Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V.
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Anhörung zur Änderung der 3. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz / TA Siedlungsabfall

Als Vertreter des BBU e.V. gab Herr Oliver Kalusch am 23.05.2000 folgende Stellungnahme auf der Anhörung ab:

Stellungnahme zum:

a. 1. Entwurf der AbfAblV (Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen)

b. Entwurf der 29. BImSchV (Verordnung über mechanisch-biologische Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle und andere Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen

Der BBU lehnt den ersten Entwurf der AbfAblV und den Entwurf der 29. BImSchV ab.

Die Verbrennung von Abfällen ist unabhängig von der Art der Verbrennungsanlage oder der juristischen Einordnung der Verbrennung aus ökologischen Gründen abzulehnen. Sowohl eine Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen - auch wenn sie die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV einhalten - wie auch eine Verbrennung in industriellen Anlagen im Rahmen der Abfallmitverbrennung sollte daher in Zukunft nicht mehr erfolgen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Müllverbrennung gesetzestechnisch als Beseitigung, Behandlung oder Verwertung qualifiziert wird. Entscheidend ist das freigesetzte Schadstoffpotential, welches sich zwangsläufig in der Umgebung wiederfindet.

Daher sind Initiativen zu begrüßen, die die Errichtung und den Einsatz von Anlagen zur nicht-thermischen Vorbehandlung von Abfällen ermöglichen und fördern. Hierzu gehören mechanisch-biologische Behandlungsanlagen (MBA), durch die der Austrag von Schadstoffen aus Siedlungsabfällen bei deren Ablagerung minimiert werden kann.

Die vorgesehenen Verordnungsentwürfe fördern jedoch nicht diesen Anlagentyp, sondern die Müllverbrennung. Denn einerseits wird durch die Wahl der einzelnen Bestimmungen ein Anforderungsprofil konstruiert, welches die einzelnen MBA sowie ihre Produkte kaum noch erfüllen können.

Andererseits wird durch die Rechtsform der Verordnung eine direkte Verbindlichkeit für Anlagen- und Deponiebetreiber hergestellt, die aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung nicht mehr durch eine problemorientierte und ökologische Verwaltungspraxis im Rahmen der Ausnahmeregelung der Nr. 2.4. der TA Siedlungsabfall korrigiert werden kann. Hinzu treten Bestimmungen, die direkt den Zwang zur Müllverbrennung vorschreiben.

Hierbei sind die folgenden Punkte exemplarisch zu nennen:

1. Ablagerungskriterien gemäß § 4 AbfAblV

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfAblV sollen heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder thermischen Behandlung, die im Rahmen einer mechanisch-biologischen Vorbehandlung anfallen, zwingend vor einer Ablagerung abgetrennt werden.

Diese können dann nur noch verbrannt werden. Damit wird unabhängig von ökologischen Kriterien die Pflicht zur Verbrennung der Abfälle festgeschrieben.

Der abzulagernde Restabfall darf keinen oberen Heizwert von mehr als 6.000 kJ/kg besitzen. Anderenfalls muss er zwangsläufig der Müllverbrennung zugeführt werden. Auch hier wird unabhängig von einer ökologischen Begründetheit ein Kriterium eingeführt, welches den Zwang zur Müllverbrennung zur Folge hat.

Insofern die Begründung des Verordnungsentwurfes darauf abstellt, das ein Heizwert von 6000 kJ/Kg mit einem Glühverlust von 30% und einem TOC-Gehalt von 18% korrespondiert, ist dessen Einführung überflüssig. Denn falls dieser Zusammenhang bestehen würde, wäre mit der Festlegung der Grenzwerte für Glühverlust und TOC-Gehalt die Einhaltung des Heizwertes in der Folge automatisch erreicht. Da der Heizwert zudem keine Bedeutung für die ökologische Relevanz der Ablagerung hat, kann auf dessen Festlegung verzichtet werden.

Die Deponiezuordnungskriterien für MBA-Produkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4. AbfAblV i. V. m. Anhang 2 AbfAblV sind nur eingeschränkt zu übernehmen, da hierdurch Ansprüche definiert werden, deren ökologische Relevanz nicht ersichtlich ist, und die von MBA nur schwer erreicht werden können:

· Der Grenzwert für Glühverlust von 30 % (Anhang 2 Nr. 2.01 der AbfAblV) ist ersatzlos zu streichen. Einerseits ist der Glühverlust kein relevanter Parameter für die Belastung der Umwelt. Anderseits ist zweifelhaft, ob der Glühverlust-Grenzwert nach der Rotte durchgängig erreicht werden kann, beispielsweise aufgrund regionaler Unterschiede in der Abfallzusammensetzug. Insofern handelt es sich um ein reines Ausschlusskriterium für die mechanisch-biologische Behandlung.

· Der TOC-Gehalt in der Originalsubstanz (Anhang 2 Nr. 2.02 der AbfAblV) ist kein hinreichendes Kriterium zur Bestimmung der Umweltauswirkungen. Er sagt weder etwas über die Toxizität noch über die Bioververfügbarkeit der Inhaltsstoffe aus. Er ist mithin ersatzlos zu streichen.

