Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes sowie einer Verordnung zur Vereinfachung
der abfallrechtlichen Überwachung
Stand des Entwurfs: 28.2.2005
Als Vertreter des BBU gab Herr Oliver
Kalusch folgende Stellungnahme ab (02.04.05):
Der Entwurf eines Gesetzes sowie einer
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
beinhaltet eine systematische Änderung bzw. eine inhaltliche
Reduktion von Vorschriften, die auch dem Umweltschutz dienen. Zur
Vermeidung eines umweltpolitischen Rückschritts sollte der
Entwurf überarbeitet werden. Angesichts der geplanten Änderungen
wäre auch eine Beibehaltung der bestehenden Rechtsnormen eine
Alternative, die der Verabschiedung der Normenänderungsentwürfe
in der jetzigen Form vorzuziehen wäre.
Soweit nachfolgend Vorschläge gemacht
werden, die über die europarechtlich vorgegebenen Mindeststandards
hinausgehen, ist deren rechtliche Verankerung insbesondere auf der
Grundlage von Art. 176 EGV möglich.
1. Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen
Abfallwirtschaftskonzepte sind im Rahmen
des bestehenden Abfallrechts insbesondere zu erstellen oder vorzulegen
von Erzeugern, bei denen jährlich mehr als 2000 kg besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle oder jährlich
mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftiger Abfälle
je Abfallschlüssel anfallen (§ 19 Abs. 1 KrW-/AbfG). Ein Abfallwirtschaftskonzept
soll gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG als internes Planungsinstrument
dienen. Die Verpflichteten i. S. d. § 19 Abs. 1 KrW-/AbfG haben
zudem jährlich Abfallbilanzen vorzulegen (§ 20 Abs. 1 KrW/-AbfG).
In der Neufassung des KrW-/AbfG sind die
Verpflichtungen zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten gemäß
§ 19 KrW-/AbfG und Abfallbilanzen gemäß § 20 KrW-/AbfG
lediglich noch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
vorgesehen. Eine Verpflichtung beauftragter Dritter soll in § 16
Abs. 3 KrW-/AbfG in modifizierter Form bestehen bleiben.
Ein sachlich hinreichender Grund für
diesen Pflichtenwegfall ist nicht ersichtlich.
Wenn das Eigeninteresse und die Motivation
einer Vielzahl von Betrieben an der Optimierung ihrer Abfallentsorgung
als Voraussetzungen der Erstellung effizienter Konzepte und Bilanzen
als betriebsinterne Planungsinstrumente nur unzureichend entwickelt
sein sollten, kann dies nicht zum sukzessiven Rückzug des Staates
aus dem Bereich der Abfallpolitik führen. Gerade dann bedarf
es verbindlicher Regelungen des Gesetzgebers..
Wenn hingegen bei der überwiegenden
Zahl der Betriebe eine entsprechende Motivation, Erfassung und Planung
vorliegt, würde sich für diese Betriebe durch klare gesetzliche
Regelungen keine Veränderung ergeben. Hinsichtlich der verbleibenden
Betriebe, deren Erfassung und Planung unterwickelt ist, liefern
gesetzliche Regelungen notwendige Voraussetzungen für eine
mengenmäßige Reduktion und eine Entgiftung von Abfällen.
Diese rechtlichen Verpflichtungen würden auch einer Benachteiligung
vorbildlicher Betriebe entgegen wirken.
Betriebliche Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte
können zudem nicht nur für die interne betriebliche Planung,
sondern auch für die gesellschaftliche Planung der Entstehung,
Zusammensetzung und des Verbleibs von Abfällen von erheblicher
Bedeutung sein. Es handelt sich nicht nur um interne, sondern auch
um externe Planungsinstrumente. Dies wird insbesondere durch § 19
Abs. 2 KrW-/AbfG deutlich, gemäß dem bei der Erstellung
von Abfallwirtschaftskonzepten die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung
nach § 29 KrW-/AbfG zu berücksichtigen sind.
Mit dem Wegfall der Pflichten zur Erstellung
betrieblicher Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte i. S.
v §§ 19, 20 KrW-/AbfG würde das Ziel einer umfassenden gesellschaftlichen
Abfallwirtschaftsplanung, die an der Quelle ansetzt, faktisch aufgegeben
werden. Da auch im Abfallbereich betriebswirtschaftliche Interessen
dem gesellschaftlichen Anspruch auf eine an ökologischen Erfordernissen
ausgerichtete Politik und Ökonomie entgegenstehen können,
sollten die vorliegenden Deregulierungspläne aufgegeben werden.
