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Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Umsetzung der Richtlinie2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in deutsches Recht: Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Stand des Entwurfs: 21.2.2005

 

Als Vertreter des BBU gab Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab (29.03.05):

 

Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind hinsichtlich der nachstehenden aufgeführten Aspekte unzureichend. Der Gesetzentwurf ist daher überarbeitungsbedürftig.

Die Gesetzentwürfe dienen der Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Åarhus-Konvention) und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten.

Soweit nachfolgend Vorschläge über die gemäß der Richtlinie 2003/35/EG zwingend umzusetzenden Bestimmungen hinausgehen, ist deren rechtliche Verankerung insbesondere auf der Grundlage von Art. 176 EGV möglich. Diese Vorschläge richten sich an Ziel und Zweck der Åarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG aus, welche insbesondere zum Schutz des Rechts einer jeden Person gegenwärtiger und zukünftiger Generationen auf ein Leben in ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt eine optimale Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den optimalen Zugang zu Gerichten gewährleisten sollen.

Diese Stellungnahme ersetzt unsere Stellungnahme vom 8.6.2004 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) nicht, sondern ergänzt diese. Die dort geäußerten Bedenken und Anregungen werden, da sich das UVPG auch durch die jetzt vorgesehene Änderung hinsichtlich der kritisierten Aspekte nur geringfügig verändert hat, im wesentlichen aufrecht erhalten. Bei für die Öffentlichkeitsbeteiligung besonders relevanten Punkten dieser Stellungnahme werden die dort geäußerten Bedenken und Anregungen noch einmal aufgegriffen.

 

A. Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz besteht aus den Änderungen

  • des UVPG (in der Fassung des SUPG-Entwurfs),
  • des BImSchG,
  • der 9. BImSchV,
  • der AtVfV,
  • des DüngMG,
  • des FlurbG,
  • des BauGB

sowie dem Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen.

 

I. Fehlende Normenänderungen

Notwendige Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen sind unterblieben und sollten nachgeholt werden.

So weist das VwVfG erhebliche Defizite im Hinblick auf ein bürgerfreundliches Verwaltungsverfahren auf. Da das VwVfG bei der Abwesenheit oder bei Lücken von Verfahrensvorschriften in Fachgesetzen subsidiär zur Anwendung kommt, wäre eine Stärkung der Beteiligtenrechte in diesem Gesetz dringend erforderlich.

In materieller Hinsicht müsste der vom BImSchG umfasste Kreis der Anlagen, die eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG bedürfen, erweitert werden.

Es ist nicht einsichtig, dass Anlagen, die geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden. Daher sollte das vereinfachte Verfahren entfallen und § 19 BImSchG gestrichen werden. Insbesondere die in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sollten hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen den Anlagen der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV gleichgestellt werden.

Zumindest wäre es geboten, für Betriebe mit einem stark erhöhten Gefahrenpotential eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend vorzuschreiben. Hierzu müssen alle Betriebsbereiche (§ 5a BImSchG; Art. 2 Abs.1, Art. 3 Nr. 1, 4, Art. 4 EU-RL 96/82/EG) i. S. d. § 1 der 12. BImSchV bzw. Betriebe der EU-RL 96/82/EG zählen. Diese sind nicht vollständig durch die Anlagen der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV erfasst.

 

II. Änderung des UVPG

 

1. Militärklausel (§ 3 Abs. 2 UVPG)

Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Projekte des Militärs vom Anwendungsbereich des UVPG auszuschließen. Dies gilt auch für die geplante Neufassung des § 3 Abs. 2 UVPG.

Gleichfalls ist nicht ersichtlich, warum zwischenstaatliche Verpflichtungen es erfordern könnten oder sollten, Vorhaben vom Anwendungsbereich des UVPG auszunehmen.

§ 3 Abs. 2 UVPG sollte daher ersatzlos gestrichen werden.

 

2. Anwendbarkeit der Bestimmungen des UIG (§ 3a S. 2 HS. 1 UVPG)

Die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht, ist gemäß § 3a S. 2 HS. 1 UVPG – sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist – der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies soll gemäß § 3a S.2 HS. 1 UVPG nach den Vorschriften des UIG erfolgen.

