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Verwaltungsgericht Köln bestätigt den Anspruch des BBU –
Anschriften sowie Betreiber- und Firmennamen von Störfallanlagen müssen übermittelt werden

(Bonn, Köln, 11.09.2011) In einem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln aktuell den Anspruch von Oliver Kalusch, Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU), auf Übermittlung der Anschrift besonders gefährlicher Industrieanlagen sowie des Namen oder der Firma des jeweiligen Betreibers bestätigt. Der Versuch einer Firma, für ihren unter die Störfall-Verordnung fallenden Betrieb die Bekanntgabe dieser Daten gerichtlich zu verhindern, ist damit vorerst gescheitert.

„Das Urteil ist ein großer Erfolg für die Anlagensicherheit und den Umweltschutz in Deutschland“ stellt Oliver Kalusch für den BBU fest. Und weiter führt er aus: „Gerade die für Mensch und Umwelt gefährlichsten Industrieanlagen dürfen vor Umweltschützern nicht geheim gehalten werden. Dies hat das Gericht bestätigt."

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts kommt eine Auseinandersetzung zu einem vorläufigen Abschluss, die seit dem Mai 2006 geführt wurde. Damals hatte Kalusch, der auch Mitglied der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesumweltministerium ist, mit zwei weiteren Mitgliedern von Umweltverbänden die Übermittlung dieser Daten für alle Störfall-Bertriebe in Deutschland beantragt. Nachdem das Bundesumweltministerium den Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab es diesem im Juni 2009 im Widerspruchsverfahren statt. Gegen diese Entscheidung hatte ein Anlagen-Betreiber im Juli 2009 für seinen Betrieb Klage eingereicht. Zu dem folgenden Verfahren hatte das Gericht auch Oliver Kalusch beigeladen. Oliver Kalusch hat sich hieran aktiv bis zum erfolgreichen Urteil mit Schriftsätzen beteiligt. Mit Datum vom 29.8.2011 hat das Gericht die Klage des Betreibers abgewiesen und am 9.9.2011 den Prozessbeteiligten zugestellt (AZ 13 K 4683/09).

Das Gericht stellt in seiner Begründung zentral darauf ab, dass für eine Geheimhaltung der Informationen eine ernsthafte, konkrete Gefahr vorliegen muss. Eine solche sei aber durch die Übermittlung der geforderten Daten nicht gegeben. Auch Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten stünden einer Informationsübermittlung nicht entgegen, so das Gericht. Damit hat sich das Verwaltungsgericht Köln nicht von Teilen der Industrie beeindrucken lassen, die die Angst vor dem Terrorismus benutzen wollen, um jegliche Information und Kontrolle der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten zu verhindern.

"Sobald das Urteil rechtskräftig ist, haben Umweltverbände und Bürgerinitiativen die Möglichkeit, kontinuierlich gezielt Informationen über Sicherheitsmaßnahmen zu bekommen, systematisch Sicherheitsmängel aufzudecken und die Behebung von Defiziten einzufordern. Den klagenden Betreiber fordern wir auf, auf sämtliche Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten,“ betont Oliver Kalusch.

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