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Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Als Vertreter des BBU e.V. gab Herr Oliver Kalusch am 01.03.01 folgende Stellungnahme auf der Anhörung ab:

Der BBU hält den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung für nicht ausreichend, um die in Zusammenhang mit Getränkeverpackungen und Getränkeverpackungsabfällen stehenden ökologischen Probleme zu lösen.

Kernpunkt der Novellierung ist die in § 8 Abs. 1 VerpackV vorgesehene Pfandpflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Getränkeverpackungen von bestimmten flüssigen Lebensmitteln (§ 9 Abs. 2 des Novellierungsentwurfs), für die die Befreiungsregelung des § 9 Abs. 1 VerpackV gemäß § 9 Abs. 2 VerpackV nicht gilt.

Ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen sollen gemäß § 3 Abs. 4 VerpackV Mehrweggetränkeverpackungen, Getränkekartonverpackungen und Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen sein. Diese Aufteilung bezweckt eine klare Abgrenzung zwischen ökologisch vorteilhaften und ökologisch nachteiligen Getränkeverpackungen (Begründungsentwurf, Abschnitt II, zu Artikel 1, zu § 3).

Wenn aber Getränkeverpackungen, die nicht in § 3 Abs. 4 VerpackV aufgeführt sind, ökologisch nachteilig sind, ist nicht einsichtig, warum sie weiterhin produziert werden sollen. Die vorgesehene Pfandpflicht würde zwar eine Rücknahmepflicht und in der Folge eine geordnete Entsorgung bzw. Verwertung der ökologisch nachteiligen Getränkeverpackungen bewirken, jedoch würden diese Verpackungen dadurch nicht ökologisch vorteilhaft werden. Aus Gründen der Vermeidung ökologischer Belastungen wäre es daher geboten, ökologisch nachteilige Getränkeverpackungen - ggfs. unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist - zu verbieten und nicht lediglich ihre Verbreitung durch organisatorische Maßnahmen zu erschweren. Dies sieht der Novellierungsentwurf jedoch nicht vor.

Selbst wenn die vorgesehene Pfandpflicht dazu führen würde, dass diejenigen Getränkeverpackungen, die von § 3 Abs. 4 VerpackV nicht umfasst sind, zurückgedrängt würden, ist nicht einsichtig, warum alle in § 3 Abs. 4 VerpackV aufgeführten Getränkeverpackungen (mit Ausnahme der von § 9 Abs. 2 VerpackV des Entwurfs umfassten Fälle) von der Pfandpflicht ausgenommen und damit privilegiert werden sollten.

Bedenken ergeben sich dabei vor allem hinsichtlich der Getränkekartonverpackungen.

Erstens sind Getränkekartonverpackungen grundsätzlich Einwegverpackungen. Eine Privilegierung von Einwegverpackungen stünde aber u. a. einer Lösung des Littering-Problems (wilde Entsorgung von Verpackungsabfällen) entgegen.

Zweitens ist zu befürchten, dass derartige Verpackungen oder ihre Bestandteile nach Gebrauch in Müllverbrennungsanlagen, Zementwerken und Hochöfen verbrannt werden. Diese Art der Abfallentsorgung ist - unabhängig von ihrer gesetzestechnischen Qualifizierung als Beseitigung, Behandlung oder Verwertung - aus ökologischen Gründen abzulehnen. Durch den Novellierungsentwurf ist nicht sichergestellt, dass ein solcher Umgang mit den Getränkekartonverpackungsabfällen ausgeschlossen ist.

Daher sollten zumindest die Getränkekartonverpackungen aus der Liste der ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen des § 3 Abs. 4 des Novellierungsentwurfs der VerpackV ersatzlos gestrichen werden.