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Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
(Carbon Capture and Storage, CCS)

Stand des Gesetzentwurfs: 26.07.2010

 

Die geplante Einführung der CCS-Technologie ist energiepolitisch und klimapolitisch verfehlt und führt zu einer nicht zu verantwortenden Gefährdung der Bevölkerung sowie der Umwelt. Der Entwurf des CCS-Gesetzes macht zudem deutlich, dass weder hohe Umwelt- und Sicherheitsstandards festgelegt werden sollen noch hohe Standards der Information und Partizipation der Bevölkerung Anwendung finden sollen. Die derzeit stattfindende kritische gesellschaftliche Diskussion hat in ihm keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr soll die CCS-Technologie gegen den Willen der Bevölkerung durchgesetzt werden. Profitieren werden vom CCS-Gesetz lediglich die großen Energiekonzerne. Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) lehnt den Gesetzentwurf daher ab und fordert die Bundesregierung auf, diesen zurückzuziehen. Stattdessen ist ein Gesetzentwurf vorzulegen, der festlegt, dass keine Speicherung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands zugelassen wird.

 

I. Negative energiepolitische und klimapolitische Auswirkungen der CCS-Technologie

Gemäß der Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen „100% erneuerbare Stromversorgung bis 2050: klimaverträglich, sicher, bezahlbar“ vom Mai 2010 sowie der Studie des Umweltbundesamtes „Energieziel 2050: 100% Strom aus erneuerbaren Energien“ vom Juli 2010 ist es möglich, bis zum Jahr 2050 eine Energiewende zu realisieren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es möglich, den in Deutschland benötigten Strom vollständig aus regenerativen Energiequellen zu gewinnen.

Mit der Erforschung der CCS-Technologie würden aber erhebliche finanzielle Ressourcen gebunden, die nicht mehr für die Förderung der regenerativen Energiequellen zur Verfügung stehen würden. Dadurch verursachte finanzielle Engpässe würden eine Energiewende in Frage stellen.

Es ist zudem damit zu rechnen, dass eine Einführung der CCS-Technologie im großen Maßstab erst in einigen Jahrzehnten erfolgen kann. Zu diesem Zeitpunkt würde eine Einführung aber nur noch wenig Sinn machen, da die deutschen Kohlekraftwerke bei einem konsequenten Umstieg auf regenerative Energiequellen sukzessive abgeschaltet werden könnten und – wenn überhaupt – keine relevante Restmenge zur Speicherung mehr verbleiben würde.

Anders würde es sich nur verhalten, wenn diese Kohlekraftwerke auch über das Jahr 2050 hinaus betrieben werden sollten. Dann käme CCS - ungeachtet der katastrophalen Folgen für die Umgebung einer Speicherstätte beim nicht vorgesehenen CO2-Austritt - die Funktion eines Alibis für den Weiterbetrieb und die Neuerrichtung von Kohlekraftwerke zu. Die Einführung der CCS-Technologie hätte aber zur Folge, dass an die Stelle der sicheren Vermeidung einer CO2-Entstehung lediglich die vage Hoffnung treten würde, dass das Entweichen von entstandenem CO2 aus Speicherstätten dauerhaft verhindert werden kann. Einer Energiewende und einem wirksamen und nachhaltigem Klimaschutz steht CCS damit diametral entgegen.

Dass der Weiterbetrieb der Kohlekraftwerke über das Jahr 2050 im Interesse einer Profitmaximierung das Ziel der Energiekonzerne ist, ist offensichtlich. So wurde in einem „Energiepolitischen Appell“ der Atom- und Kohlelobby, der in einer bundesweit geschalteten Zeitungsanzeige erschien, implizit der Neubau von Kohlekraftwerken gefordert. Hierzu passt, dass in England kürzlich von einem der großen Stromkonzerne gefordert wurde, den Strom aus erneuerbaren Energien auf ein Drittel des Strommixes zu deckeln. Die Bundesregierung ist aufgefordert, diesen Lobbyinteressen nicht nachzugeben und konsequent den vollständigen Umstieg auf erneuerbare Energien bis 2050 zu vollziehen.

Auch der Verweis des Wirtschaftsministers darauf, dass „Entwicklungs- und Schwellenländer auf absehbare Zeit nicht auf fossile Energieträger verzichten“, trägt nicht als Begründung zur Einführung der CCS-Technologie. Im Interesse des Klimaschutzes wäre es, diese Staaten bei der Entwicklung und Nutzung regenerativer Energiequellen zu unterstützen und auf den Export von Risikotechnologien seitens Deutschlands zu verzichten.

 

II. Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt

Die CCS-Technologie führt zu nicht zu verantwortenden Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt.

1. Gefahren für die Bevölkerung

Kohlendioxid wirkt erstickend, ist ein Atemgift, hat eine größere Dichte als Luft und ist farb- und geruchslos. Eine Personengefährdung tritt ab 5 Vol% ein, eine Lebensgefahr ab 10 Vol%. Ein Verzicht auf die Speicherung von CO2 ist deshalb wegen der Gefahr für die Bevölkerung und die Umwelt geboten, wie Ereignisse in der Vergangenheit belegen.

