Stellungnahme
des BBU zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der 17., der
9., der 4. und der 1. Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Datum des Verordnungsentwurfs: 17. 04. 2002)
Auf der Anhörung des
BMU am 09.07.02 gab Herr Oliver Kalusch als Vertreter des BBU e.V.
folgende Stellungnahme ab:
A. Grundsätzliche Einschätzung
Kernpunkt des vorgelegten Verordnungsentwurfs
ist die Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV),
wie sich aus Artikel 1 des Entwurfs ergibt. Die durch die übrigen
Artikel beabsichtigten Änderungen der 9. BImSchV (Artikel 2),
der 4. BImSchV (Artikel 3) und der 1. BImSchV (Artikel 4) sind dem
gegenüber von nachgeordneter Bedeutung.
Ziel des Vorhabens soll gemäß
dem Vorblatt der Verordnung die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie
2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.
12. 2000 über die Verbrennung von Abfällen in bundesrepublikanisches
Recht sein. Die Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen
ist gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 dieser europarechtlichen
Norm durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen.
Gemäß Art. 176 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden die Mitgliedstaaten
durch europäische Regelungen zum Umweltschutz jedoch nicht
daran gehindert, "verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten
oder zu ergreifen". Es wäre der Bundesregierung mithin
möglich gewesen, eine grundsätzliche Änderung der
bisherigen Müllverbrennungspolitik einzuleiten. Diese Chance
wurde verpasst.
So wäre es aus ökologischen Gründen
geboten gewesen, ein Konzept zum Ausstieg aus der Müllverbrennung
vorzulegen und mit der Umsetzung zu beginnen. Ein Verbot der Verbrennung
von Abfällen und abfallähnlichen Substanzen in industriellen
Anlagen hätte ein wesentlicher Teil sein müssen. Schritte
in diese Richtung sind nicht erkennbar.
Unabhängig davon hat der vorgelegte
Entwurf zur Änderung der 17. BImSchV vor allem zwei wesentliche
Mängel. Erstens entsprechen die Emissionsgrenzwerte nach wie
vor nicht dem Stand der Technik. Zweitens enthält der Verordnungsentwurf
eine Vielzahl von einschränkenden Regelungen und Ausnahmebestimmungen,
die im Ergebnis zu einer in wesentlichen Teilen löchrigen Norm
führen. Als Minimum sollten zumindest diese beiden Mängel
behoben werden.
Der vorgelegte Änderungsentwurf zur
17. BImSchV wird daher abgelehnt.
B. Detailbetrachtung
Im Detail enthält die Artikelverordnung
gravierende Mängel, die nachfolgend skizziert werden.
1. Geltungsbereich der Verordnung
So ist bereits der Geltungsbereich der Verordnung
zu eng gefasst.
a) Beschränkung auf genehmigungsbedürftige
Anlagen
(§ 1 Abs. 1 S. 1 der 17. BImSchV)
Die 17. BImSchV soll sich auch in der geänderten
Fassung lediglich auf Anlagen, die der Genehmigungspflicht i. S.
d. 4. BImSchV unterliegen, erstrecken. Da von Verbrennungs- und
Mitverbrennungsanlagen grundsätzlich ein erhebliches Gefahrenpotential
ausgeht, ist diese Einschränkung abzulehnen. Der Halbsatz in
§ 1 Abs. 1 S. 1 der 17. BImSchV "soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig
sind" sollte daher gestrichen werden.
In diese Richtung gehen auch die Begriffbildungen
der EU-Richtlinie 2000/76/EG, die gemäß Art. 2 Abs. 1
Verbrennungsanlagen umfasst. Gemäß Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie
ist eine "Verbrennungsanlage" "jede ortsfeste oder
nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen
Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entsprechenden
Verbrennungswärme eingesetzt wird". Dieser umfassende
Geltungsbereich sollte sich auch in der nationalen Umsetzung durch
die 17. BImSchV widerspiegeln.
b) Beschränkung des Stoffkatalogs
(§ 1 Abs. 1 S. 1 der 17. BImSchV)
Gemäß der Begründung (Lit.
