Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V.
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Stellungnahme zum Referenten-Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes ( UAG )

06.12.2001

Vorbemerkung

Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz ( BBU ) e. V. erkennt an, dass der vorliegende Entwurf des BMU nicht nur die notwendige formale Anpassung an EMAS II vollzieht, sondern auch in vielen Punkten den bisherigen Erfahrungen mit EMAS I Rechnung trägt.

Der BBU bedauert, dass der durch EMAS II entstandene Änderungsbedarf und der vorangegangene Regierungswechsel nicht zum Anlass genommen wurden, die auf der nationalen Umsetzungsebene in Struktur, Inhalt und Verfahren des Umweltgutachtersystems aufgetretenen und erkannten Schwachstellen konsequent anzugehen.

Der BBU begrüßt, dass das BMU bei der Erarbeitung des Entwurfes sehr früh mit Fachkreisen, z.B. mit dem Umweltgutachterausschuss, in eine offene Diskussion gegangen ist und dadurch den an EMAS mitwirkenden und für EMAS engagierten Kreisen angemessene Mitgestaltungsmöglich-keiten eingeräumt hat.

Da der BBU durch seine Mitwirkung in dem das BMU beratenden Umweltgutachterausschuss ( UGA ) zu den Einzelpunkten der UAG-Novellierung Stellung bezogen hat, werden in dieser Stellungnahme nur die Punkte behandelt, in denen der BBU den Entwurf ausdrücklich gegen Kritik anderer interessierter Kreise verteidigt oder in denen der BBU Unzulänglichkeiten erkennt.

Stellungnahme zu Einzelpunten des Entwurfes :

Zu § 4 Anforderungen an den Umweltgutachter :

Der BBU begrüßt, dass der Entwurf in § 4 Abs. 4 an der Muss-Bestimmung der Führung der Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" im beruflichen Verkehr festhält. Dies wahrt einerseits die Außentransparenz und bietet andererseits die Chance, den Umweltgutachter in seiner Tätigkeit als Berater an eine berufsständische Ethik zu binden.

Zu § 6 Unabhängigkeit :

Für die öffentliche Glaubwürdigkeit des EMAS-Systems spielt das Vertrauen in die Korrektheit und Qualität des Umweltgutachters eine wichtige Rolle. Die Unabhängigkeit des Umweltgutachters ist dafür eine unerlässliche Voraussetzung. Die Intention der Veränderung im Novellierungsentwurf, dieses Kriterium in bestimmten Regelungsbereichen zu konkretisieren, wird begrüßt.

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Umweltgutachtersystem in Deutschland haben gezeigt, dass Umweltgutachter einem hohen Wettbewerbsdruck unterliegen, der u.a. durch die Faktoren Missverhältnis zwischen zugelassenen Umweltgutachtern und zu validierenden Organisationen, Auswahlvorrecht der zu prüfenden Organisation über den Umweltgutachter, Preisgestaltung der Validierung durch privatrechtliche Verträge zwischen Umweltgutachter und zu prüfender Organisation, verursacht wird. Diese Faktoren gefährden ganz allgemein durch potentielle ökonomische Abhängigkeiten die Unabhängigkeit des Umweltgutachters.

Wenngleich die Brisanz dieses Themas nicht verkannt wird, ist zu bedauern, dass der Novellierungsentwurf sich diesem Problem nicht stellt. Eine Poollösung, die der Organisation den Umweltgutachter zulost und durch Validierungsquoten gleichmäßigere Auslastung sicherstellt, eine Beschränkung der Revalidierungshäufigkeit durch den gleichen Umweltgutachter könnten Ansätze zur Linderung des Wettbewerbsdrucks und zur Sicherung der Unabhängigkeit des Umweltgutachters sein.

Unter dem Aspekt der Unabhängigkeit ist allerdings nicht einzusehen, weshalb Hochschullehrer aus der Regelvermutung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) nicht herausgenommen werden, während das bei Bediensteten der Kammern oder einer als Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen dienenden Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 6 Abs. 3 ausdrücklich geschieht. Diese Regelung ergibt nur einen Sinn, sofern eine Steuerung des Wettbewerbs für Umweltgutachter beabsichtigt ist, in dem Sinne, dass die bereits zugelassenen und oft unausgelasteten Umweltgutachter vor wirtschaftlich bereits abgesicherten umweltgutachterlich tätigen Hochschullehrern geschützt werden sollen.