In Mönchengladbach kam es am 16.8.2008 zu einer Freisetzung von ca. 50 t Kohlendioxid aus einer Löschanlage. 107 Personen mussten ärztlich behandelt werden. Die US-amerikanische Umweltbehörde EPA hat zudem in ihrer Studie „Carbon Dioxide as a Fire Suppressant: Examining the Risks“ 51 Ereignisse in den Jahren 1975 bis 2000 ermittelt, bei denen aufgrund der Freisetzung von CO2 aus Löschanlagen insgesamt 145 Personen verletzt und 72 Personen getötet wurden. Diese Ereignisse zeigen bereits, dass auch bei der Freisetzung geringer Mengen von Kohlendioxid eine relevante Gesundheitsgefahr hervorgerufen werden kann.

Bei einem Ereignis im Jahr 1986 kam es in der Umgebung des Kratersees Lake Nyos in Kamerun vermutlich aufgrund eines Erdbebens zu einer Freisetzung von ca. 1,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid. 1700 Menschen starben. Dies belegt, dass die Freisetzung großer Mengen CO2 zu Großschadensereignissen mit erheblichen Auswirkungen führen kann. Vergleichbare Ereignisse sind auch bei der Anwendung der CCS-Technologie zu befürchten, wie sich insbesondere aus den CO2-Mengen ergibt, die in Speichern gelagert werden sollen: Gemäß § 2 Abs. 2 KSpG können pro Jahr drei Millionen Tonnen CO2 eingespeichert werden, wobei die Gesamtspeichermenge von acht Millionen Tonnen bundesweit nicht überschritten werden darf.

2. Gefahren für die Umwelt

Die CCS-Technologie wird zudem zu  Gefahren für das Grundwasser sowie für Bäche und Flüsse führen.

a) Gefahr der Versalzung des Grundwassers, Bäche und Flüsse

Die CO2-Endlagerung in saline Aquifere kann kurz- oder längerfristig zu einer großen Versalzung der Gewässer führen. Das saline Tiefenwasser weist zum Teil Chloridkonzentrationen von einem Viertel Kilogramm pro Liter auf. Es ist fünfzigmal so salzig wie die Ostsee. Außerdem ist die Chloridkonzentration 1000 mal höher als die Trinkwasserverordnung zulässt. Schon 1 Liter des salzhaltigen Formationswasser reicht aus um 1000 Liter reines Grundwasser unbrauchbar zu machen. Zudem sind die zur Einlagerung verwendeten Schichten mit salzhaltigem Grundwasser weniger gut erforscht als höher liegende - an ihnen bestand lange, weil zur Trinkwassergewinnung ungeeignet, wenig Interesse. So ist überhaupt noch nicht geklärt, wohin das Salzwasser dringt, wenn es durch CO2 verdrängt wird. Bereits im Bericht „Grundwasser in Deutschland“ von August 2008 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wird auf dieses Risiko hingewiesen: „Besondere Probleme können sich bei der Einleitung von CO2 in saline Aquifere ergeben. Grundsätzlich sind die Porenräume dieser Grundwasserleiter (Aquifere) mit Salzwasser gefüllt, welches das eingeleitete CO2 verdrängt. Dieses Salzwasser kann unter anderem in andere Grundwasserleiter eindringen und dort zu Verunreinigen führen. Besonders kritisch würde diese Situation, falls das Salzwasser in süßwasserführende Grundwasserleiter eindränge, die der Trinkwassergewinnung dienen oder dieser dienen können. Die Salzwässer können auch in andere Ökosysteme eindringen, wenn sie z.B. bis an die Erdoberfläche gelangen und zu Schäden in Oberflächengewässern (Flüssen, Seen) oder terrestrischen Ökosystemen führen.“ (BMU: Grundwasser in Deutschland, S. 31) .

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) fordert für alle Flüsse einen guten ökologischen Zustand. So hat die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für den Parameter Chlorid einen Richtwert von 100 Milligramm pro Liter festgelegt. Ab 200 Milligramm sind erste ökologische Beeinträchtigungen zu erwarten. Insekten. Krebse und Fische werden geschädigt oder verdrängt. Die Selbstreinigung des Flusses verringert sich. Auch diese mögliche Belastung kann durch das geplante Gesetz nicht verhindert werden.

b) Gefahr der Versauerung des Grundwassers und der Bäche

Bei der Einlagerung in ein Gasfeld als auch in die saline Aquifere kann niemand ausschließen, dass CO2 in von der Trinkwasserversorgung oder zur Bewässerung in Gartenbau und Landwirtschaft genutzte Grundwasserbereiche eindringen kann. Dort käme es dann zu einer bedeutenden Versauerung mit schwerwiegenden Folgen. So wird die Löslichkeit von toxischen Spurenstoffen, insbesondere von Schwermetallen, die natürlicherweise in Böden und Gesteinen festgelegt sind, gefördert. Auch Aluminium, das zu den häufigsten in der Erdkruste vorkommenden Elementen zählt, wird im sauren Milieu zunehmend gelöst und wirkt dann toxisch auf viele Lebewesen Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung schreibt einen pH-Wert über 6,5 vor. Wasser zur Bewässerung soll einen pH-Wert von über 5,5 aufweisen. Bei niedrigeren pH-Werten treten freie Säuren auf, die zum Teil schwere Pflanzenschäden verursachen können.

