Technische
Regeln für Anlagensicherheit (TRAS)
Neben
Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften kommt den Technischen
Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) eine erhebliche Bedeutung
für die Sicherheit von Chemieanlagen zu.
Die
TRAS enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende
sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse, die für die
Erfüllung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
in Verbindung mit der Störfall-Verordnung (12. Verordnung
zum BImSchG [12. BImSchV]) gestellten Anforde-rungen von Bedeutung
sind.
Die
TRAS entsprechen dem Stand der Sicherheitstechnik und beschreiben
ihn beispielhaft. Der Begriff des „Standes der Sicherheitstechnik“
ist dabei in § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV legal definiert. Er
ist „der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder
zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnische sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.“
Die
Technischen Regeln für Anlagensicherheit können insbesondere
Anforderungen an bestimmte Anlagen, Anforde-rungen an bestimmte
Anlagenteile, übergreifende Sicherheits-anforderungen sowie
sicherheitstechnische Konzepte und Vorgehensweisen zum Gegenstand
haben.
Die
TRAS sind zwar keine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, sie
bilden aber wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung des
Standes der Sicherheitstechnik im Rahmen der Planung, Genehmigung,
Errichtung Betrieb und Überwachung von Anlagen. In immissionsschutzrechtlichen
Verfahren können sie Argumenta-tionshilfen für EinwenderInnen
darstellen.
Die
Erstellung der TRAS erfolgt gemäß § 51a Abs. 2
S. 2 BImSchG durch die Kommission für Anlagensicherheit (KAS).
Im Rahmen des Prozesses der Erstellung einer TRAS werden die für
die Anlagensicherheit obersten Landesbehörden und die Öffentlichkeit
angehört. Nach der endgültigen Beschlussfassung durch
die KAS kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit eine TRAS im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Die
Bekanntmachung der jeweiligen Beteiligung der Öffentlichkeit
erfolgt im Bundesanzeiger. Auch der BBU wird auf seiner Homepage
auf die Möglichkeit der Beteiligung hinweisen, sobald er
Kenntnis hiervon erlangt.
Bisher
existieren die folgenden Technischen Regeln für Anlagen-sicherheit:
•
TRAS 110 (Fassung 02/2002): Sicherheitstechnische Anforderungen
an Ammoniak-Kälteanlagen
• TRAS 410 (Neufassung April 2007): Erkennen und Beherrschen
exothermer chemischer Reaktionen