Stellungnahme
zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung:
- der Versatzverordnung
(Verordnung über den Versatz von Abfällen
unter Tage)
- der Deponieverordnung
(Verordnung über Deponien und Langzeitlager)
(Stand des Entwurfs: 15.01.2004)
Als Vertreter des BBU gab
Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab:
Mit Datum vom 03.04.2001 bzw. 09.11.2001
sind dem BMU zu den damaligen Entwürfen der Versatzverordnung
bzw. der Deponieverordnung die Stellungnahmen des BBU zugegangen.
Sie sind auch auf unserer Homepage (www.bbu-online.de) zu finden.
I. Änderung der Versatzverordnung
Gemäß § 4 Abs. 1 VersatzV in
der bisherigen Fassung ist eine notwendige Voraussetzung für
den Einsatz von Abfällen zur Herstellung als Versatzmaterial
oder unmittelbar für den Einsatz als Versatzmaterial, dass
die in Anlage 2 Tabelle 1a VersatzV aufgeführten Zuordnungswerte
im jeweiligen verwendeten, unvermischten Abfall nicht überschritten
werden.
Hiervon sind in § 4 Abs. 2 VersatzV und
§ 4 Abs. 3 VersatzV Ausnahmen eröffnet. Für die Verwendung
im Salzgestein (§ 4 Abs. 3 VersatzV) gelten diese Ausnahmen nicht
für die Zuordnungswerte von Anlage 2 Tabelle 1a VersatzV, so
dass diese auch bei der dortigen Verwendung einzuhalten sind.
Die Zuordnungswerte gemäß Anlage
2 Tabelle 1a VersatzV regeln den organischen Anteil des Trockenrückstandes
der Originalsubstanz, bestimmt als TOC ( < 6 Masse-%)
und Glühverlust ( < 12 Masse-%).
Diese Schranke für die Einlagerung
und damit auch für potentiell toxische Substanzen soll nun
fallen. So soll im Rahmen einer Fußnote festgelegt werden:
"Überschreitungen des
Glühverlusts und/oder des Feststoff-TOC sind unter der
im Einzelfall zu bewertenden Voraussetzung zulässig, dass
die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen
ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Erhöhung
der Brandlast im Grubengebäude führen."
Diese Änderung wird abgelehnt.
So wird bereits die Zielsetzung der Änderung
– wie sie in ihrer Begründung zum Ausdruck kommt – nicht geteilt.
Denn danach erfolgt die Revision der Verordnung, weil beachtliche
Mengen vom Abfällen bisher vom Versatz ausgeschlossen sind
(Allgemeiner Teil [A], Artikel 1) und dies anscheinend nun geändert
soll.
Der BBU lehnt – wie aus seiner Stellungnahme
vom 3.4.2001 im Detail zu entnehmen ist – die Ablagerung von Abfällen
unter Tage als Versatz auf Grund der ökologischen Risiken ab.
Daher ist eine Erhöhung der Versatzmenge nicht erstrebenswert,
sondern als ökologisch kontraproduktiv zu bewerten.
Selbst wenn die Änderung lediglich
das Ziel hätte - wie der besondere Teil der Begründung
zu Artikel 1 der Verordnung nahe legen könnte – die Einlagerung
ausschließlich spezieller Stoffe zu ermöglichen, wäre
der Verordnungsentwurf abzulehnen. Denn in diesem Fall wäre
es sachgerecht gewesen, diese wenigen Spezialfälle – z. B.
in Form eines Anhangs – aufzuführen und ihre ökologische
Unbedenklichkeit nachzuweisen. Dies ist nicht erfolgt. Statt dessen
führt die Verwendung allgemeiner Kriterien im Rahmen der Änderung
zu einer Vielzahl von Fällen, deren ökologische Unbedenklichkeit
gerade nicht mehr feststellbar ist.
Auch den im Rahmen der Fußnote aufgeführten
Ausnahmetatbeständen mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit:
- Wann eine "Erhöhung der Brandlast
im Grubengebäude" vorliegt, ist in der VersatzV nicht
legaldefiniert. Damit fehlt es an einer klaren Anforderung für
die Ermittlung, Abschätzung und Bewertung des Gefahrenpotentials.
- Da auch der zu Grunde liegende Gefahrenbegriff
bzw. des Begriff des "gefährlichen Gases" in der
VersatzV nicht definiert ist, ist ungeklärt, wann eine "gefährliche"
Gasbildung vorliegt.
Daher handelt es sich bei der Fußnote
durch die Verwendung der Begriffe "Erhöhung der Brandlast"
und "gefährlichen Gasbildung" um unbestimmte Begriffe,
die beliebig ausgelegt werden können. Dadurch besteht die Gefahr,
dass die Anforderungen der Anlage 2 Tabelle 1a VersatzV praktisch
außer Kraft gesetzt werden. Die Schranke, der angesichts der
unzureichenden Anzahl von Grenzwerten für organische Stoffe
(Anlage 2 Tabelle 2 VersatzV) auch die Funktion zukommt, die Einbringung
toxischer organischer Substanzen teilweise zu reduzieren, wäre
damit gefallen.
Der in der Fußnote enthaltene Verweis
auf die Bewertung im Einzelfall trägt dabei nicht zur Konkretisierung
bei, da Kriterien für die Durchführung diese Einzelfallprüfung
nicht festgelegt werden.
Auch der Hinweis in der Verordnungsbegründung,
dass mit der Fußnote eine Regelung getroffen werden soll,
die dem Lösungsansatz für die gleiche Problematik bei
Deponien entspricht (Fußnote 5 zu Anhang 3 der DepV, Fußnote
3 zu Anhang 1 der AbfAblV), kann die vorstehende Argumentation nicht
entkräften. Denn mit dem Charakteristikum "erhebliche
Deponiegasbildung" enthalten beide Verordnungen ebenfalls einen
unbestimmten Begriff an zentraler Stelle und können daher das
jeweilige Problem – ebenso wie die VersatzV - nicht lösen.
Zudem ist nicht erkennbar, dass bei der
VersatzV der gleiche Lösungsansatz wie bei der AbfAblV verfolgt
wird. Fußnote 3 zu Anhang 1 der AbfAblV weist nämlich
im Gegensatz zum Entwurf der Änderung der VersatzV einen abschließenden
Katalog von Abfällen auf, für die eine Ausnahmeregelung
in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass in der AbfAblV lediglich eine
"geringfügige Überschreitung" der Werte für
en Glühverlust und Feststoff-TOC zugelassen ist, in der VersatzV
aber jegliche Überschreitung zugelassen werden soll.
Die Änderung der VersatzV wird daher
wegen ihrer zu erwartenden ökologischen Folgen abgelehnt.
2. Änderung der Deponieverordnung
Hinsichtlich der rein redaktionellen Klarstellungen
des Verordnungstextes bestehen keine Bedenken.
|