Dieser Verweis bezieht sich nicht nur auf die materiellen Anforderungen des UIG, sondern insbesondere auch auf die kostenrechtlichen. Insbesondere im Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht ist es nicht sachgerecht, die Öffentlichkeit mit Kosten zu belasten. Es sollte daher der folgende Satz eingefügt werden: "Die Feststellung wird ohne Erhebung von Kosten zugänglich gemacht; § 10 Abs. 1 UIG findet keine Anwendung."

 

3. Bekanntgabe des Unterbleibens einer UVP

Falls eine UVP unterbleiben soll, ist dies gemäß § 3a S. 2 HS. 2 UVPG "bekannt zu geben". Der "Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten" (Stand: 14.8.2003) führt unter Abschnitt 3.1.1. "Begriff der Bekanntgabe" aus, dass dieser Begriff nicht mit dem der "Öffentlichen Bekanntmachung" identisch ist. Insbesondere käme daher eine Bekanntgabe auf einer Amtstafel in Betracht. Angesichts der geringen Beachtung eines derartigen Informationsmittels kann hieraus jedoch eine nur stark eingeschränkte Kenntnisnahme der Öffentlichkeit resultieren.

Angesichts des Ziels der Åarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG, eine optimale Information der Öffentlichkeit zu erreichen, sollte § 3a S. 2 HS. 2 UVPG durch den Halbsatz "soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde sowie in den örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens, Plans oder Programms verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen".

 

4. Selbständige Anfechtbarkeit der Feststellung des Nichtvorliegens einer UVP-Pflicht

(§ 3a S. 3, 4 UVPG)

§ 3a S. 3 UVPG besagt, dass die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, nicht selbständig anfechtbar ist. Der nun vorgesehene § 3a S. 4 UVPG beinhaltet abweichend hiervon eine "Nachvollziehbarkeitsprüfung des Ergebnisses", ohne hierfür Kriterien zu benennen. Hierbei besteht die Gefahr, dass eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung unterbleibt.

§ 3a S. 3 UVPG sollte daher "Die Feststellung ist selbständig anfechtbar" lauten. Die Anfügung von § 3a S. 4 UVPG wäre dann nicht erforderlich.

 

 

5. Dokumentation der Vorprüfung (§ 3c Abs. 1 UVPG und § 14 b Abs. 4 UVPG)

An § 3c Abs. 1 UVPG und § 14b Abs. 4 UVPG soll der Satz "Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren" angefügt werden.

Diese Festlegung ist unzureichend, da weder Inhalt noch Umfang der Dokumentationspflicht festgelegt sind. Angesichts bisheriger Praxiserfahrungen erscheint eine derartige Präzisierung jedoch dringend erforderlich, um eine Dokumentation nicht bloß in formaler, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht sicher zu stellen.

Gründe, die gegen eine derartige Festlegung (beispielsweise in Form eines Anhangs) sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verweist das BMU in seiner Begründung des Gesetzesvorhabens selbst auf den "Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten".

 

6. Miteinbeziehung früherer Änderungen oder Erweiterungen

(§ 3e Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 UVPG)

Gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 UVPG in der derzeitigen Fassung sind in die Vorprüfung auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung des UVPG keine UVP durchgeführt worden ist.

Die insbesondere aus Gründen der Deregulierung vorgesehene Streichung dieses Halbsatzes wird abgelehnt.

Die Streichung verleitet zur sukzessiven Änderung oder Erweiterung von Vorhaben, die alle für sich eine negative Vorprüfung und damit keine UVP-Pflicht zur Folge hätten, während die Einbeziehung aller nicht UVP-pflichtigen Änderungen oder Erweiterung zur Bejahung der UVP-Pflicht führen kann. Damit würde eine Umgehungsmöglichkeit hinsichtlich der UVP-Pflicht geschaffen.

Die gemäß § 3c Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 UVPG vorgesehene Berücksichtigung des Standorts weist eine detaillierte vorhabensspezifische Anforderung in dieser Form nicht auf, so dass die Bestimmungen über die Vorprüfung inhaltlich abgeschwächt werden. Die Aussage in der Begründung des Gesetzesvorhabens, dass auch bei einer Streichung des Halbsatzes das bestehende Vorhaben einschließlich seiner früheren Änderungen oder Erweiterungen einzubeziehen sei, ist nicht nachvollziehbar.

 

7. Öffentlichkeitsbeteiligung bei Screening und Scoping

Die UVP sollte in einem umfassend transparenten Verfahren durchgeführt werden. Diesem Anspruch wird das vorgelegte Änderungsgesetz nicht gerecht.

