Fehlende
Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie (BPRL) 89 / 106 / EWG vom 21.12.88
in der Bundesrepublik Deutschland
Stellungnahme
des BBU zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches
an EU-Richlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau )
von Karl-Jürgen Prull
Sprecher der AG Innenraumschadstoffe und Gesundheit im BBU, Fachbereich
Wohngifte
Mit
dem Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10.8.1992 wurde in Deutschland
die EG-Bauproduktenrichtlinie 89/ 106/ EWG vom 21.12.1988 ("Gesetz
über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit
Bauprodukten") umgesetzt.
Im
Anhang I der BPRL sind sog. "Wesentliche Anforderungen"
an Bauprodukte formuliert, die von allen Bauprodukten erfüllt
werden müssen.
Diese
sind:
- Mechanische
Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene,
Gesundheit, Umweltschutz
- Nutzungssicherheit
- Schallschutz
- Wärmeschutz/
Energieeinsparung
Die
"Wesentliche Anforderung" von Punkt 3. wird in Anhang
I BPRL präzisiert :
"Danach
muß das Bauwerk derart ausgelegt und ausgeführt werden,
dass die Hygiene und Gesundheit der Bewohner und Anwohner insbesondere
durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden :
3.1
Freisetzung giftiger Gase
3.2
Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft
3.3
Emissionen gefährlicher Strahlen
3.4
Wasser- und Bodenverunreinigungen und Vergiftungen
3.5
Unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch, festem
oder flüssigem Abfall
3.6
Feuchtigkeitsansammlungen in Bauteilen oder auf Oberflächen
in Bauwerken
Aufgrund
der Artikel 3 und 12 BPRL wurde das Grundlagendokument Nr. 3 "Hygiene,
Gesundheit und Umweltschutz" (ABL der EG Nr. 94/062/ 01 vom
28.2.1994) erstellet, das folgende Gesichtspunkte behandelt :
3a
Umwelt in Innenräumen von Gebäuden
3b
Wasserversorgung
3c
Entsorgung von Abwasser
3d
Entsorgung fester Abfälle
3e
Äußere Umwelt
Während
zu den Punkten 1. , 2. , 4. , 5. und 6. zahlreiche Regelwerke existieren,
die die Anforderungen der BPRL umsetzen, gilt dies für die
"wesentliche Eigenschaft" 3. (insbesondere 3.1 , 3.2 ,
3a ) unseres Wissens bisher nicht bzw. nur für wenige Stoffe
( CO, NO², PCP, Formaldehyd, Per, Stäube, Radon), wobei z.T.
nur Eingreifswerte, nicht aber Vorsorgewerte formuliert wurden.
Dabei
ist jedoch nach einer Publikation des Deutschen Instituts für
Bautechnik DIBt (s. Misch,W.: "Aspekte des Gesundheits- und
Umweltschutzes aus baurechtlicher Sicht" , Mitteilungen des
DIBt 4/ 1997, S.93-100) eine Bewertung der Bauprodukten-Emissionen
/ Immissionen unter Vorsorgeaspekten notwendig, die in jedem Fall
einen entsprechenden Handlungsbedarf schon im Vorfeld einer nachweisbaren
Wirkung fordert ( entsprechend der "Konzeption der Bundesregierung
zur Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen",
September 1992).
Weitreichende
gesundheitliche Schädigungen bei dem Menschen resultieren aus
der nur teilweise umgesetzten EWG Richtlinie 89 / 106 / EWG.
Besondere
Bedeutung hat dabei die Wärmeschutzverordnung in den Landesbauordnungen.
Die
zunehmende Isolierung und Dichtheit von Innenräumen führt
dazu, dass die ca. 29000 chemischen Stoffe in Baustoffen wie unter
einer Käseglocke eingekapselt werden.
Wie
zuvor schon beschrieben findet jedoch wegen der fehlenden Umsetzung
der Punkte
- Freisetzung
giftiger Gase
- Vorhandensein
gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft
- Umwelt
in Innenräumen von Gebäuden
keinerlei
Prüfung der Substanzen auf die gesundheitlichen Auswirkungen
auf den Menschen statt.
Zudem
wird durch die geringere Lüftungsrate die Kondenswasser- und
Schimmelbildung mit den dadurch verbundenen gesundheitlichen Risiken
in erheblichem Maße gefördert.
Da
die Bundesländer seit 1989 nicht in der Lage waren, diese fehlenden
Punkte in den Landesbauordnungen adäquat umzusetzen, fordern
wir, dass die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der konkurrierenden
Gesetzgebung diese Punkte in dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches
an EU- Richtlinien
(
Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau ) vollständig umsetzt.
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