Wenn dieses durch die CO2-Endlagerung belastete Grundwasser einem Bach zusickert, führt es dort ebenfalls zur Versauerung. Die Folgen sind abnehmende Fischbestände und eine geminderte Vielfalt anderer Wasserorganismen, da sich nur säuretolerante Lebewesen auf diese Bedingungen einstellen können.

c) Gefahr durch unklare Quecksilberkonzentrationen in Erdgasfeldern

Rohgas enthält je nach Förderfeld sehr unterschiedliche Quecksilberkonzentrationen – zwischen wenigen bis zu mehr als 10.000 µg pro Kubikmeter treten dabei auf. Je nach Konzentration kann im Falle einer Freisetzung von CO2 eine erhebliche Belastung für höher liegende Grundwasserleiter entstehen. Da einerseits die Quecksilbermenge im Erdgasfeld in der Altmark nach dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) in Halle ein Betriebsgeheimnis ist und andererseits aber keiner eine hundertprozentige Dichtigkeit bei der CO2-Speicherung über die nächsten Jahrhunderte garantieren kann, ist die Gefahr einer zusätzlichen Quecksilberbelastung des Grundwasser als Folge der Einlagerung von CO2 gegeben.

d) Gefahr durch die unzähligen alten Bohrungen im Erdgasfeld

Das Altmarker Erdgasfeld ist durch viele Bohrungen während der Erkundungs- und Abbauphase durchlöchert. Offiziell sollen alle bekannten Löcher abgedichtet worden sein, da sie für das versenkte Kohlendioxid einen direkten Weg ins höher liegende Grundwasser darstellen würden. Selbst wenn diese Bohrlöcher nach den anerkannten Regeln der Technik versiegelt wurden, könnten die verwendeten Materialien eine ungenügende CO2- bzw. Säurebeständigkeit aufweisen. Es besteht dann die Gefahr, dass die Verschlüsse von innen zerfressen werden und das Kohlendioxid dann entweicht. Auch ist nicht sicher, ob alle Bohrungen aus der Erkundungsphase ordentlich kartiert und somit kontrollierbar sind.

e) Gefahr des Auflösens der Rohre

Kohlendioxid wird im überkritischen Zustand in das vorgesehene Endlager eingespült und stellt ein sehr aggressives Lösungsmittel dar. Es greift daher auch die für die Einleitung in den Untergrund verwendeten Rohre an. So besteht die Gefahr, dass Löcher entstehen können und das CO2 in Grundwasserschichten, die für die Trinkwasserversorgung oder Bewässerung in der Landwirtschaft und Gartenbau genutzt werden, eindringen kann. Verunreinigungen des CO2 aus dem Kraftwerk verstärken die aggressive Wirkung auf die Rohre. In Ketzin wurde bisher nur sehr reines CO2 eingeleitet. Auch kann sich, wenn nicht kontinuierlich überkritisches CO2 durch die Rohre fließt, Kohlensäure bilden, die dann die Rohre von innen angreift.

f) Gefahr der Gesteinsauflösung und damit Rissbildung

Im Rahmen eines CCS-Versuchsprojekts in Texas haben bereits Wissenschaftler unter der Leitung von Geochemiker Yousif Kharaka festgestellt, dass es durch die Einleitung von CO2 zu einer Veränderung des Säuregehalts der Mineralstoffe und zu ihrer Auflösung gekommen war. Durch größere Einlagerungsmengen als die durch das dortige Projekt geplanten 1600 Tonnen hätten somit Tunnel ins Gestein gefressen werden können. Laut Kharaka hätte dies großen Einfluss auf die Umwelt ausgeübt.


III. Mangelhafte Umwelt- und Sicherheitsstandards sowie demokratische Defizite

Das vorgelegte Artikelgesetz ist nicht geeignet, den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu gewährleisten. Das CCS-Gesetz ist durch fehlende und nicht konkretisierte Umwelt- und Sicherheitsstandards sowie demokratische Defizite gekennzeichnet.

1. Übergreifende Aspekte

Das in Artikel 1 des Referentenentwurfs aufgeführte Gesetz heißt „Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG)“. Offen bleibt in diesem Gesetz, nach welcher Zeit die Dauerhaftigkeit der Speicherung als demonstriert gilt. Damit besteht die Gefahr, dass vorzeitig ein positives Ergebnis festgestellt wird, obwohl es keine naturwissenschaftlich-technische Begründung hierfür gibt. In diesem Zusammenhang ist es völlig unverständlich, dass gemäß § 44 KSpG bereits bis zum 31.12.2017 ein Evaluierungsbericht vorliegen soll, der wesentliche Fragen beantworten soll. Eine seriöse Untersuchung ist in dieser Zeit nicht realisierbar.

