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Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung:

  1. der Versatzverordnung (Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage)
  2. der Deponieverordnung (Verordnung über Deponien und Langzeitlager)
    (Stand des Entwurfs: 15.01.2004)

Als Vertreter des BBU gab Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab:

Mit Datum vom 03.04.2001 bzw. 09.11.2001 sind dem BMU zu den damaligen Entwürfen der Versatzverordnung bzw. der Deponieverordnung die Stellungnahmen des BBU zugegangen. Sie sind auch auf unserer Homepage (www.bbu-online.de) zu finden.


I. Änderung der Versatzverordnung

Gemäß § 4 Abs. 1 VersatzV in der bisherigen Fassung ist eine notwendige Voraussetzung für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung als Versatzmaterial oder unmittelbar für den Einsatz als Versatzmaterial, dass die in Anlage 2 Tabelle 1a VersatzV aufgeführten Zuordnungswerte im jeweiligen verwendeten, unvermischten Abfall nicht überschritten werden.

Hiervon sind in § 4 Abs. 2 VersatzV und § 4 Abs. 3 VersatzV Ausnahmen eröffnet. Für die Verwendung im Salzgestein (§ 4 Abs. 3 VersatzV) gelten diese Ausnahmen nicht für die Zuordnungswerte von Anlage 2 Tabelle 1a VersatzV, so dass diese auch bei der dortigen Verwendung einzuhalten sind.

Die Zuordnungswerte gemäß Anlage 2 Tabelle 1a VersatzV regeln den organischen Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz, bestimmt als TOC ( < 6 Masse-%) und Glühverlust ( < 12 Masse-%).

Diese Schranke für die Einlagerung und damit auch für potentiell toxische Substanzen soll nun fallen. So soll im Rahmen einer Fußnote festgelegt werden:

"Überschreitungen des Glühverlusts und/oder des Feststoff-TOC sind unter der im Einzelfall zu bewertenden Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude führen."

Diese Änderung wird abgelehnt.

So wird bereits die Zielsetzung der Änderung – wie sie in ihrer Begründung zum Ausdruck kommt – nicht geteilt. Denn danach erfolgt die Revision der Verordnung, weil beachtliche Mengen vom Abfällen bisher vom Versatz ausgeschlossen sind (Allgemeiner Teil [A], Artikel 1) und dies anscheinend nun geändert soll.

Der BBU lehnt – wie aus seiner Stellungnahme vom 3.4.2001 im Detail zu entnehmen ist – die Ablagerung von Abfällen unter Tage als Versatz auf Grund der ökologischen Risiken ab. Daher ist eine Erhöhung der Versatzmenge nicht erstrebenswert, sondern als ökologisch kontraproduktiv zu bewerten.

Selbst wenn die Änderung lediglich das Ziel hätte - wie der besondere Teil der Begründung zu Artikel 1 der Verordnung nahe legen könnte – die Einlagerung ausschließlich spezieller Stoffe zu ermöglichen, wäre der Verordnungsentwurf abzulehnen. Denn in diesem Fall wäre es sachgerecht gewesen, diese wenigen Spezialfälle – z. B. in Form eines Anhangs – aufzuführen und ihre ökologische Unbedenklichkeit nachzuweisen. Dies ist nicht erfolgt. Statt dessen führt die Verwendung allgemeiner Kriterien im Rahmen der Änderung zu einer Vielzahl von Fällen, deren ökologische Unbedenklichkeit gerade nicht mehr feststellbar ist.

Auch den im Rahmen der Fußnote aufgeführten Ausnahmetatbeständen mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit:

  • Wann eine "Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude" vorliegt, ist in der VersatzV nicht legaldefiniert. Damit fehlt es an einer klaren Anforderung für die Ermittlung, Abschätzung und Bewertung des Gefahrenpotentials.
  • Da auch der zu Grunde liegende Gefahrenbegriff bzw. des Begriff des "gefährlichen Gases" in der VersatzV nicht definiert ist, ist ungeklärt, wann eine "gefährliche" Gasbildung vorliegt.

Daher handelt es sich bei der Fußnote durch die Verwendung der Begriffe "Erhöhung der Brandlast" und "gefährlichen Gasbildung" um unbestimmte Begriffe, die beliebig ausgelegt werden können. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Anforderungen der Anlage 2 Tabelle 1a VersatzV praktisch außer Kraft gesetzt werden. Die Schranke, der angesichts der unzureichenden Anzahl von Grenzwerten für organische Stoffe (Anlage 2 Tabelle 2 VersatzV) auch die Funktion zukommt, die Einbringung toxischer organischer Substanzen teilweise zu reduzieren, wäre damit gefallen.

Der in der Fußnote enthaltene Verweis auf die Bewertung im Einzelfall trägt dabei nicht zur Konkretisierung bei, da Kriterien für die Durchführung diese Einzelfallprüfung nicht festgelegt werden.

Auch der Hinweis in der Verordnungsbegründung, dass mit der Fußnote eine Regelung getroffen werden soll, die dem Lösungsansatz für die gleiche Problematik bei Deponien entspricht (Fußnote 5 zu Anhang 3 der DepV, Fußnote 3 zu Anhang 1 der AbfAblV), kann die vorstehende Argumentation nicht entkräften. Denn mit dem Charakteristikum "erhebliche Deponiegasbildung" enthalten beide Verordnungen ebenfalls einen unbestimmten Begriff an zentraler Stelle und können daher das jeweilige Problem – ebenso wie die VersatzV - nicht lösen.

Zudem ist nicht erkennbar, dass bei der VersatzV der gleiche Lösungsansatz wie bei der AbfAblV verfolgt wird. Fußnote 3 zu Anhang 1 der AbfAblV weist nämlich im Gegensatz zum Entwurf der Änderung der VersatzV einen abschließenden Katalog von Abfällen auf, für die eine Ausnahmeregelung in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass in der AbfAblV lediglich eine "geringfügige Überschreitung" der Werte für en Glühverlust und Feststoff-TOC zugelassen ist, in der VersatzV aber jegliche Überschreitung zugelassen werden soll.

Die Änderung der VersatzV wird daher wegen ihrer zu erwartenden ökologischen Folgen abgelehnt.

 

2. Änderung der Deponieverordnung

Hinsichtlich der rein redaktionellen Klarstellungen des Verordnungstextes bestehen keine Bedenken.