B., zu Artikel 1, zu Nr. 1 Buchstabe a) des Verordnungsentwurfs
sollte mit der Berücksichtigung der "in Behältern
gefassten gasförmigen Abfälle" eine Änderung
der 4. BImSchV bei Nr. 8.1. des Anhangs zur 4. BImSchV nachvollzogen
werden.
Diese Anpassung an Nr. 8.1 des Anhangs zur
4. BImSchV ist unzureichend. So sind unter dieser Nummer weitere
Stoffe und Anlagen aufgeführt. Hierunter fallen insbesondere
Deponiegas mit brennbaren Anteilen (Nr. 8.1. Spalte 1 lit. a des
Anhangs zur 4. BImSchV), mit oder ohne brennbare Anteile sowie andere
(d. h. nicht in Behältern gefasste) gasförmige Stoffe.
Die Charakterisierung "in Behältern gefasste" sollte
daher gestrichen werden; Deponiegas sollte explizit hinzugefügt
werden.
c) Ausnahmen für bestimmte Anlagenarten
(§ 1 Abs. 3 der 17. BImSchV)
Die Herausnahme von bestimmten Anlagen aus
dem Geltungsbereich der 17. BImSchV ist in § 1 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs
vorgesehen. Für diese Ausnahmeregelungen ist kein sachlicher
Grund erkennbar. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/76/EG ist
hierfür keine hinreichende Begründung, da es der Bundesrepublik
Deutschland gemäß Art. 176 EGV möglich ist, aus
Gründen des Umweltschutzes auf die Ausnahmeregelung des Art.
2 Abs. 2 lit. b der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie zu verzichten
und einen erweiterten Anwendungsbereich festzulegen. Eine Herausnahme
bestimmter Anlagen sollte unterbleiben.
d) Ausnahmen für Forschungs- und
Entwicklungsanlagen (§ 1 Abs. 4 der 17. BImSchV)
Gemäß des neu eingefügten
§ 1 Abs. 4 der 17. BImSchV soll die Verordnung keine Anwendung für
Verbrennungs- oder Mitverbrennungseinheiten finden, die für
Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung
des Verbrennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfälle im
Jahr behandeln. Auch für diese Ausnahmeregelung ist kein sachlicher
Grund ersichtlich. Es ist insbesondere auf Grund des Art. 176 EGV
möglich, von der Umsetzung von Art 2 Abs. 2 lit. b der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie
abzusehen. § 1 Abs. 4 des Verordnungsentwurfs sollte daher entfallen.
e) Begriff der Mitverbrennungsanlage (§
2 Nr. 7 der 17. BImSchV)
Der Begriff der Mitverbrennungsanlage sollte
anders gefasst werden.
Für das Vorliegen einer Verbrennungsanlage
ist es gemäß § 2 Nr. 6 S. 1 des Verordnungsentwurfs erforderlich,
dass die Anlage dazu bestimmt ist, thermische Verfahren zur Behandlung
von Einsatzstoffen nach § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV zu verwenden.
Für eine Mitverbrennungsanlage ist es
gemäß § 2 Nr. 7 S. 1 HS. 1 des Verordnungsentwurfs eine
notwendige Voraussetzung, dass es sich um eine "Anlage, deren
Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher
Erzeugnisse besteht", handelt.
Insofern davon ausgegangen werden sollte,
dass durch diese drei Charakterisierungen (Behandlung, Energieerzeugung,
Produktion stofflicher Erzeugnisse) praktisch jede Anlage umfasst
wird, ist die Verwendung des Begriffs "Anlage" in § 2
Nr. 7 S. 1 HS. 1 der 17. BImSchV ausreichend und jede weitere Hinzufügung
entbehrlich. Insofern man die Ansicht vertritt, dass es Anlagen
gibt, die von diesen Beschreibungen nicht umfasst werden, ist nicht
einsehbar, warum diese Anlagen vom Geltungsbereich der 17. BImSchV
ausgenommen werden sollten. In diesem Fall wäre die alleinige
Charakterisierung als "Anlage" in § 2 Nr. 7 S. 1 HS. 1
der 17. BImSchV weitreichender und sachlich geboten.
Zudem sollte die Einbringung von Abfällen
oder abfallähnlichen Stoffen in einen thermischen Prozess -
ohne die Bezugnahme auf den Zweck als regelmäßiger oder
zusätzlicher Brennstoff (§ 2 Nr. 7 S. 1 HS. 2 Alt. 1 der 17.