In § 1 S. 1 KSpG heißt es, dass die Speicherung „im Interesse des Klimaschutzes und im Interesse einer möglichst sicheren, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung … auch in Verantwortung für künftige Generationen“ geschehe. Die genannten Feststellungen sind lediglich Behauptungen und stehen im Widerspruch zu zahlreichen unabhängigen Wissenschaftlern, die von der weiteren Kohleverstromung mit CCS dringend und aus einer Vielzahl von Gründen abraten. Diese Aussagen stellen fest, was allenfalls Ergebnis der „Demonstration“ nach einem sehr langen Zeitraum sein könnte. Indem das Ergebnis der Erprobung und Demonstration in dieser Art vorweggenommen wird, wird eine kritische Prüfung der CCS-Technologie unterlaufen. Damit geht es anscheinend nicht mehr darum, ob diese Technologie eingesetzt werden soll, sondern lediglich um die Rahmenbedingungen ihres Einsatzes.

Die behauptete „Verantwortung für zukünftige Generationen“ steht zudem im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 31 KSpG über die „Übertragung der Verantwortung“. Danach wird regelmäßig der Betreiber einer Speicherstätte nach Ablauf von 30 Jahren seine Verantwortung – einschließlich der Verantwortung für Schadensersatzansprüche - auf das Bundesland abwälzen, welches die für die Stilllegung zuständige Behörde eingerichtet hat. Damit tragen die „zukünftigen Generationen“ und nicht der Betreiber die Verantwortung für die Folgen schwerer Unfälle bei Kohlendioxidspeichern.

Der Gesetzentwurf blendet den kritischen gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurs zum CCS-Thema vollständig aus. Das KSpG dient damit nicht den Interessen der Bevölkerung sondern ausschließlich den Interessen der Kohlelobby - einer Branche, die auf viele Jahrzehnte hinaus weiterhin Kohleverstromung betreiben und einen Übergang auf eineerneuerbare Stromversorgung verhindern will.

2. Übergreifende Sicherheitsaspekte

Bei Abscheideanlagen und Kohlendioxidleitungen stellt das CCS-Gesetz keine zusätzlichen Sicherheitsanforderungen auf und sieht diese auch nicht für die Zukunft vor. Bei Kohlendioxidspeichern werden keine konkreten Anforderungen an die Sicherheitstechnik gestellt; das CCS-Gesetz sieht hierzu lediglich Verordnungsermächtigungen vor.

Damit ermächtigt das Gesetz zur Anwendung der CCS-Technologie, ohne dass Sicherheitsstandards hierfür entwickelt sind. Statt die Arbeit insbesondere der Kommission für Anlagensicherheit zu diesen Aspekten abzuwarten, wird nun ein Rechtsrahmen geschaffen, der es erlaubt, mit dem Begriff der „Erprobung und Demonstration“ den Einstieg in eine Risikotechnologie zu vollziehen, ohne dass Sicherheitskonzepte auch nur im Ansatz vorliegen.

Dass der Sicherheitsaspekt vernachlässigt wird, zeigt sich insbesondere daran, dass die Anlagen zur Abscheidung, zum Transport und zur Speicherung von Kohlendioxid nicht unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung fallen sollen, die explizite Anforderungen zur Vermeidung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen enthält. Hierzu wäre es erforderlich, Kohlendioxid in die Stoffliste des Anhangs I der 12. BImSchV mit einer niedrigen Mengenschwelle aufzunehmen und Rohrleitungen explizit von der einschränkenden Regelung des § 3 Abs. 5a Hs. 2 BImSchG auszunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass Kohlendioxid nicht in der Seveso-II-Richtlinie aufgeführt ist und Rohrleitungen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Zwar setzt  die Störfall-Verordnung national die Seveso-II-Richtlinie um. Aber gemäß Art. 176 EGV ist es möglich, zum Erhalt und zum Schutz der Umwelt sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das von der EU geforderte Maß hinausgehen. Indem die Bundesregierung von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht, werden die Bevölkerung und die Umwelt erheblichen Risiken ausgesetzt.

3. Unzureichender Standard der Informationsübermittlung

Das KSpG genügt nicht dem höchsten Standard der Informationsübermittlung. Als höchster Standard ist die aktive Zurverfügungstellung von Umweltinformationen, z.B. über das Internet anzusehen.

Zwar wird in § 6 Abs. 3 KSpG bzgl. des Registers auf § 7 UIG verwiesen, der eine Unterstützung des Zugangs durch die Einrichtung elektronischer Datenbaken fordert und den Zugang grundsätzlich regelt. Jedoch sind für keine der im KSpG aufgeführten Daten und Unterlagen Konkretisierungen bzgl. der Zurverfügungstellung von Informationen erfolgt; ein freier Internetzugang ist nicht vorgesehen.