So ist bereits eine obligatorische Beteiligung der Allgemeinheit, von Umweltverbänden, Bürgerinitiativen oder Betroffenen während des Screenings und Scopings nicht vorgesehen.

Beim Screening (§§ 3a – 3f UVPG) fehlt diese Beteiligung völlig.

Beim Scoping können zwar gemäß § 5 S. 4 UVPG Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Eine generelle Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch nicht vorgesehen.

Da in diesen Abschnitten wesentliche Entscheidungen hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der UVP getroffen werden, beinhaltet das vorgesehene Verfahren ein demokratisches Defizit, welches aufgrund der potentiellen Ausklammerung wesentlicher Aspekte und Impulse, die von außen gegeben werden können, auch zu relevanten materiellen Defiziten führen kann.

Das vorgesehene Beteiligungsmodell sollte modifiziert werden..

 

8. Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der UVP (§ 9 UVPG)

Gemäß § 9 S. 1 S. 1 UVPG in der derzeitig gültigen Fassung hat die zuständige Behörde die "Öffentlichkeit" anzuhören. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 UVPG ist jedoch lediglich der "betroffenen Öffentlichkeit" Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was eine personelle Einschränkung bedeutet. Der Begriff der "betroffenen Öffentlichkeit" sollte in § 9 Abs. 1 S. 2 UVPG, § 9 Abs. 3 Nr. 3 UVPG [i. d. F des SUPG], § 9a Abs. 1 S. 2 UVPG und § 14i Abs. 3 S. 1 UVPG [i. d. F des SUPG], durch den weiter gefassten Begriff der "Öffentlichkeit" ersetzt werden.

Hinsichtlich der Ansprüche an das Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 UVPG, wie sie sich aus § 73 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 – 7 VwVfG ergeben, sollten folgende Modifikationen vorgenommen werden:

  • § 73 Abs. 4 S. 2 VwVfG ist zu streichen, da § 73 Abs. 3 S. 2 VwVfG, auf den sich diese Passage bezieht, nicht zu den Bestimmungen zählt, die für das UVP-Beteiligungsverfahren maßgeblich sein sollen.
  • Auf die Anwendung von § 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 VwVfG ist zu verzichten, wobei gewährleistet sein muss, dass die Benachrichtigung über den Termin der Erörterung (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 lit. a VwVfG) sowie die Benachrichtigung über die Entscheidung über die Einwendungen (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 lit. b VwVfG) in Form einer Individualbekanntmachung erfolgt – insbesondere durch die Streichung von § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG.
  • § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG sollte durch folgende Regelung ersetzt werden: "Der Erörterungstermin ist mindestens sechs Wochen vorher individuell und ortsüblich bekannt zu machen; seine Bekanntgabe erfolgt nach dem Ende der Einwendungsfrist zuzüglich einer angemessenen Frist zur Prüfung der Einwendungen." Hierdurch wird erstens eine Überrumpelung der Einwendenden verhindert, zweitens eine notwendige Voraussetzung zur intensiven Vorbereitung der zuständigen Behörde auf den Erörterungstermin geschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch die Anwendung des § 73 Abs. 7 VwVfG auszuschließen.
  • § 73 Abs. 6 S. 7 VwVfG sollte keine Anwendung finden, da sich der Ablauf der Erörterung nach sachlichen und nicht nach abstrakten zeitökonomischen Aspekten ausrichten sollte.

Angesichts der Unbestimmtheit des Begriffs "zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen" sollte § 9 Abs. 1 S. 4 UVPG die folgende Fassung erhalten: "Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, ist die Öffentlichkeit erneut gemäß Satz 1 bis 3 zu beteiligen."

In § 9 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UVPG sollte das Adjektiv "wichtigsten" gestrichen werden, da die Beurteilung der Relevanz von Unterlagen der Öffentlichkeit überlassen bleiben sollte. Sie sollte sich ihre Meinung auf der Grundlage der vollständigen Unterlagen bilden.

An § 9 Abs. 1b S. 2 UVPG sollten die folgenden Sätze angefügt werden: "Ein Verzeichnis dieser Unterlagen wird individuell und öffentlich bekannt gemacht. Gebühren für den Zugang zu diesen weiteren Informationen werden nicht erhoben."

Eine Reduzierung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Wegfall eines Erörterungstermins im vorgelagerten Verfahren ist abzulehnen. Daher sollte § 9 Abs. 3 UVPG ersatzlos gestrichen werden.