· Hinsichtlich der TOC-Belastung im Eluat existiert keine toxikologische Begründung für die Grenzwertfestsetzung gemäß Anhang 2 Nr. 4.03 der AbfAblV. Es hat sich vielmehr herausgestellt, dass nach einer hinreichend langen Rottezeit der wesentliche Anteil des TOC-Gehalts nicht mehr aus bioverfügbaren Stoffen besteht. Insofern ist es unter toxikologischen Gesichtspunkten unerheblich, ob der TOC-Gehalt im Eluat 250 mg/l oder 300 mg/l beträgt. Zur Folge hat die Festsetzung des niedrigeren Grenzwertes lediglich eine erhöhte Behandlungszeit, die sich spürbar auf die Wirtschaftlichkeit der MBA auswirkt. Da ein TOC-Gehalt von 300 mg/l problemlos von MBA in realistischen Zeiten erreicht werden kann, ist dieser zugrunde zu legen.

Durch diese Parameter und Grenzwertfestsetzungen für die Ablagerung würde eine Bevorzugung der Müllverbrennung vor der mechanisch-biologischen Behandlung erfolgen, die sich aus Umweltgesichtspunkten nicht begründen läßt.

2. Entwurf der 29. BImSchV

Bei der Formulierung der Anforderungen an die Emissionsminderung soll ein Grenzwert festgelegt werden, bei dem zweifelhaft ist, ob er durch die derzeitig verfügbaren Anlagen eingehalten werden kann.

Der im sonstigen Immissionsschutzrecht praktisch unbekannte Parameter des Massenverhältnisses soll für die organischen Stoffe ohne Methan gemäß § 6 Nr. 1 lit. b der 29. BImSchV 55 g/Mg betragen. Die derzeit verfügbaren Anlagen halten einen Wert von 300 g/MG ein. Hier stellt sich die Frage, ob die Anwendung einer grundsätzlich immissionsschutzrechtlich erlaubten Technologie durch die Einführung eines unerfüllbaren Grenzwerts unmöglich gemacht werden soll.

Dieser Eindruck drängt sich auch deshalb auf, da dem Gesetzgeber eine andere Möglichkeit zur Emissionsbegrenzung offensteht.

So könnte ein Grenzwert von 300 g/Mg in der Verordnung festgelegt werden und gleichzeitig bestimmt werden, welche konstruktiven Elemente einer Abgasreinigung zur Emissionsminderung eingesetzt werden müssen. Im Rahmen kontinuierlicher Messungen kann dann der Reinigungserfolg ermittelt und der Stand der Technik bei der Abgasreinigung neu festgestellt werden.

Dies ist insbesondere deshalb unbedenklich, da im Rahmen der Dynamisierungsklausel des § 18 der 29. BImSchV auch über den § 6 der 29.

BImSchV hinaus Anforderungen gemäß dem Stand der Technik der Abgasreinigung gestellt werden können. Hierdurch können insbesondere verschärfte Anforderungen an Neuanlagen im Genehmigungsbescheid festgelegt werden. Nach dem Nachweis der Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte im Dauerbetrieb können derartige Ergebnisse gegebenenfalls wieder in die Novellierung der Verordnung einfließen. Ein derartiger dynamischer Prozeß würde den Betrieb von MBA ermöglichen und den Erfordernissen des Immissionsschutz gerecht werden.

Diese Praxis ist auch deshalb zu befürworten, da die Ökotoxizität der gereinigten MBA-Abgase im Vergleich zu den Abgasen einer Standard-MVA nach den Vorschriften der 17. BImSchV weniger als ein Prozent beträgt.

Insofern würde sich bei dem vorstehend beschriebenen Verfahren ein gravierender positiver ökologischer Effekt ergeben.

Zur Bestimmung des Grenzwertes für das Massenverhältnis für organische Stoffe hat das UBA den Grenzwert der 17. BImSchV für Abfallverbrennungsanlagen auf eine MBA umgerechnet. Sonstige umweltrelevante Stoffe blieben unberücksichtigt.

Grundsätzlich ist ein Vergleich zweier verschiedenen Verfahren mit gleichem Zweck sinnvoll, um die dann möglichen geringeren Umwelteinwirkungen rechtlich festzulegen. Dies bedeutet aber, dass die Ökotoxizität im Rahmen einer Gesamtbilanz und nicht nur für Einzelstoffe verglichen werden muss.

Dies hat nicht nur zur Folge, dass die MBA gegenüber der MVA deutlich besser abschneidet, sondern auch dass bei Anwendung des Kriteriums der ökologischen Gleichwertigkeit die Grenzwerte der 17. BImSchV und ggfs. weiterer Bestimmungen drastisch gesenkt werden müssten. Es ist bedauerlich, dass gleichzeitig mit dem Entwurf der AbfAblV und der 29. BImSchV nicht auch ein diesbezüglicher Novellierungsentwurf der 17. BImSchV vorgelegt wurde. Unabhängig hiervon sind jedoch in einigen Punkten Verschärfungen der Verordnungsentwurfes erforderlich:

· MBA sollten grundsätzlich in die Spalte 1 des Anhangs zur 4. BimSchV eingeordnet werden. Die Durchführung eines öffentlichen Genehmigungsverfahrens ermöglicht es, durch Beteiligung von Betroffenen frühzeitig Konfliktpunkte zu klären und auszuräumen. Durch eine Konsensfindung würde die Akzeptanz der Anlagen erhöht.

· Für die Geruchsimmissionsbelastung sollten Grenzwerte hinsichtlich der Belastung in 300 m festgelegt werden, um Konflikten mit den Anwohnern vorzubeugen. Grundsätzlich sollte auch eine Geruchsimmissionsprognose erstellt werden, um die Genehmigungsfähigkeit am jeweiligen Standort zuermitteln.