Auch hinsichtlich der auf Antrag zu übermittelnden Daten wird nicht die bestmögliche Transparenz für die Bevölkerung gewährleistet. Denn die Informationsübermittlung steht direkt oder durch Verweis unter dem Vorbehalt der Ablehnungsgründe der §§ 8, 9 UIG. Damit ist es möglich, relevante Informationen über die CCS-Technologie sowie die Gefährdung der Bevölkerung und der Umwelt geheim zu halten. Gerade bei dieser Risikotechnologie ist ein uneingeschränkter und gebührenfreier Zugang zu Informationen geboten.

4. Fehlen konkreter und anspruchsvoller Bestimmungen für Abscheideanlagen

Für die „Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung“ legt das CCS-Gesetz keine konkreten materiellen Anforderungen fest. Zwar werden gemäß Art. 2 Nr. 1 des CCS-Gesetzes bestimmte Anlagen einer UVP-Pflicht unterworfen. Damit wird die Festlegung eines Sicherheitsstandards aber nicht vorgegeben, sondern muss durch die zuständige Behörde ermittelt und festgelegt werden. Angesichts der Verwaltungsstrukturreformen, die zu einem Abbau des Personals und zu einer Reduktion der Behördenkompetenz geführt haben, sind Sicherheitsprobleme und eine ungenügende Berücksichtigung von Umweltaspekten wahrscheinlich.

Verschärfend kommt hinzu, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Anlagen erst ab einer Abscheideleistung von 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr zwingend vorgeschrieben ist, falls es sich nicht um die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Speicherung von CO2aus einer Anlage, die nach Spalte 1 der Anlage 1 des UVPG UVP-pflichtig ist, handelt. Bei einer geringeren Abscheideleistung ist lediglich eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 3c S. 1 UVPG erforderlich. Angesichts der Praxis bei derartigen Prüfungen ist davon auszugehen, dass für diese Anlagen regelmäßig keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und notwendige Sicherheitsprobleme und Umweltbelastungen nicht erkannt werden.

Für Abscheideanlagen wird zudem nicht der höchste Umweltstandard gefordert. So wird durch Art. 6 des CCS-Gesetzes festgelegt, dass Anlagen zur Abscheidung von CO2 zum Zweck der dauerhaften Speicherung genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.d. BImschG sind. Damit haben sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG den Stand der Technik i.S.v. § 3 Abs. 6 BImschG zur Vorsorge einzuhalten. Diese Anforderung ist nicht so weitgehend wie die in anderen Bereichen des Umweltrechts festgelegte Forderung, den Stand von Wissenschaft und Technik einzuhalten. Dies würde bedeuten, jeweils die Vorsorge zu treffen, die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird, unabhängig davon, ob sie technisch bereits verwirklicht ist oder nicht. Für die Bevölkerung und die Umwelt wird durch das CCS-Gesetz bei Abscheideanlagen somit nur ein Schutzstandard minderer Qualität realisiert werden.

Hinzu kommt, dass keine Verordnung zum BImSchG vorgelegt wurde, die den Stand der Technik für Abscheideanlagen konkretisieren würde. Damit besteht die Gefahr, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Gesundheits- und Umweltschutzes unzureichende Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten.

Auch die Entscheidung über Abscheideanlagen erfolgt nicht in einem Verfahren, dass höchsten demokratischen Ansprüchen genügt. So ist für Abscheideanlagen lediglich ein Genehmigungsverfahren nach dem BImschG vorgesehen. Dies bedeutet, dass gemäß § 6 Abs. 1 BImschG die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und andere öffentliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Würde über die Zulassung hingegen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens entschieden, würde diese Entscheidung eine Ermessensentscheidung darstellen. Der zuständigen Behörde käme insbesondere ein Versagensermessen zu; für die Träger planfeststellungsbedürftiger Vorhaben existiert kein Anspruch auf Planfeststellung. In einem Planfeststellungsverfahren bestünde für die Bevölkerung daher in weit größerem Umfang die Möglichkeit, ihre Interessen geltend zu machen. Die Wahl des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Entscheidung über Abscheideanlagen stellt mithin ein demokratisches Defizit dar.

5. Fehlen konkreter und anspruchsvoller Bestimmungen für die Kohlendioxidleitungen

Wie bei Abscheideanlagen legt das KSpG keine materiellen Anforderungen für Kohlendioxidleitungen fest. An die Stelle konkreter Vorgaben tritt lediglich eine Verordnungsermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 KSpG. Aufgrund des Verweises in § 4 Abs. 2 S. 2 KSpG auf § 49 Abs. 1 EnWG gilt zudem, dass die Errichtung und der Betrieb von Kohlendioxidleitungen lediglich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Damit liegt der Schutzstandard bei Kohlendioxidleitungen nicht nur unterhalb des Standes von Wissenschaft und Technik, sondern sogar unterhalb des Standes der Technik. Damit ist der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Kohlendioxid, welches in großen Mengen bei Leckagen austreten kann und zu Verletzten und Toten in der Umgebung insbesondere aufgrund zu geringer Schutzabstände führen kann, nicht sichergestellt.