Stattdessen sollten betriebliche Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte
ein wichtiger Bestandteil einer ausgeweiteten und intensivierten
staatlichen Abfallwirtschaftsplanung sein.
2. Überwachung
Die abfallrechtliche Überwachung
ist im Siebenten Teil des KrW-/AbfG (§§ 40 – 52) geregelt.
Der für das bundesrepublikanische
Abfallrecht vorgesehene Ersatz der nationalen Einteilung der Abfälle
in besonders überwachungsbedürftige Abfälle, überwachungsbedürftige
Abfälle und nicht überwachungsbedürftige Abfälle
durch die EU-rechtliche Einteilung in gefährliche und nicht
gefährliche Abfälle macht auch eine Umformulierung der
Vorschriften über die Überwachung erforderlich. Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht eine grundlegende Änderung der §§ 40 –
48 KrW-/AbfG vor.
Den vorgesehenen Bestimmungen mangelt
es jedoch an der sachlich notwendigen Vereinheitlichung:
- Bei gefährlichen Abfällen
führen Entsorger (§ 42 Abs.1 KrW-/AbfG), Erzeuger und Beförderer
(§ 42 Abs.3 KrW-/AbfG) obligatorisch Register. Diese Pflicht kann
durch Anordnung auch auf Besitzer ausgedehnt werden (§ 44 S. 1
KrW-/AbfG).
- Bei gefährlichen Abfällen
haben Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Entsorger gefährlicher
Abfälle grundsätzlich einen Nachweis über deren
ordnungsgemäße Entsorgung zu führen (§ 43 Abs.1
KrW-/AbfG)
- Bei nicht gefährlichen Abfällen
kann die zuständige Behörde insbesondere grundsätzlich
anordnen, dass Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger
Register oder Nachweise zu führen oder vorzulegen haben (§
44 S. 1 KrW-/AbfG).
Geboten wäre eine Vereinheitlichung
auf hohem Niveau, so dass die fakultativen Regelungen für nicht
gefährliche Abfälle grundsätzlich durch die obligatorischen
Regelungen für gefährliche Abfälle ersetzt werden.
Dies bedeutet, dass Erzeuger, Besitzer,
Beförderer oder Entsorger von Abfällen Register und Nachweise
über die ordnungsgemäße Entsorgung zu führen
und vorzulegen hätten. Hiervon darf es nur für besondere,
im Gesetz eindeutig definierte Abfälle Ausnahmen geben, die
zudem im Einzelfall von der zuständigen Behörde zugelassen
werden müssten.
Die Notwendigkeit einer schärferen
Überwachung ergibt sich dabei bereits aus der Begründung
des Gesetzentwurfs. Die dargestellte Problematik der Umdeklaration
anders eingestufter Abfälle zu nicht überwachungsbedürftigen
Abfällen kann nicht inhaltlich befriedigend durch den Wegfall
einer Abfallgruppe (überwachungsbedürftige Abfälle),
eine veränderte Abfallklassensystematik oder die Reduzierung
von Anforderungen gelöst werden. Vielmehr bedarf es einer stärkeren
und nicht einer geringeren Kontrolle.
3. Registerpflichten und Deklarationsanalyse
Die Registerpflichten des § 42 Abs. 1
- 3 KrW-/AbfG verlangen für den Registerinhalt bezüglich
der Angabe der Beschaffenheit bestimmter Abfälle ein Verzeichnis
von Menge, Art und Ursprung dieser Abfälle.
Diese Anforderung ist zu unbestimmt bzw.
unzureichend.
In § 42 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG sollten
als Pflichtangaben zur Konkretisierung bzw. Ergänzung die chemische
Zusammensetzung, die physikalischen Eigenschaften, die gefahrenrelevanten
Eigenschaften der Abfälle und eine Zuordnung von Inhaltsstoffen
und gefahrenrelevanten Eigenschaften aufgenommen werden.
Die Deklarationsanalyse zum Entsorgungsnachweis
(Anlage 1 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise)
sollte dementsprechend erweitert werden.
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