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Fehlende Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie (BPRL) 89 / 106 / EWG vom 21.12.88 in der Bundesrepublik Deutschland

Stellungnahme des BBU zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau )
von Karl-Jürgen Prull
Sprecher der AG Innenraumschadstoffe und Gesundheit im BBU, Fachbereich Wohngifte

 

Mit dem Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10.8.1992 wurde in Deutschland die EG-Bauproduktenrichtlinie 89/ 106/ EWG vom 21.12.1988 ("Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten") umgesetzt.

Im Anhang I der BPRL sind sog. "Wesentliche Anforderungen" an Bauprodukte formuliert, die von allen Bauprodukten erfüllt werden müssen.

Diese sind:

    1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
    2. Brandschutz
    3. Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
    4. Nutzungssicherheit
    5. Schallschutz
    6. Wärmeschutz/ Energieeinsparung

Die "Wesentliche Anforderung" von Punkt 3. wird in Anhang I BPRL präzisiert :

"Danach muß das Bauwerk derart ausgelegt und ausgeführt werden, dass die Hygiene und Gesundheit der Bewohner und Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden :

3.1 Freisetzung giftiger Gase

3.2 Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft

3.3 Emissionen gefährlicher Strahlen

3.4 Wasser- und Bodenverunreinigungen und Vergiftungen

3.5 Unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch, festem oder flüssigem Abfall

3.6 Feuchtigkeitsansammlungen in Bauteilen oder auf Oberflächen in Bauwerken

 

Aufgrund der Artikel 3 und 12 BPRL wurde das Grundlagendokument Nr. 3 "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" (ABL der EG Nr. 94/062/ 01 vom 28.2.1994) erstellet, das folgende Gesichtspunkte behandelt :

3a Umwelt in Innenräumen von Gebäuden

3b Wasserversorgung

3c Entsorgung von Abwasser

3d Entsorgung fester Abfälle

3e Äußere Umwelt

Während zu den Punkten 1. , 2. , 4. , 5. und 6. zahlreiche Regelwerke existieren, die die Anforderungen der BPRL umsetzen, gilt dies für die "wesentliche Eigenschaft" 3. (insbesondere 3.1 , 3.2 , 3a ) unseres Wissens bisher nicht bzw. nur für wenige Stoffe ( CO, NO², PCP, Formaldehyd, Per, Stäube, Radon), wobei z.T. nur Eingreifswerte, nicht aber Vorsorgewerte formuliert wurden.

Dabei ist jedoch nach einer Publikation des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt (s. Misch,W.: "Aspekte des Gesundheits- und Umweltschutzes aus baurechtlicher Sicht" , Mitteilungen des DIBt 4/ 1997, S.93-100) eine Bewertung der Bauprodukten-Emissionen / Immissionen unter Vorsorgeaspekten notwendig, die in jedem Fall einen entsprechenden Handlungsbedarf schon im Vorfeld einer nachweisbaren Wirkung fordert ( entsprechend der "Konzeption der Bundesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen", September 1992).

Weitreichende gesundheitliche Schädigungen bei dem Menschen resultieren aus der nur teilweise umgesetzten EWG Richtlinie 89 / 106 / EWG.

Besondere Bedeutung hat dabei die Wärmeschutzverordnung in den Landesbauordnungen.

Die zunehmende Isolierung und Dichtheit von Innenräumen führt dazu, dass die ca. 29000 chemischen Stoffe in Baustoffen wie unter einer Käseglocke eingekapselt werden.

Wie zuvor schon beschrieben findet jedoch wegen der fehlenden Umsetzung der Punkte

  • Freisetzung giftiger Gase
  • Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft
  • Umwelt in Innenräumen von Gebäuden

keinerlei Prüfung der Substanzen auf die gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen statt.

Zudem wird durch die geringere Lüftungsrate die Kondenswasser- und Schimmelbildung mit den dadurch verbundenen gesundheitlichen Risiken in erheblichem Maße gefördert.

Da die Bundesländer seit 1989 nicht in der Lage waren, diese fehlenden Punkte in den Landesbauordnungen adäquat umzusetzen, fordern wir, dass die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung diese Punkte in dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU- Richtlinien

( Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau ) vollständig umsetzt.