Zu § 7 Fachkunde :

Nach wie vor werden im UAG keine speziellen Anforderungen an den Umweltgutachter für Qualifikationen in Umweltschutzpolitik, nachhaltige Entwicklung und ökologischem Grundwissen gestellt. § 7 Abs.2 Nr.2 c) bezieht sich auf "zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes" und spricht lediglich naturwissenschaftlich-umwelttechnische Fachkenntnisse an.

Wohl geht die UGA-Fachkunderichtlinie v.16.01.2001 in Punkt 3 darauf ein, eine Anforderung im UAG wäre aber wesentlich verbindlicher.

Bei Aufnahme solcher Qualifikationsanforderungen stünde aus Gleichgewichtsgründen der Wissensgebiete Ökologie und Ökonomie einer Wiederaufnahme des in § 7 Abs. 2 Nr. 2 b) zugunsten des Qualifikationserfordernisses "Umweltmanagement" gestrichenen "betrieblichen Management" zusätzlich zu "Umweltmanagement und Umwelterklärung" nichts entgegen.

Insofern wird die Spezifizierung auf "Umweltmanagement und Umwelterklärung" nur deshalb begrüßt, weil die bisherige Erfordernis "betriebliches Management" unzureichend nur die ökonomische Dimension berücksichtigt hat.

§ 15 Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen.

Der BBU begrüßt, dass im Entwurf die Überprüfungs- und Aufsichtsrechte der DAU gestärkt und ausgebaut worden sind.. Ein dichtes Aufsichtssystem für die EMAS-Gutachter stärkt die Glaubwürdigkeit des EMAS-Systems und macht qualitative Unterschiede zu anderen Umweltmanagementzertifizierungssystemen deutlich.

§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses

Der BBU begrüßt die neue Aufgabenzuweisung in § 21 Abs. 1 Nr. 4 "die Verbreitung von EMAS zu fördern". Damit wird der tatsächlichen Entwicklung des UGA Rechnung getragen, der durch seine plurale, auf gesellschaftlichen Gruppen ausgerichtete Zusammensetzung, nicht nur ein fachliches sondern auch ein fachpolitisches Gremium darstellt und daher, bei eigenem Willen, auch als umweltpolitisches Instrument wirken können sollte.

In der allgemeinen Formulierung dieser Aufgabenzuweisung wird kein Schwachpunkt gesehen, weil dadurch der Tätigkeit des Umweltgutachterausschusses für eine EMAS-Förderung auch wiederum keine Beschränkungen durch das BMU auferlegt werden.

Der BBU bedauert hingegen den Wegfall der Besetzung des Widerspruchsausschusses durch UGA-gewählte Beisitzer ( siehe auch § 24 ). Die Übertragung der Widerspruchsverfahren auf eine andere Behörde als das BMU entzieht den im UGA vertretenen gesellschaftlichen Gruppen ein Mitwirkungsrecht, welches durch die vage Möglichkeit der künftigen Hinzuziehung von UGA-benannten Sachverständigen nur unzureichend und unverbindlich in Aussicht gestellt wird.

§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses

Durch eine fast unveränderte Übernahme der alten Fassung hat sich das BMU der Chance beraubt, eine Dynamisierung und Demokratisierung des UGA zu bewirken. Dadurch, dass Struktur und Sitzverteilung des UGA beibehalten wurden, bleiben die alten Konfliktpotentiale bestehen.

Die unterschiedlichen Sitzstärken für die Bänke der gesellschaftlichen Gruppen benachteiligen weiterhin eklatant Gewerkschaften und Umweltverbände und geben interessensnahen Gruppen aus Wirtschaft, Umweltgutachtern und Wirtschaftsverwaltungen eine institutionalisierte rechnerische Mehrheit. Gerade von der jetzigen Bundesregierung hätte der BBU eine ausgeglichenere und damit demokratische Sitzverteilung erwartet.

Auf der anderen Seite wird auch die jetzige Sitzverteilung nicht den Interessen der durch die Erweiterung der EMAS-Anwendungsbereiche zu berücksichtigenden Branchen ( einschließlich Kommunen ) gerecht.