 

9. Linienbestimmung (§ 15 Abs. 5 UVPG) und Raumordnungsverfahren (§16 Abs. 4 UVPG [i. d. F. d. SUPG])

Die geplante Regelungen, wonach

  • die Überprüfung der Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (§ 15 Abs. 5 Alt. 1 UVPG),
  • die Überprüfung der Linienbestimmung nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (§ 15 Abs. 5 Alt. 2 UVPG) und
  • das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes (§ 16 Abs. 4 UVPG)

nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung erfolgen können soll, ist abzulehnen. Die damit verbundene Verkürzung der Klagerechte der Öffentlichkeit steht der Realisierung der Ziele der Åarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG entgegen.

Die Planung zur Einfügung von § 15 Abs. 5 UVPG und § 16 Abs. 4 UVPG sollte daher eingestellt werden.

 

III. Änderung des BImSchG

 

1. Auslegung- und Einwendungsfristen

Gemäß der Neufassung des § 10 BImSchG sollen durch die Hinzufügung von § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von der zuständigen Behörde angeforderte Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigt werden.

Diese Öffentlichkeitsbeteiligung fällt jedoch hinter die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 S. 1 – 3 BImSchG zurück. Hier sollte eine Gleichstellung vorgenommen werden:

  • Hinsichtlich der Bekanntmachung mangelt es an einer klaren Regelung. Hier ist explizit eine analoge Regelung zu § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG aufzunehmen bzw. auf diesen zu verweisen.
  • Es dürfte in der Regel nicht ausreichend sein, die ergänzenden Unterlagen isoliert auszulegen, da diese häufig auf in vergangenen Verfahrensschritten ausgelegte Dokumente Bezug nehmen werden. Daher sollten auch im Falle der Auslegung der ergänzenden Unterlagen der Antrag und die bisher vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie gegebenenfalls bereits erfolgte Ergänzungen mit ausgelegt werden.
  • Es ist nicht einsichtig, dass für die ergänzenden Unterlagen im Gegensatz zur Monatsfrist des § 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG lediglich eine Zwei-Wochen-Frist zur Einsichtnahme gelten soll. Die ergänzenden Unterlagen können – insbesondere bei vorher ausgelegten Unterlagen, die erhebliche Mängel besitzen – durchaus umfangreicher sein als der Genehmigungsantrag und die erstmals ausgelegten Dokumente. Beide Auslegungsfristen sollten daher einen Monat nicht unterschreiten.
  • Es ist nicht sachgerecht, der Öffentlichkeit lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben - diese Einwendungen aber nicht in einem Erörterungstermin zu behandeln, obwohl die zusätzlichen Unterlagen erhebliche ökologische und toxikologische Relevanz besitzen können. Es sollte daher eine Bestimmung analog zu § 10 Abs. 6 BImSchG auch für die ergänzenden Unterlagen eingefügt werden.

 

2. Nachträgliche Anordnungen

Gemäß der Begründung der Gesetzentwürfe soll der neue § 17 Abs. 1a BImSchG Art. 4 Nr. 3 EU-RL 2003/35 umsetzen, durch den Art. 15 Abs. 1 EU-RL 96/61 neu gefasst wird.

Art. 13 Abs. 1 EU-RL 96/61 fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die zuständigen Behörden die Genehmigungsauflagen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand bringen. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Alt. 1 EU-RL 96/61 wird die Überprüfung auf jeden Fall vorgenommen, wenn die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Alt. 3 EU-RL 96/61 haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an einem Verfahren zur Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 Alt. 2 EU-RL 96/61 zu beteiligen.

Diese Aktualisierung kann zwar durch eine nachträgliche Anordnung, in der Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt werden, seitens der zuständigen Behörde bewirkt werden. § 17 Abs. 1a BImSchG sieht in der geplanten Neufassung eine Beteiligung für bestimmte Personen und Vereine vor.

Die Aktualisierung kann aber auch dadurch erfolgen, dass die zuständige Behörde bei ihrer Überprüfung gemäß Art. 13 Abs. 2 Alt. 1 EU-RL 96/61 feststellt, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen und

  • der Betreiber eine diesbezügliche Änderung vornimmt oder
  • der Betreiber einen diesbezüglichen Antrag einreicht und die zuständige Behörde diesen genehmigt.