BImSchV) - als entscheidendes Kriterium für die Charakterisierung
als Mitverbrennungsanlage festgelegt werden. Dies sollte durch eine
andere Formulierung von § 2 Nr. 7 S. 1 der 17. BImSchV klargestellt
werden.
§ 2 Nr. 7 S. 1, 2 der 17. BImSchV sollten
daher die folgende Form erhalten:
"Mitverbrennungsanlagen
jegliche Anlagen
- in denen Einsatzstoffe nach § 1 Abs.
1 als regelmäßiger oder zusätzlicher Einsatzstoff
im Rahmen thermischer Prozesse verwendet werden,
- in denen die bei der Pyrolyse oder
Vergasung von Abfällen entstehenden festen, flüssigen
oder gasförmigen Stoffe als regelmäßiger oder
zusätzlicher Brennstoff verwendet werden oder
- in denen Einsatzstoffe nach § 1 Abs.
1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden.
Falls die Mitverbrennung in einer Weise
erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage in der thermischen Behandlung
von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage
im Sinne der Nummer 6."
Da insbesondere die in der EU-Verbrennungsanlagenrichtlinie
aufgeführte Definition der Mitverbrennungsanlage (Art. 3 Nr.
5 der Richtlinie) von dieser Definition der Mitverbrennungsanlage
umfasst wird, kann sie auf Grund des Art. 176 EGV in der 17. BImSchV
festgelegt werden.
f) Ausnahmeregelungen für bestimmte
Mitverbrennungsanlagen
Die Ausnahmeregelung hinsichtlich eines Feuerungswärmeleistungsanteils
von bis zu 25 % und aufbereiteter Siedlungsabfälle gemäß
§ 1 Abs. S. 1 wird abgelehnt. Es ist kein sachlicher Grund für
die Privilegierung derartiger Mitverbrennungsanlagen erkennbar.
Aus ökologischen Gründen sollte zumindest eine Gleichbehandlung
aller Mitverbrennungsanlagen erfolgen.
2. Anlieferung und Zwischenlagerung
der Einsatzstoffe
Die Regelungen hinsichtlich der Anlieferung
und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe sind unzureichend und fallen
zum Teil hinter die bisherigen Anforderungen der 17. BImSchV zurück.
a) Der Bunker (§ 3 Abs. 1 S. 1 der 17.
BImSchV)
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Verordnungsentwurfs
sind Anlagen für die Verbrennung von festen Einsatzstoffen
nach § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV mit einem Bunker auszurüsten,
in dem der Luftdruck durch Absaugung im Schleusenbereich oder im
Bunker möglichst kleiner als der Atmosphärendruck
zu halten ist.
Die Begründung des Verordnungsentwurfs
führt hierzu aus (zu Nummer 3 Buchstabe b): "Die Änderung
dient der Klarstellung des Gewollten". Real bedeutet die Änderung
eine Abschwächung der bisherigen Regelung, die eine zwingende
Vorschrift darstellte. Es ist nicht erkennbar, dass mit der bisherigen
Regelung etwas anderes bezweckt war. Mithin ist das Wort "möglichst"
im Verordnungsentwurf zu streichen.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der 17.
BImSchV ist die aus dem Schleusenbereich bzw. dem Bunker abgesaugte
Luft der Feuerung zuzuführen. Eine besondere Regelung ist bei
der Außerbetriebnahme der Feuerung vorgesehen. Bisher sind
"Maßnahmen nach näherer Bestimmung der zuständigen
Behörden durchzuführen, insbesondere Ableitung der abgesaugten
Luft über den Schornstein" (§ 3 Abs. 1 S. 3 der 17. BImSchV).
Die Mindestanforderung der Ableitung über den Schornstein soll
nun entfallen, so dass hinsichtlich der Art der und Weise der Ableitung
der abgesaugten Luft bei einer Außerbetriebnahme der Feuerung
keine klaren Festlegungen mehr existieren.