Der BBU schlägt daher die Einführung einer 4-Sitze-Ausstattung jeder Bank und eine Erweiterung des UGA auf 32 Sitze vor :

4 Wirtschaftsverbände ( bisher zusammen 6 )

4 ( Wirtschafts-) Organisationen

4 Umweltgutachter ( wie bisher )

4 Gewerkschaften ( bisher 3 )

4 Umweltverbände ( bisher 3 )

4 Umweltverwaltungen der Länder ( wie bisher )

4 Bundesregierung

( 2 Umweltverwaltung des Bundes ( wie bisher )

1 Wirtschaft ( wie bisher )

1 Verbraucher / Landwirtschaft ) ( neu )

4 Sonstige öffentliche Hand

( 2 Wirtschaftsverwaltungen der Länder ( wie bisher )

2 Städte- und Gemeinden ) ( neu )

 

Völliges Unverständnis zeigt der BBU für die Beibehaltung der Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der UGA bleibt damit einzigartig.Er ist wohl das einzige gesetzlich verankerte und aktiv arbeitende Beratungsgremium

eines Bundesministeriums, dessen Mitglieder ihre Mitarbeit einschließlich Reisekosten selber finanzieren müssen. Gerade für die ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Umwelt-verbände im UGA stellt dies eine unzumutbare finanzielle Belastung dar, zumal die Umweltverbände zu der Bank gehören, die den indirektesten Zugang zu EMAS besitzt.

Konnte diese Regelung der vorherigen Umweltministerin noch als Auswuchs wirrer neoliberaler Ideologie verstanden werden, verwundert die Beibehaltung dieser Praxis durch den jetzigen Umweltminister doch sehr. Hatte er doch zu Beginn seiner Amtszeit angekündigt, dass er die Partizipation in seinem Amtsbereich besonders fördern wolle.

Bundesregierung und Bundestag betonen ständig den Wert des Ehrenamtes und bezeuge ihm Anerkennung. Die gegenwärtige Verfahrenspraxis im UGA steht dazu im Widerspruch..

Der seinerzeitige Bundesumweltminister Töpfer hat eine noch heute gültige, befriedigende und erfolgreiche Regelung für die Partizipation der Umweltverbände im Bereich Normung gefunden.. Durch die gesetzliche Verankerung der §§ 83 und 84 Verwaltungsverfahrens-Gesetz im UAG werden solche Lösungen blockiert.

Zu § 33 Eintragung in das EMAS-Register

und § 34 Erneuerung der Registrierung, Streichung und vorübergehende Aufhebung von Einträgen

Der BBU begrüßt, dass der Entwurf der obligatorischen Behördenbeteiligung bei der EMAS-Erst- und Folge-Registrierung ausreichende Bedeutung einräumt.

Bezüglich der bisher fragwürdigen vereinzelten Praxis, dass bei Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften - aber paralleler behördlicher Duldung - eine Validierung und Registrierung erfolgen konnte, bietet § 33 aber nicht so § 34 befriedigende Klarheit.

Der BBU vertritt die Auffassung, dass die in der EU-Verordnung verlangte Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, die ja in jedem EU-Land unterschiedlich sind, einen allgemein-verbindlichen Qualitätsstandard für die geprüfte Organisation setzt, der erreicht werden muss. Dabei ist es unerheblich, ob die Nichteinhaltung von einer Behörde geahndet oder geduldet wird. Die Duldung verleiht der Umleistung ( oder in diesem Fall Nichtleistung ) der Organisation allein keine neue Qualität.

Insofern hätte § 34 Abs. 1 zusätzliche Kriterien zur breit interpretierbaren Definition "vertretbare Gründe" ( beim Bestreiten des Vorliegens von Verstößen durch die Organisation ) bieten sollen. Das gilt auch für die Definition "erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Nachteile für die Organisation" bei Streichung oder vorübergehender Aufhebung der Eintragung. Wer bewertet und entscheidet hier, was "vertretbare Gründe"und "erhebliche wirtschaftliche und sonstige Nachteile" sind ?

Natürlich muss ausgeschlossen werden, dass eine Organisation durch Probleme bei der Revalidierung Gefahr läuft, härter "bestraft" zu werden, als bei normalen gesetzlichen Verstößen. Auf der anderen Seite darf "legal compliance" kein beliebig interpretierbares und dehnbares EMAS-Merkmal sein. Das würde auch dem Profil und Image der anderen EMAS-anwendenden Organisationen schaden. Die Ausschöpfung aller Rechtswege wird ebenfalls als Problem gesehen, weil EMAS nicht in die Sphäre juristischen Gezerres geraten sollte. In diesem Falle wären klare und kurze Fristsetzungen und kurze Instanzen für die Klärung solcher Streitfälle sinnvoll.