Im ersten Fall besteht die Gefahr, dass sich der Betreiber bei seine Änderung auf § 16 Abs. 1 S. 2 BImSchG (geringe nachteilige Änderungen) beruft und die Behörde dies akzeptiert. Dann entfielen die Genehmigungspflicht und die Öffentlichkeitsbeteiligung.

Im zweiten Fall besteht die Gefahr, dass der Betreiber einen Genehmigungsantrag bzgl. der Änderung stellt und gleichzeitig gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 BImSchG mit der Begründung "erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter seien nicht zu besorgen" ein nichtöffentliches Verfahren beantragt. Falls die zuständige Behörde den Antrag auf das nichtöffentliche Verfahren positiv bescheiden würde, unterläge die Änderung zwar der Genehmigungspflicht, die Öffentlichkeitsbeteiligung würde jedoch entfallen.

Diese beiden Varianten sind mit der EU-RL 96/61 nicht in Einklang zu bringen. Es würde ein Umgehungstatbestand hinsichtlich der Beteiligungspflicht eröffnet. Dieser ist daher schon gesetzestechnisch auszuschließen.

In der Praxis dürfte eine Feststellung, ob eine Prüfung stattgefunden hat, und in wie weit sie für einen nachfolgenden Genehmigungsantrag relevant war, zu erheblichen Problemen bei der Sachverhaltsklärung führen und damit Rechtsunsicherheiten zur Folge haben.

Die Beteiligungsregelung des § 17 Abs. 1a BImSchG sollte sich daher nicht auf nachträgliche Anordnungen beschränken, sondern – gegebenenfalls in einem eigenen Paragraphen – auf jegliche Veränderung von Emissionsgrenzwerten ausgeweitet werden.

Die in § 17 Abs. 1a BImSchG vorgesehene eingeschränkte Einwendungsbefugnis ist abzulehnen. Sie durchbricht die im BImSchG grundsätzlich vorgesehene Jedermann-Beteiligung und ist daher als systemwidrig zu betrachten. § 17 Abs. 1a S. 2 BImSchG sollte daherlauten: "§ 10 Abs. 3 und 4 gelten für die Bekanntmachung und die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend." § 17 Abs. 1a S. 3 BImSchG sollte ersatzlos gestrichen werden.

 

3. Luftreinhaltepläne (§ 47 BImSchG)

§ 47 Abs. 5a S. 3 BImSchG sieht einen Auslegungszeitraum von vier Wochen für einen neuen oder geänderten Luftreinhalteplan vor. Es ist nicht erkennbar, warum hierfür nicht der Monats-Zeitraum des § 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG gewählt würde. Es wird empfohlen, insbesondere zur Vereinheitlichung der Fristen des BImSchG, einen Auslegungs- und Einsichtnahmezeitraum von einem Monat festzulegen.

§ 47 Abs. 5a BImSchG legt lediglich ein schriftliches Verfahren, nicht jedoch eine mündliche Erörterung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit fest. Im Interesse eines bürgerfreundlichen und konsensualen Entscheidungsprozesses sollte die Abhaltung eines Erörterungstermins analog § 10 Abs. 6 BImSchG vorgeschrieben werden.

Zudem erscheint es angemessen, dass zumindest die Stellung nehmenden Personen auf Antrag ein kostenloses Exemplar des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Erwägungsgründe, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, erhalten.

 

IV. Änderung der 9. BImSchV

In § 4a Abs. 1 Nr. 7 der 9. BImSchV sollte das Adjektiv "wichtigsten" gestrichen werden. Im Hinblick auf eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ist entscheidend, was für die in die Antragsunterlagen Einsichtnehmenden wichtig ist. Dies ist jedoch subjektiv und kann nicht vorab entschieden werden.

§ 11a Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV sowie § 11a Abs. 3 S. 1 der 9. BImSchV sollten neben der Hinzufügung von Verfahren nach § 17 Abs. 1a BImSchG auch im Sinne von Nr. III.2 dieser Stellungnahme angepasst werden.

 

V. Änderung der AtVfV

Entsprechen dem vorstehend Dargelegten sollten auch in der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • In § 6 Abs. 2 S. 1 AtVfV sollte das Adjektiv "wichtigsten" gestrichen werden.
  • § 6 Abs. 2 AtVfV sollte hinsichtlich der Anwendbarkeit des UIG die Klarstellung enthalten, dass keine Gebühren erhoben werden.