Auch die grundsätzliche Aufnahme der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidleitungen in die Anlage 1 des UVPG gemäß Art. 2 Nr. 4 des CCS-Gesetzes vermag daran nichts zu ändern. Denn ohne konkrete Sicherheitsvorgaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig ins Leere gehen. Außerdem muss davon ausgegangen werden, dass für Kohlendioxidleitungen, die nicht gleichzeitig eine Länge von 40 km und einen Durchmesser von 800 mm überschreiten, regelmäßig eine UVP erstellt wird. Denn für die in Art. 2 Nr. 4 des CCS-Gesetzes weiteren drei Arten von Kohlendioxidleitungen ist entweder eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung  vorgesehen. Angesichts der Praxis bei UVP-Vorprüfungen muss auch bei Kohlendioxidleitungen davon ausgegangen werden, dass regelmäßig keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und notwendige Sicherheitsprobleme und daraus resultierende Belastungen der Bevölkerung und der Umwelt  nicht erkannt werden.

Die §§ 72 ff VwVfG sollen nach Maßgabe der §§ 43a – 43e EnWG (mit Ausnahme des § 43a Abs. 5 EnWG) Anwendung finden. Dadurch kommt es teilweise zu einer inakzeptablen Abschwächung der Bestimmungen über das Planfeststellungsverfahren:

  • So sieht § 43c EnWG ein Außerkrafttreten des Plans vor, wenn zehn Jahre nach der Unanfechtbarkeit des Plans nicht mit seiner Durchführung begonnen wurde. Demgegenüber sieht § 75 Abs. 4 VwVfG einen Fünf-Jahres-Zeitraum vor.
  • Die Möglichkeit des Wegfalls einer Erörterung bei Planänderungen und ergänzenden Verfahren i.S.v. § 75 Abs. 1a S. 2 VwVfG gemäß § 43d EnWG schwächt die Anforderungen des § 76 Abs. 1 VwVfG ab und reduziert die Beteiligungsmöglichkeiten der Bevölkerung.

Zudem ist die in § 4 Abs. 2 S. 3 KSpG vorgesehene Reduzierung des Ermessens über die Reduktion der Gründe, die einem öffentlichen Interesse entgegenstehen, abzulehnen.

Durch den Verweis auf § 43e EnWG wird festgelegt, dass einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies ermöglicht es einem Betreiber, Fakten zu schaffen, bevor die rechtlichen und tatsächlichen Probleme abschließend geklärt sind.

Die Anwendung der Bestimmungen über die Vorarbeiten (§ 44 EnWG), die Veränderungssperre und das Vorkaufsrecht (§ 44a EnWG) sowie die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 44n EnWG) reduzieren die Möglichkeit der Betroffenen, frühzeitig gegen die Errichtung und den Betrieb einer Kohlendioxidleitung zu intervenieren und sind daher abzulehnen. Gleiches gilt für Enteignungsregelungen des § 4 Abs. 4 KSpG.

6. Kein Ausschluss von Gefahren der Kohlendioxid-Speicherung

Das CCS-Gesetz gibt vor, die von der Kohlendioxidspeicherung ausgehenden Gefahren ausschließen zu können. Diesem Ziel wird der Entwurf des KSpG nicht gerecht.

a) Verlagerung konkreter Anforderungen auf Rechtsverordnungen

Das CCS-Gesetz verlagert die Lösung von Sicherheitsproblemen auf Rechtsverordnungen. In den Rechtsverordnungen sollen die folgenden Aspekte geklärt werden:

  1. Anforderungen an die Untersuchung sowie Errichtung, Betrieb, Überwachung, Stilllegung, Nachsorge und die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern (§ 25 Abs. 1 KSpG),
  2. Anforderungen an Maßnahmen, die bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind, an die Anzeige an die zuständige Behörde nach § 23 KSpG sowie Anforderungen an die Zusammensetzung des Kohlendioxidstroms nach § 24 KSpG , insbesondere Höchstkonzentrationen von prozessbedingten oder die Überwachung verbessernden Beimengungen sowie an das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise nach § 24 Abs. 2, 3 KSpG (§ 25 Abs. 2 KSpG),
  3. Anforderungen an das Verfahren für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung nach § 11 KSpG, insbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Abs. 1 KSpG und der nach § 12 Abs. 2 KSpG beizubringenden Unterlagen und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an beizubringende Unterlagen sowie an den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Abs. 2 KSpG (§ 26 Abs. 1 KSpG),
  4. Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises, des Überwachungskonzepts nach § 20 KSpG und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts (§ 26 Abs. 2 KSpG)
  5. die Deckungsvorsorge (§ 32 Abs. 1 KSpG),
  6. die Übertragung von Pflichten (§ 32 Abs. 2 KSpG),
  7. Anschluss und Zugang zu Kohlendioxidleitungsnetzen (§ 33 Abs. 4 KSpG),
  8. Befugnisse der Regulierungsbehörde (§ 34 Abs. 5 KSpG),
  9. Gebührensätze (§ 35 Abs. 7 KSpG)
  10. Gebühren und Auslagen (§ 41 Abs. 2 KSpG)

Ob und ggf. wann diese Rechtsverordnungen erlassen werden, ist nicht ersichtlich. Dass aber die Belange des Umweltschutzes nicht im Vordergrund stehen dürften, wird bereits dadurch deutlich, dass die Ermächtigungen zum Erlass der Rechtsverordnungen nicht vollständig beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), sondern zu relevanten Teilen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWT) liegen. Das BMU muss in diesen Fällen lediglich das Einvernehmen herstellen.