Erforderlich wäre hingegen die Festlegung,
dass auch bei Ausfall der Feuerung die aus dem Bunkerbereich abgesaugte
Luft nach dem Stand der Technik gefiltert und anschließend
geregelt über den Schornstein emittiert wird. Insbesondere
die Streichung der Worte "über den Schornstein" ist
daher abzulehnen. Zudem sollte die Pflicht, Maßnahmen zur
ergreifen, nicht von einer "Bestimmung der zuständigen
Behörde" abhängig sein, sondern verbindlich in der
Verordnung festgelegt werden.
Hinsichtlich der Früherkennung von Bunkerbränden
ist eine Abschwächung der bisherigen Regelung vorgesehen. Gemäß
§ 3 Abs. 2 der 17. BImSchV in der derzeit gültigen Fassung
sind Bunker "in geeigneter Weise zu überwachen, insbesondere
mit Einrichtungen zur automatischen Brandüberwachung."
In der neuen Fassung soll "insbesondere mit Einrichtungen zur
automatischen Brandüberwachung" durch "beispielsweise
durch automatische Brandüberwachungseinrichtungen" ersetzt
werden. Damit würde aus einer zwingenden Regelung lediglich
eine fakultative Bestimmung einer automatischen Brandüberwachung
werden. Diese Reduktion der Anforderungen sollte unterbleiben.
b) Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz
(§ 3 Abs. 6 der 17. BImSchV)
Gemäß der geplanten Fassung des
§ 3 Abs. 6 S. 1 der 17. BImSchV sind Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen
einschließlich der dazugehörigen Abfalllagerflächen
"so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass ein unerlaubtes
und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in
das Oberflächenwasser und das Grundwasser vermieden wird".
Zur Klarstellung sollte der Begriff der Abfalllagerfläche"
durch "Lagerfläche für Stoffe gemäß §
1 Abs. 1" ersetzt werden, damit auch abfallähnliche Stoffe
umfasst werden.
Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 6 S.
1 der 17. BImSchV macht das Vermeidungsgebot nicht vom "unerlaubten
und unbeabsichtigten Freisetzen" von Schadstoffen abhängig.
Statt dessen hat die Errichtung und der Betrieb von Anlagen so zu
geschehen, "dass Schadstoffe nicht in den Boden oder das Grundwasser
eindringen können". In der neuen Fassung sollte daher
"unerlaubt und unbeabsichtigt" gestrichen werden, um einen
weiten Anwendungsbereich der Regelung beizubehalten.
Selbst wenn diese nicht erfolgt, ist § 3
Abs. 6 S. 1 des Novellierungsentwurfs der 17. BImSchV überarbeitungsbedürftig.
An die Stelle von "unerlaubtes und unbeabsichtigtes
Freisetzen" sollte "unerlaubtes oder unbeabsichtigtes
Freisetzen" treten. Ansonsten würde das Vermeidungsgebot
nicht greifen, wenn Schadstoffe unerlaubt, aber beabsichtigt freigesetzt
werden.
c) Weiter bestehende Ausnahmeregelungen
Die bisher noch bestehende Ausnahmeregelung
des § 3 Abs. 3 der 17. BImSchV, die zur Unanwendbarkeit des § 3
Abs. 1 der 17. BImSchV führte, soweit die Einsatzstoffe der
Verbrennung ausschließlich in geschlossenen Einwegbehältnissen
oder aus Mehrwegbehältnissen zugeführt werden, sollte
ersatzlos gestrichen werden.
Gleiches gilt für die Ausnahmeregelung
des § 19 Abs. 2 der 17. BImSchV, nach der die zuständige Behörde
unter bestimmten Bedingungen Anlagen ohne Abfallbunker oder eine
teilweise offene Bunkerweise abweichend von § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV
zulassen kann.
Zur Durchsetzung eines optimalen Explosionsschutzes
sollten zudem in § 3 Abs. 4 der 17. BImSchV hinter "andere
geeignete Maßnahmen" die Worte "oder weitergehende
Maßnahmen" eingefügt werden.
d) Privilegierung von Mitverbrennungsanlagen
Gemäß § 1 Abs. 2 der 17 BImSchV
gelten bei Mitverbrennungsanlagen § 3 Abs. 1 bis 5 der 17 BImSchV
nicht, wenn der zulässige Anteil der Einsatzstoffe gemäß
§ 1 Abs. 1 der 17. BImSchV an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung
einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die
Verbrennung benötigten Brennstoffs nicht mehr als 25% beträgt
und keine unaufbereiteten gemischten Siedlungsabfälle eingesetzt
werden.
