
Exposition die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt
wird.
MAK- Werte werden jährlich neu berechnet
und gegebenenfalls verändert. Bei Veränderungen wird der
Wert meistens nach unten korrigiert.
MIK- Werte = Maximale-Immissions-Konzentration
sind Entscheidungshilfen für den Gesetzgeber,
d.h. sie sind nicht rechtsverbindlich. MIK- Werte werden
analog der MAK-Werte abgeleitet und sollen dem Gesundheitsschutz
der allgemeinen Bevölkerung dienen. Sie sind somit
wesentlich niedriger als die arbeitsplatzbezogenen MAK- Werte.
TRK- Wert = Technische
Richtkonzentration
werden für krebserzeugende oder krebsverdächtige
Stoffe angegeben, für die kein MAK-Wert besteht (bestehen
darf).
Der TRK- Wert ist die nach dem Stand der
Technik erreichbare Konzentration unter Berücksichtigung toxikologisch-
arbeitsmedizinischer Erkenntnisse.
Trotz Einhaltung der TRK- Werte wird eine
mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit im Gegensatz
zum MAK-Wert nicht völlig ausgeschlossen. TRK- Werte gelten
wie MAK-Werte für gesunde Personen im erwerbsfähigen
Alter.
BAT- Wert = Biologische
Arbeitsstoff- Toleranz
Gibt die maximal zulässige Konzentration
von Arbeitsstoffen oder deren Metaboliten (Stoffwechselprodukten)
in Körperflüssigkeiten (Blut/ Urin) bzw. Alveolarluft
(Gasgemisch aus den Lungenalveolen) an.
Im allgemeinen soll durch Einhaltung des
BAT- Wertes die Gesundheit von gesunden erwerbsmäßig
Beschäftigten bei 8stündiger täglicher bzw. 40stündiger
wöchentlicher Exposition nicht beeinträchtigt werden.
Für krebserzeugende Arbeitsstoffe wird
statt des BAT- Wertes der
EKA- Wert (Expositionsäquivalent für
krebserzeugende Arbeitsstoffe) verwendet, der durch die technischen
Möglichkeiten vorgegeben wird, da bei kanzerogenen Stoffen
immer ein Erkrankungsrisiko besteht.
GRENZWERTE
sind rechtsverbindlich festgelegt und ziehen
bei ihrer Überschreitung Folgen nach sich.
So sind beim Überschreiten der MAK-
Werte bestimmte arbeitsmedizinische Untersuchungen und Schutzmassnahmen
vorgeschrieben.
Umgangssprachlich wird unter Grenzwert auch
Normalwert, Referenzwert oder Richtwert verstanden.
NORMALWERT
Natürlicherweise vorkommende Konzentrationen
von Stoffen und Stoffgemischen im Organismus bzw. der Umwelt gelten
als normal, ohne dass damit eine Wertung über die physiologische
Bedeutung oder schädigende Potenz enthalten ist.
Natürlicherweise bedeutet dieses, dass
keine vom Menschen verursachten, freigesetzten oder erzeugten Stoffe
oder Stoffgemische enthalten sind.
Der Normalwert für vom Menschen geschaffene
Substanzen ist demnach in der Natur und im Organismus NULL.
REFERENZWERTE (
Orientierungswerte/ Hintergrundwerte)
sind die in Bevölkerungsgruppen gemessenen
Werte eines Stoffes, die der Häufigkeitsverteilung entsprechend
eingeteilt werden. Meist wird die 95% Perzentile genommen, d.h.
bis zu diesem 95% Perzentilwert wird angenommen, dass ein Stoff
üblicherweise in der Bevölkerung vorkommt.
Dieser Referenzwert hat keinerlei toxikologische
oder epidemiologische Aussagekraft über eine mögliche
pathophysiologische Funktion des Stoffes im Organismus.
Über dem Referenzwert liegende Stoffe
zeigen eine ungewöhnlich hohe Belastung an.
RICHTWERTE
werden ähnlich der Grenzwerte festgelegt
und sind Anhaltswerte für Verwaltungen u.ä. für Handlungsmaßnahmen.
Sie sind nicht rechtlich verbindlich.
nach: Stephan Böse-O`Reilly,:
RISIKOABSCHÄTZUNG
in : LEITFADEN UMWELTMEDIZIN Hrgb.: Böse- O`Reilly, Kammerer,
Mersch - Sundermann, Wilhelm, Urban und Fischer-Verlag,2.Auflage,
2001
Stand 01.04.03
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