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Grenzwertfestsetzung für Schadstoffe (Teil 1)

 

Zur Grenzwertfestsetzung :

Ein Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe werden zunächst durch wissenschaftliche Erkenntnisse oder gesellschaftlich geäußerte Vermutungen als problematisch erkannt.

Unter Einbeziehung der Exposition (Umweltanalytik/ Biomomitoring) und der potentiellen Schädigungsmöglichkeit (toxikologische oder epidemiologische Erkenntnisse) wird das Risiko ermittelt (wissenschaftliche Risikoabschätzung).

Unter Einbeziehung sozialer, ökonomischer (die Minimierung der Schadstoffeinträge in die Umwelt wird exponentiell teurer, je näher der Normalwert der Schadstoffe, nämlich NULL angestrebt wird) und psychologischer Faktoren wird das Risikoermittelt

(wissenschaftlich- gesellschaftlich- politischer Prozess).

Abschließend wird gegebenenfalls ein Grenzwert vom Gesetzgeber festgelegt ( politischer – lobbyistischer -administrativer Prozess).

Für viele Schadstoffe, z.B. Innenraumschadstoffe in Privatwohnungen, gibt es keine Grenzwerte.

Das heißt nicht, dass diese Stoffe unbedenklich sind, sondern nur, dass es keine rechtsverbindliche Regelung gibt.

Grenzwerte werden von Behörde zu Behörde unterschiedlich festgelegt. Es sind politisch festgelegte Werte, keine wissenschaftlich gesicherten Naturkonstanten. Sie legen rechtsverbindliche Normen fest und haben primär eine juristische Bedeutung.

Grenzwerte haben nur bedingt eine medizinische Aussagekraft über die gesundheitliche Bedeutung einer Exposition.

Umweltmedizinischen Analytik kann auf unterschiedlichen Ebenen erfolgen. Die für Schulen relevanten Ebenen sind folgende:

  • Umweltmonitoring:

Messung der äußeren Belastung durch Nachweis und quantitative Bestimmung von Schadstoffen in der Umwelt.

  • Biomonitoring:

Messung der inneren Belastung durch Nachweis und quantitative Bestimmung von Schadstoffen oder ihren Metaboliten (Stoffwechselprodukten) in Körpermaterialien.

MAK-Werte = Maximale-Arbeitsplatz-Konzentration

gelten für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter in der Luft am Arbeitsplatz, in keinem Falle für Raumluftbelastungen an Schulen.

Der Wert gibt die maximal zulässige Konzentration von Arbeitsstoffen als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz an.

Die Stoffe werden zusätzlich nach ihren fruchtschädigenden, erbgutverändernden und krebserzeugenden Eigenschaften klassifiziert.

Für Stoffe, die gemäß der MAK- Liste als krebserzeugend eingestuft werden, darf es keine Grenzwerte mehr geben.

Er ist so berechnet, dass bei langjähriger und täglich 8stündiger bzw. 40stündiger wöchentlicher Exposition die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

MAK- Werte werden jährlich neu berechnet und gegebenenfalls verändert. Bei Veränderungen wird der Wert meistens nach unten korrigiert.

MIK- Werte = Maximale-Immissions-Konzentration

sind Entscheidungshilfen für den Gesetzgeber, d.h. sie sind nicht rechtsverbindlich. MIK- Werte werden analog der MAK-Werte abgeleitet und sollen dem Gesundheitsschutz der allgemeinen Bevölkerung dienen. Sie sind somit wesentlich niedriger als die arbeitsplatzbezogenen MAK- Werte.

TRK- Wert = Technische Richtkonzentration

werden für krebserzeugende oder krebsverdächtige Stoffe angegeben, für die kein MAK-Wert besteht (bestehen darf).

Der TRK- Wert ist die nach dem Stand der Technik erreichbare Konzentration unter Berücksichtigung toxikologisch- arbeitsmedizinischer Erkenntnisse.

Trotz Einhaltung der TRK- Werte wird eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit im Gegensatz zum MAK-Wert nicht völlig ausgeschlossen. TRK- Werte gelten wie MAK-Werte für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter.

BAT- Wert = Biologische Arbeitsstoff- Toleranz

Gibt die maximal zulässige Konzentration von Arbeitsstoffen oder deren Metaboliten (Stoffwechselprodukten) in Körperflüssigkeiten (Blut/ Urin) bzw. Alveolarluft (Gasgemisch aus den Lungenalveolen) an.

Im allgemeinen soll durch Einhaltung des BAT- Wertes die Gesundheit von gesunden erwerbsmäßig Beschäftigten bei 8stündiger täglicher bzw. 40stündiger wöchentlicher Exposition nicht beeinträchtigt werden.

Für krebserzeugende Arbeitsstoffe wird statt des BAT- Wertes der

EKA- Wert (Expositionsäquivalent für krebserzeugende Arbeitsstoffe) verwendet, der durch die technischen Möglichkeiten vorgegeben wird, da bei kanzerogenen Stoffen immer ein Erkrankungsrisiko besteht.

GRENZWERTE

sind rechtsverbindlich festgelegt und ziehen bei ihrer Überschreitung Folgen nach sich.

So sind beim Überschreiten der MAK- Werte bestimmte arbeitsmedizinische Untersuchungen und Schutzmassnahmen vorgeschrieben.

Umgangssprachlich wird unter Grenzwert auch Normalwert, Referenzwert oder Richtwert verstanden.

NORMALWERT

Natürlicherweise vorkommende Konzentrationen von Stoffen und Stoffgemischen im Organismus bzw. der Umwelt gelten als normal, ohne dass damit eine Wertung über die physiologische Bedeutung oder schädigende Potenz enthalten ist.

Natürlicherweise bedeutet dieses, dass keine vom Menschen verursachten, freigesetzten oder erzeugten Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind.

Der Normalwert für vom Menschen geschaffene Substanzen ist demnach in der Natur und im Organismus NULL.

REFERENZWERTE ( Orientierungswerte/ Hintergrundwerte)

sind die in Bevölkerungsgruppen gemessenen Werte eines Stoffes, die der Häufigkeitsverteilung entsprechend eingeteilt werden. Meist wird die 95% Perzentile genommen, d.h. bis zu diesem 95% Perzentilwert wird angenommen, dass ein Stoff üblicherweise in der Bevölkerung vorkommt.

Dieser Referenzwert hat keinerlei toxikologische oder epidemiologische Aussagekraft über eine mögliche pathophysiologische Funktion des Stoffes im Organismus.

Über dem Referenzwert liegende Stoffe zeigen eine ungewöhnlich hohe Belastung an.

RICHTWERTE

werden ähnlich der Grenzwerte festgelegt und sind Anhaltswerte für Verwaltungen u.ä. für Handlungsmaßnahmen. Sie sind nicht rechtlich verbindlich.

nach: Stephan Böse-O`Reilly,: RISIKOABSCHÄTZUNG
in : LEITFADEN UMWELTMEDIZIN Hrgb.: Böse- O`Reilly, Kammerer,
Mersch - Sundermann, Wilhelm, Urban und Fischer-Verlag,2.Auflage, 2001

 

Stand 01.04.03