Ein sachlicher Grund für die Privilegierung
bestimmter Mitverbrennungsanlagen ist nicht erkennbar. Die Ausnahmeregelung
sollte daher gestrichen werden.
3. Betriebsbedingungen und Feuerung
(§ 4 der 17. BImSchV)
Die Regelungen hinsichtlich der Betriebsbedingungen
und der Feuerung sind unzureichend und fallen zum Teil hinter die
bisherigen Anforderungen der 17. BImSchV zurück.
a) Privilegierung von Mitverbrennungsanlagen
Gemäß § 1 Abs. 2 der 17. BImSchV
finden bei Mitverbrennungsanlagen hinsichtlich der Feuerungsregelungen
lediglich § 4 Abs. 1, 5 Nr. 3 und Abs. 6 der 17. BImSchV Anwendung,
wenn der zulässige Anteil der bei der Verbrennung eingesetzten
Abfälle oder abfallähnlichen Stoffen an der jeweils gefahrenen
Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich
des für die Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs
25% nicht übersteigt.
Wird dieser Prozentsatz erreicht oder überschritten
gelten die Vorschriften des § 4 der 17. BImSchV uneingeschränkt.
Dies gilt insbesondere bei den Regelungen für den Ausbrand
(§ 4 Abs. 1 der 17. BImSchV) und die Zusatzbrenner (§ 4 Abs. 4 der
17. BImSchV).
Die nun vorgesehenen Regelungen über
den Ausbrand (§ 4 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs) und die Zusatzbrenner
(§ 4 Abs. 4 des Verordnungsentwurfs) gelten ausweislich des Wortlauts
jedoch nur noch für Verbrennungsanlagen und nicht für
Mitverbrennungsanlagen (unabhängig von Unter- oder Überschreitung
der 25%-Grenze). Um nicht hinter die bisherigen Regelungen zurück
zu fallen, ist in § 4 Abs. 1, Abs. 4 der Neufassung der 17. BImSchV
jeweils statt des Begriffs "Verbrennungsanlage" die Bezeichnung
"Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage" zu wählen.
Um eine verständliche Regelung zu gewährleisten, sollte
in diesem Zusammenhang auch in § 1 Abs. 1 S. 2. a. E. des Novellierungsentwurfs
der vorgesehene Halbsatz durch die Formulierung "so gelten
für Mitverbrennungsanlagen die spezifischen Anforderungen gemäß
§ 3 Abs. 1 bis 5 und § 4 Abs. 4 nicht" ersetzt werden.
b) Temperatur der Verbrennungsgase
Bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen
von mehr als 1 Gewichtsprozent muss die Mindesttemperatur der Verbrennungsgase,
die bei der Verbrennung entstehen, 1100 °C betragen. Dies soll gemäß
dem Verordnungsentwurf sowohl für Verbrennungsanlagen (§ 4
Abs. 2 S. 2 der 17 BImSchV) wie auch für Mitverbrennungsanlagen
(§ 4 Abs. 6 S. 2 der 17. BImSchV) gelten. Damit sind alle nicht
besonders überwachungsbedürftige Abfälle sowie besonders
überwachungsbedürftige Abfälle mit einem Halogengehalt
unter 1 Gewichtsprozent von dieser Anforderung ausgenommen. Hier
ist lediglich eine Verbrennungstemperatur von 850 °C vorgesehen.
Bisher waren lediglich Hausmüll, hausmüllähnliche
Abfälle, Klärschlamm, krankenhausspezifische Abfälle
sowie andere Einsatzstoffe mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen
Stoffen unter 1% in dieser Weise privilegiert. Dies galt für
Verbrennungsanlagen (§ 4 Abs. 2 S. 1,2 der 17. BImSchV) und für
Mitverbrennungsanlagen mit einem Abfallanteil und abfallähnlichen
Anteil von mehr als 25 %. Bei sonstigen Mitverbrennungsanlagen fand
die Temperaturregelung des § 4 Abs. 2 der 17. BImSchV keine Anwendung.