Zudem sollte die in § 7a Abs. 4 S. 2 AtVfV enthaltene Ermessensentscheidung in eine zwingende Verpflichtung zur Übersetzung des Genehmigungsbescheides umgewandelt werden.

 

VI. Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen

Das Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen sieht gemäß seines § 2 lediglich eine schriftliche Form der Beteiligung vor. Diese sollte um einen Termin zur mündlichen Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen ergänzt werden.

 

VII. Änderung des DüngMG

Der neue § 1a Abs. 4 Düng MG sieht bei der Festlegung oder Fortschreibung von Aktionsprogrammen i. S. d. Art 5 Abs. 1 EU-RL 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen im Rahmen von Rechtsverordnungen gemäß § 1a Abs. 3 DüngMG lediglich eine schriftliche Form der Beteiligung vor. Im Düngemittelgesetz sollte die Pflicht zur Durchführung eines Termins zur mündlichen Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen festgelegt werden.

 

VIII. Änderung des BauGB

Hinsichtlich der geringfügigen Änderungen des BauGB bestehen keine Bedenken.

Es erscheint jedoch angemessen, die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren stärker zu strukturieren und zu demokratisieren.

So sieht zwar § 3 Abs. 1 BauGB eine grundsätzliche Pflicht der Kommunen zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit vor, wobei den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben ist. Da es jedoch an jeglichen verbindlichen Verfahrensregeln fehlt, ist bei diesen Unterrichtungen häufig ein relevanter Mangel hinsichtlich des Gehalts und der Art der Übermittlung von Informationen erkennbar sowie eine Behandlung der Betroffenen feststellbar, welche weit hinter den Verfahrensregeln des VwVfG oder denen der 9. BImSchV zurückbleibt. Dieses demokratische Defizit sollte kurzfristig durch eine in das BauGB aufzunehmende Bestimmung über das Normsetzungsverfahren bzw. eine Verordnung, die dieses konkretisiert und strukturiert behoben werden.

 

B. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

I. Systematik

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz regelt separat Rechtsbehelfe für Teilgebiete des Umweltschutzes. Um einer Zersplitterung des Rechts entgegen zu wirken, wäre eine Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes in die VwGO vorzuziehen.

 

II. Anwendungsbereich (§ 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)

§ 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes legt lediglich einen eingeschränkten Katalog von Entscheidungen, Genehmigungen, Erlaubnissen und Planfeststellungsbeschlüssen fest, die dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegen. Im Interesse eines effektiven Umweltschutzes sollte der Anwendungsbereich auf sämtliche Verwaltungsakte und behördlichen Verfahrenshandlungen, die Belange des Umweltschutzes berühren, ausgedehnt werden.

Selbst wenn eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereiches abgelehnt würde, sollte wegen des Gefahrenpotentials bestimmter Projekte der Anwendungsbereich auf die diesbezüglichen Verwaltungsakte ausgedehnt werden. Hierzu gehören:

  • Genehmigungen für Anlagen, die nach Spalte II des Anhangs zur 4. BImSchV einer Genehmigung bedürfen,
  • Plangenehmigungen für Deponien nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG und
  • Genehmigungen für Betriebsbereiche (§ 5a BImSchG; Art. 2 Abs.1, Art. 3 Nr. 1, 4, Art. 4 EU-RL 96/82/EG) i. S. d. § 1 der 12. BImSchV bzw. Betriebe der EU-RL 96/82/EG.

Aus Sicht des Umweltschutzes wäre zudem sinnvoll, wenn auch gegen Entscheidungen über die Linienbestimmung bzw. gegen die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren eigenständige Rechtsbehelfe eingelegt werden könnten. § 1 Abs. 1 S. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sollte daher gestrichen werden.

 

III. Persönliche Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1, 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)

Einen Rechtsbehelf nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz kann nur ein Verein einlegen, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfüllt.

Die aufgeführten Regelungen sind im Wesentlichen auf anerkannte Naturschutzverbände zugeschnitten, wie auch die weitgehende Übereinstimmung der Kriterien von § 59 Abs. 1 BNatSchG mit denen des § 2 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zeigt.

 

Dadurch werden BürgerInneninitiativen weitgehend von der Möglichkeit ausgeschlossen, Rechtsbehelfe gegen umweltzerstörende Projekte einzulegen. Dies entspricht nicht dem Ziel, das umweltpolitische Engagement der Bevölkerung zu stärken und ihr ein wirksames Mittel zur Durchsetzung umweltschützerischer Ziele zur Verfügung zu stellen.

