Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V.
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Technische Regeln für Anlagensicherheit (TRAS)

Neben Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften kommt den Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) eine erhebliche Bedeutung für die Sicherheit von Chemieanlagen zu.

Die TRAS enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse, die für die Erfüllung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Störfall-Verordnung (12. Verordnung zum BImSchG [12. BImSchV]) gestellten Anforde-rungen von Bedeutung sind.

Die TRAS entsprechen dem Stand der Sicherheitstechnik und beschreiben ihn beispielhaft. Der Begriff des „Standes der Sicherheitstechnik“ ist dabei in § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV legal definiert. Er ist „der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnische sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.“

Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit können insbesondere Anforderungen an bestimmte Anlagen, Anforde-rungen an bestimmte Anlagenteile, übergreifende Sicherheits-anforderungen sowie sicherheitstechnische Konzepte und Vorgehensweisen zum Gegenstand haben.

Die TRAS sind zwar keine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, sie bilden aber wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik im Rahmen der Planung, Genehmigung, Errichtung Betrieb und Überwachung von Anlagen. In immissionsschutzrechtlichen Verfahren können sie Argumenta-tionshilfen für EinwenderInnen darstellen.

Die Erstellung der TRAS erfolgt gemäß § 51a Abs. 2 S. 2 BImSchG durch die Kommission für Anlagensicherheit (KAS). Im Rahmen des Prozesses der Erstellung einer TRAS werden die für die Anlagensicherheit obersten Landesbehörden und die Öffentlichkeit angehört. Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die KAS kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine TRAS im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Die Bekanntmachung der jeweiligen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Bundesanzeiger. Auch der BBU wird auf seiner Homepage auf die Möglichkeit der Beteiligung hinweisen, sobald er Kenntnis hiervon erlangt.

Bisher existieren die folgenden Technischen Regeln für Anlagen-sicherheit:

• TRAS 110 (Fassung 02/2002): Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen

• TRAS 410 (Neufassung April 2007): Erkennen und Beherrschen exothermer chemischer Reaktionen