Durch die nun geplante Regelung wird der
Katalog der privilegierten Stoffe erheblich erweitert. Dies ist
abzulehnen, da auch die privilegierten Einsatzstoffe zu erheblichen
Emissionen führen können.
Doch auch für die bisherige Ausnahmeregelung
ist kein sachlicher Grund erkennbar. Daher sollte für die Verbrennung
aller Substanzen eine einheitliche Mindesttemperatur festgelegt
werden. Diese sollte jedoch nicht 1100 °C sondern 1200 °C betragen.
Ansonsten würde die Neufassung der 17. BImSchV sogar hinter
die Anforderung der Nr. 3.3.8.1.1 der TA Luft aus dem Jahr 1986
zurückfallen.
Insbesondere wird die Regelung abgelehnt,
dass für alle nicht besonders überwachungsbedürftigen
Abfälle sowie Abfälle mit einem Halogengehalt unter 1
Gewichtsprozent lediglich eine Mindesttemperatur von 850 °C gelten
soll (§ 4 Abs. 2 S. 1 für Verbrennungsanlagen; § 4 Abs. 6 S.
1 der 17. BImSchV).
Die Ausnahmeregelungen zur Reduzierung der
Mindesttemperaturen und Verweilzeiten bei Verbrennungsanlagen (§
4 Abs. 3 der 7. BImSchV) und Mitverbrennungsanlagen (§ 4 Abs. 7
der 17. BImSchV) sollten gestrichen werden, um die Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte durch technische Anforderungen sicher zu garantieren.
4. Emissionsgrenzwerte
Bei der Betrachtung der Emissionsgrenzwerte
müssen Grenzwerte für unterschiedliche Anlagenkategorien
unterschieden werden.
a) Grenzwerte gemäß § 5 Abs.
1 der 17. BImSchV
Für Verbrennungsanlagen gelten die Emissionsgrenzwerte
des § 5 Abs. 1 der 17. BImSchV.
Die meisten Mitverbrennungsanlagen, deren
zulässiger Anteil der Einsatzstoffe gemäß § 1 Abs.
1 der 17. BImSchV an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung
einer Verbrennungseinheit einschließlich des für deren
Verbrennung benötigten Brennstoffs mindestens 25 % beträgt,
müssen gleichfalls die Emissionsgrenzwerte des § 5 Abs. 1 der
17. BImSchV für Verbrennungsanlagen einhalten (§ 5 Abs. 3 S.
2 des Novellierungsentwurfs).
Beim Einsatz unaufbereiteter gemischter Siedlungsabfälle
gelten für Mitverbrennungsanlagen die nach § 5 Abs. 1 des Novellierungsentwurfs
festgelegten Grenzwerte für Verbrennungsanlagen (§ 5 Abs. 4
des Entwurfs).
Für Verbrennungsanlagen geben insbesondere
die in § 5 Abs. 1 der 17. BImSchV festgelegten Tagesmittelwerte
nicht den Stand der Technik, wie er in der Literatur und in Genehmigungsbescheiden
dargestellt wird. Beim Vergleich zwischen den Emissionsgrenzwerten
gemäß § 5 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs und dem Stand
der Technik ergibt sich das folgende Bild:
Stoff
|
Novellierungs-entwurf
|
Stand der Technik
|
Staub/(mg/m3)
|
10
|
0,5
|
C-organisch/(mg/m3)
|
10
|
1
|
HCl/(mg/m3)
|
10
|
0,5
|
HF/(mg/m3)
|
1
|
0,1
|
SO2/SO3/(mg/m3)
|
50
|
2
|
NO/NO2/(mg/m3)
|
200
|
10
|
CO/(mg/m3)
|
50
|
10
|
Cd + Tl/(µg/m3)
|
50
|
10
|
Hg/(µg/m3)
|
30
|
5
|
Summe Schwermetalle nach c) /(µg/m3)
|
500
|
100
|
TCDD-TE/(ng/m3)
|
0,1
|
0,05
|
Hierbei bezieht sich der Staubemmissionswert
nach dem Stand der Technik lediglich auf konventionelle Filtersysteme.
Nachgeschaltete Kompaktentstauber sind in der Lage in einer ersten
Stufe die Abgase bis auf 100 µg/m3 und in einer zweiten
Stufe bis auf 0,1 µg/m3 zu filtern.