Daher sollte die Beschränkung auf Vereine entfallen. Wenn BürgerInnen zur Durchsetzung umweltpolitischer Ziele andere Organisationsformen als die des Vereins wählen, sollte dies akzeptiert werden.

Zudem sollten die Kriterien, die an eine Organisation gestellt werden, um die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zu begründen, deutlich reduziert werden. Insbesondere die notwendige Voraussetzung des dreijährigen Bestehens und Tätigseins (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) bedeutet für BürgerInneninitiativen, die sich auf Grund konkreter ökologischer Missstände bilden, faktisch ein Ausschlusskriterium. Es wäre ausreichend, sich auf die Anforderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu beschränken und den Begriff der Satzung durch "Satzung oder Gründungserklärung" zu ersetzen.

 

IV. Zulässigkeit (§ 2 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz):

Zur Klarstellung, dass nicht Rechtsvorschriften, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen, gemeint sind, sollte in § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vor Umweltschutz das Wort "auch" eingefügt werden.

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sollte gestrichen werden.

Entweder handelt es sich bei dieser Anforderung um ein überflüssiges Formerfordernis, da ein klagebefugter Verein bereits wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Ziele des Umweltschutzes fördern muss.

Oder es handelt sich um die Pflicht zur tiefer gehenden Analyse des Aufgabenbereichs des Vereins. Eine solche Analyse der Vereinsziele würde aber lediglich zu komplizierten Auslegungsproblemen hinsichtlich der Satzung führen, die einem effektiven Klagerecht erheblich entgegen stehen können.

In beiden Fällen sollte § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz entfallen.

 

V. Materielle Präklusion (§ 2 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)

Die Ausschluss von Argumenten im Rechtsbehelfsverfahren, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht vorgebracht wurden, ist abzulehnen. Es ist umweltpolitisch nicht sinnvoll, wenn der Erfolg der Klage gegen ein umweltzerstörendes Projekt davon abhängig gemacht wird, wann die Argumente die geeignet sind einen Erfolg der Klage herbeizuführen, vorgetragen werden. Entscheidend muss vielmehr der materielle Gehalt des Vortrags sein.

§ 2 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sollte daher gestrichen werden.

 

VI. Begründetheit

Zur Klarstellung, dass nicht Rechtsvorschriften, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen, gemeint sind, sollte in § 2 Abs. 6 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vor Umweltschutz das Wort "auch" eingefügt werden.

Die Anforderung in § 2 Abs. 6 Nr. 1, 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dass der Verein durch die genannten Rechtsverletzungen in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt wird, ist der Regelung des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nachgebildet.

Diese Analogiebildung ist jedoch nicht sinnvoll, da ein klagebefugter Verein bereits wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Ziele des Umweltschutzes fördert. Eine tiefgehende Konkretisierung dieses Anspruchs ist wegen der im Voraus nicht einplanbaren Zahl der Fälle von Umweltzerstörung nicht in der Satzung festschreibbar, so dass die allgemeinen Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ausreichend sein sollten.

Auch hinsichtlich möglicher Auslegungsprobleme sollte diese Anforderung gestrichen werden. Denn diese könnte dergestalt verstanden werden, dass über die Rechtsverletzung hinaus noch konkrete weitere Belege für das Vorliegen einer Umweltbeeinträchtigung vorliegen müssen. Dies würde eine zusätzliche prozessuale Hürde bedeuten und der wirksamen Durchsetzung von Umweltgesetzen entgegenstehen. Eine objektive Rechtsverletzung sollte für die Begründetheit daher hinreichend sein.

 

VII. Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften

(§ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)

§ 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz legt potentielle Gründe für die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz fest. Dieser Katalog besitzt einen nur geringen Umfang.

Bei dieser Einschränkung wird verkannt, dass Verfahrensvorschriften insbesondere der Waffengleichheit zwischen NGOs einerseits und Wirtschaft und Staat andererseits dienen. Die Regelungen über Verfahrensvorschriften, die ja gerade der optimalen Durchsetzung des Umweltschutzes dienen, würden ins Leere laufen, wenn ihre Verletzung weitgehend sanktionslos erfolgen könnte.

Daher sollte festgelegt werden, dass die §§ 45, 46 VwVfG und § 44a VwGO für Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine Anwendung finden.