Zwar ist zu begrüßen, dass zukünftig
auch verschiedene PCB-Kongenere zur Berechnung des Summenwertes
für PCCD und PCDF mit einbezogen werden sollen (Anhang I).
Dies ist jedoch nicht hinreichend. Es müssten zusätzlich
bromierte, fluorierte, jodierte und nitrierte sowie gemischthalogenierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane in die Summenbildung mit einbezogen
werden.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
die Einfügung eines Buchstaben c) nach Buchstabe b) in § 5
Nr. 3 der 17. BImSchV nur dann Sinn macht, wenn der bisherige Buchstabe
c) zum neuen Buchstaben b) wird.
b) Feste Emissionsgrenzwerte und Mischregelung
gemäß § 5 Abs. 3 der 17. BImSchV
Die Einführung fester Emissionsgrenzwerte
für Mitverbrennungsanlagen, die geringere Anforderungen als
§ 5 Abs. 1 der 17. BImSchV enthalten, wird abgelehnt.
Auch die Anwendung der Mischregelung für
Mitverbrennungsanlagen gemäß § 5 Abs. 3 S. 1, 2 und Anhang
II der 17. BImSchV wird abgelehnt.
Stattdessen sollte für jeden Schadstoff
das Minimum aus dem Emissionsgrenzwert ohne Mitverbrennung und dem
Wert gemäß § 5 Abs. 1 der 17. BImSchV ermittelt und als
Emissionsgrenzwert festgelegt werden.
c) Besondere Privilegierung bestimmter
Anlagenarten
Besonders privilegiert werden gemäß
§ 5 Abs. 3 S. 3,4,5 des Novellierungsentwurfs Anlagen zur Herstellung
von Zementklinker oder Zementen (Nr. 2.3 des Anhangs der 4. BImSchV)
sowie Anlagen zum Brennen von Kalkstein (Nr. 2.4 des Anhangs der
4. BImSchV).
Aus der 25%-Regelung für Mitverbrennungsanlagen
wird bei der Verbrennung besonders überwachungsbedürftiger
Abfälle unter Berücksichtigung der zusätzlichen
Ausnahmeregelung von bestimmten flüssigen brennbaren Abfällen
(§ 5 Abs. 3 S. 6 des Novellierungsentwurfs) eine 40%-Regelung.
Beträgt der Anteil an der Feuerungswärmeleistung
durch die Verbrennung nicht mehr als 40% und werden Stoffe gemäß
§ 1 Abs. 1 der 17. BImSchV verbrannt, wird aus der 25%-Regelung
sogar eine 50%-Regelung.
Für eine derartige Privilegierung dieser
zwei Anlagenarten ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Sie ist
aus ökologischen Gründen abzulehnen.
5. Ableitbedingungen für Abgase
(§ 6 der 17. BImSchV)
Gemäß § 6 der derzeitig gültigen
Fassung der 17. BImSchV gilt, dass Abgase über einen oder mehrere
Schornsteine abzuleiten sind. Im vorgelegten Entwurf soll gemäß
§ 6 S. 1 der 17. BImSchV nur noch gelten: "Die Abgase sind
in einer Höhe abzuleiten, dass der Schutz der menschlichen
Gesundheit und Umwelt gewährleistet ist". Damit sind Anforderungen
an die Art der Ableitungseinrichtungen entfallen.
Die Verordnung sollte weiterhin die Art der
Ableitungseinrichtungen festlegen. Daher sollte zumindest in § 6
S. 1 des Verordnungsentwurfs "über einen oder mehrere
Schornsteine" eingefügt werden.
6. Messung und Überwachung
a) Messeinrichtungen (§ 10 der 17. BImSchV)
Die geplante neue Fassung von § 10 Abs. 2
der 17. BImSchV unterscheidet sich von der bisherigen nur in einem
Punkt. Messeinrichtungen wird nun statt mit ß mit doppeltem
s geschrieben. Da gemäß der Verordnungsbegründung
gelten soll: "Die Änderung dient der Klarstellung der
Anforderung an den Betreiber", drängt sich der Eindruck
auf, dass eine andere Fassung als die im Verordnungsentwurf abgedruckte
vorgesehen ist.
Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die
Berichte über das Ergebnis der Kalibrierungen und der Prüfung
der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen nicht wie bisher
gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 der 17. BImSchV innerhalb von
acht Wochen vorgelegt werden könnten. Die Erhöhung des
Zeitraums auf zwölf Wochen sollte daher unterbleiben.
b) Kontinuierliche Messungen (§ 11 der
17. BImSchV)
§ 11 Abs. 1 S. 3, 4, § 11 Abs. 2 und §§ 11
Abs. 3 des Novellierungsentwurfs enthalten zahlreiche Ausnahmeregelungen
hinsichtlich der Notwendigkeit kontinuierlicher Messungen. Auf diese
Ausnahmebestimmungen sollte im Interesse einer konsequenten Überwachung
verzichtet werden.
7. Störungen des Betriebs (§ 16
der 17. BImSchV)
Gemäß § 16 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs
soll bei Anlagen, die aus einer Verbrennungseinheit oder aus mehreren
Verbrennungseinheiten mit gemeinsamen Abgasreinigungseinrichtungen
bestehen, die Behörde für "technisch unvermeidbare
Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen" den Zeitraum
festlegen, währenddessen bestimmte Emissionsgrenzwerte überschritten
werden dürfen. Der Weiterbetrieb kann bis zu vier aufeinanderfolgende
Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 60 Stunden möglich
sein (3 16 Abs. 2 S. 2 des Entwurfs).
Dies bedeutet, dass die Umgebung einer Verbrennungs-
oder Mitverbrennungsanlage bis zu vier Stunden mit Abgasen und in
der Folge mit Immissionen belastet werden darf, die aufgrund eines
nicht bestimmungsgemäßen Betriebs erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender
Schadstoffe enthalten können.
Die Möglichkeit der expliziten Erlaubnis
einer solchen Emissionsgrenzwertüberschreitung ist unnötig,
da ein Herunterfahren einer Anlage bei geeigneter Anlagentechnik
innerhalb weniger Sekunden bis Minuten möglich ist. Auch beim
Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen ist eine Einhaltung von
Grenzwerten durch eine geeignete Einhausung sensibler Anlagenteile
und eine redundante Auslegung des Abgasreinigungssystems möglich.
Mithin sollte § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV
ersatzlos gestrichen werden.
8. Ausnahmeregelungen gemäß
§ 19 der 17. BImSchV
In § 19 der 17. BImSchV wird dem Betreiber
die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag von den Pflichten
der 17. BImSchV befreit zu werden. Daran soll der Entwurf zur Änderung
der 17. BImSchV grundsätzlich nichts ändern.
Als besonders problematisch ist § 19 Abs.
1 der 17. BImSchV anzusehen. Dadurch wird unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit des Abweichens von den Vorschriften der 17.
BImSchV ermöglicht, wenn "einzelne Anforderungen nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar
sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 der 17 . BImSchV). Dies bedeutet, dass eine
mangelnde Eignung einer Anlage hinsichtlich des Immissionsschutzes
nicht zu einer Versagung einer Genehmigung, sondern zu einer Privilegierung
in der Weise führen kann, dass Anforderungen der 17. BImSchV
nicht eingehalten werden brauchen. Dies verkehrt die übliche
Logik des Immissionsschutzes in ihr Gegenteil.
§ 19 Abs. 1 der 17. BImSchV ist daher ersatzlos
zu streichen.
9. Weitergehende Anforderungen (§ 20
der 17. BImSchV)
Gemäß § 20 der 17. BImSchV ist
die zuständige Behörde befugt, weitergehende Anforderungen
zu treffen.
Hinter diesen Satz 1 sollte im Interesse
der Anwohner und der Umwelt folgender Satz angefügt werden:
"Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei Erteilung
einer Genehmigung oder bei Beantragung oder Erlass einer nachträglichen
Anordnung zu überprüfen, ob sich der Stand der Technik
im Sinne von § 3 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang zu
§ 3 Abs. 6 BImSchG über die Anforderungen dieser Verordnung
hinaus verändert hat. Hieraus resultierende weitergehende Anforderungen
sind insbesondere zur Gefahrenabwehr in der Genehmigung oder nachträglichen
Anordnung festzulegen."
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