Zudem sollen gemäß § 5 Abs. 3 KSpG erst nach der Verabschiedung des KSpG seitens des Umweltbundesamtes die Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, erarbeitet werden.

Aufgrund dieser Verlagerung auf Rechtsverordnungen oder auf erst zu entwickelnde Standards stellt das KSpG eine leere Hülle dar mit der Folge, dass Bundestag und Bundesrat über ein Gesetz abstimmen sollen, dessen Auswirkungen weder bekannt noch bestimmbar sind. Ein derartiger Blankoscheck für eine Risikotechnologie ist nicht akzeptabel.

Besonders gravierend ist dies dort, wo die Verhinderung oder Beseitigung von Leckagen oder „erheblichen Unregelmäßigkeiten“ angesprochen werden. Hier werden immer nur „geeignete Maßnahmen“ gefordert, ohne dass diese auch nur im Geringsten konkretisiert würden, so beispielsweise in § 23 Abs. 1 Nr. 2 KSpG.

Dem kann auch nicht entgegengehalten, dass die Bundesländer im Rahmen der Genehmigungen und Planfeststellungen entsprechende Anforderungen festlegen können. Die Bundesländer dürften mit dieser Aufgabe überfordert sein, so dass Sicherheitsprobleme vorprogrammiert sind.

b) Der Forschungsspeicher

Die für den Erlass von Rechtsverordnungen erforderlichen Erkenntnisse sollen anscheinend mit Hilfe von Forschungsspeichern i. S. v. § 3 Nr. 12 KSpG gewonnen werden, deren Anforderungen in § 37 KSpG geregelt sind. Bei diesen Forschungsspeichern kann die zuständige Behörde gemäß § 37 Abs. 2 KSpG einen minderen Schutzstandard zulassen.

Der „Forschungsspeicher“ ist gemäß § 3 Nr. 12 KSpG dadurch definiert, dass in ihn maximal 100.000 Tonnen CO2 verpresst werden sollen, wie es bei dem in der Altmark nahe Salzwedel geplanten „Pilotprojekt“ vorgesehen ist.

Für den Forschungsspeicher gelten herabgesetzte Umwelt- und Schutzstandards:

  • Für seine Errichtung, seinen Betrieb und seine wesentliche Änderung ist kein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich, er wird lediglich von der zuständigen Behörde genehmigt. Auf diese Genehmigung hat der Betreiber einen Rechtsanspruch; ein Versagensermessen ist nicht gegeben. Zudem bestehen keine Partizipationsmöglichkeiten der Betroffenen. Für das Genehmigungsverfahren ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen;  Einwendungsmöglichkeiten für die Anwohner sind damit nicht gegeben. Dies stellt ein erhebliches demokratisches Defizit dar.
  • Für die Genehmigung eines Forschungsspeichers ist zudem keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, da Forschungsspeicher explizit nicht vom Begriff des Kohlendioxidspeichers umfasst sind und somit nicht unter Nr. 15.2 der Anlage 1 des UVPG fallen.
  • Der Betreiber eines Forschungsspeichers kann von verschiedenen Sicherheitsanforderungen befreit werden, die in § 13 KSpG für den Kohlendioxidspeicher aufgeführt werden. Insbesondere
    *
    braucht die Langzeitsicherheit nicht gewährleistet zu sein (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSpG)
    * braucht keine „Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen“ zu werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KSpG)
    * müssen „erhebliche Unregelmäßigkeiten“ nicht verhindert werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KSpG)
    * braucht der Kohlendioxidstrom keinen Anforderungen mehr genügen (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 24 KSpG)

Diese Befreiungen können von der Behörde „im Einzelfall auf Antrag“ genehmigt werden, sofern „Zweck der Forschung" ist:

  • die Langzeitsicherheit,
  • die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt oder
  • die Sicherheit von Injektionsanlagen


In diesen Fällen werden mithin ein „Leckagerisiko“, ein „Risiko für Mensch und Umwelt“ und „Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt“ in Kauf genommen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass § 37 Abs. 2 KSpG besagt dass eine Befreiung nur zulässig ist, „wenn Gefahren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden können“. Denn auch Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt können von erheblichem Ausmaß sein. Ein derartiger Schutzstandard minderer Qualität ist inakzeptabel
Zudem wird bei einem Forschungsspeicher nicht sichergestellt werden können, dass die Gefahrenschwelle sicher unterschritten wird. So soll es anscheinend erlaubt sein, mit CO2-Freisetzungen und ihrer möglichen „Eindämmung“ zu experimentieren, sowie entsprechend mit Grundwasserkontaminierungen. Hierfür spricht ein am 15.7.10 veröffentlichtes Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die „Geologische CO2-Speicherung“, da hier als Forschungsthemen u.a. aufgeführt werden:

  • „Kontrolle und Steuerung von CO2-Emissionen in die Atmosphäre sowie
  • Interventionsstrategien z.B. gegen Undichtigkeiten bei alten oder neuen Bohrlöchern, bei Kontamination im Grundwasser und im Falle einer Reaktivierung von Störungen durch die CO2-Injektion“

Damit würden einerseits besonders risikobehaftete Tätigkeiten durchgeführt werden, bei der es gerade aufgrund unbekannter, zu erforschender Effekte zu erheblichen Gefährdungen der Bevölkerung kommen kann. Andererseits würde der Sicherheitsstandard reduziert. Bei einer derartigen Vorgehensweise kann eine Unterschreitung der Gefahrenschwelle nicht gewährleistet werden.

c) Die Anforderung der „Langzeitsicherheit“

Das Kernproblem der CO2 Speicherung ist die Dichtheit des Speichergebiets, die durch eine „Langzeitsicherheit“ gewährleistet werden soll. Der Begriff der „Langzeitsicherheit“ gemäß § 3 Nr. 8 KSpG soll durch die Bezugnahme auf die „Gewährleistung, dass das gespeicherte Kohlendioxid … vollständig und auf unbegrenzte Zeit in dem Kohlendioxidspeicher zurückgehalten werden kann“ den Eindruck eines absoluten Gefahrenausschlusses vermitteln. Allerdings wird dies dadurch relativiert, dass diese Gewährleistung unter dem Vorbehalt der „Berücksichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt“ steht.

Mit der Legaldefinition von Langzeitsicherheit ist daher keine absolute Sicherheit vor dem Austritt von Kohlendioxid und damit vor einem Großschadensereignis gegeben. Denn dies ist nach der Struktur des Gesetzes hinzunehmen, wenn der Stand von Wissenschaft und Technik eingehalten wird und ein Ereignis erfolgt, dass bei Anwendung dieser Anforderung nicht verhindert werden kann. Insofern bietet auch eine Langzeitsicherheit i.S.d. des KSpG und das darauf fußende Konzept keine Sicherheit vor Leckagen und Großschadensereignissen.

Im KSpG werden zudem keine konkreten Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen festgelegt. Mithin ist nicht gesichert, dass ergriffene Vorsorgemaßnahmen im konkreten Fall hinreichend sind.

Hinzu kommt, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit lediglich als Vorsorgemaßnahmen und nicht als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr charakterisiert werden. Das hat zur Folge, dass diesen Maßnahmen keine drittschützende Wirkung zukommt und diese mithin nicht von Betroffenen auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden können. Vom Betreiber und der zuständigen Behörde unberücksichtigte Sicherheitsdefizite können damit nicht mehr durch die Bevölkerung korrigiert werden. Eine solche Einschränkung der Klagemöglichkeiten durch geeignete Begriffsbildungen stellt ein erhebliches demokratisches Defizit dar.

Nicht beachtet wurde zudem das unauflösbare Dilemma, dass selbst bei Anwendung des höchsten Sicherheitsstandards nicht nur die Langzeit- sondern auch die Kurzzeitsicherheit mit jeder zusätzlichen Bohrung beeinträchtigt wird: Je genauer man erfassen will, in welchem Zustand und an welchem Ort sich das injizierte CO2 befindet, umso durchlässiger und damit unsicherer wird das CO2-Endlager durch die dafür nötigen Bohrungen. Bereits aus diesem Grund ist die CCS-Technologie als ungeeignet zu bezeichnen.

Zudem belegt die Systematik des Gesetzentwurfes, dass eine Langzeitsicherheit nicht im Vorfeld einer CO2 Speicherung zu gewährleisten ist, sondern sich in der Regel erst nach der Einlagerung feststellen lässt, welche Entwicklungen eintreten. Denn § 6 Abs. 2 KSpG sieht vor, dass für beantragte, genehmigte und stillgelegte CO2 Speicher folgende Daten in das Register aufzunehmen sind:

„3. die Abschätzung und Ermittlung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten
4. weitere verfügbare Informationen, anhand deren beurteilt werden kann, ob das gespeicherte Kohlendioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten werden kann,
5. Ermittlung und Abschätzung der mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen“

Diese Unterscheidung in beantragte, genehmigte und stillgelegte CO2 Speicher ist darin begründet, dass sich der Erkenntnisstand hinsichtlich der Langzeitsicherheit von der Antragstellung über den Betrieb bis zur Stilllegung des CO2 Speichers dramatisch verändern kann. Im Rahmen der Antragstellung oder während des Betriebs sind keine sicheren Aussagen über das Verhalten der CO2-Massen im Untergrund und damit über den erforderlichen Schutz der Bevölkerung und der Umwelt möglich.

Diese Problematik kann auch nicht durch die Erstellung eines statischen 3-D-Erdmodells behoben werden. Zwar wird in Anlage 1 Nr. 2 Abs. 2 KSpG ausgeführt:

„Zur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder der zur Modellierung herangezogenen Parameter behaftet ist, werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Vertrauensgrenzen ermittelt. Außerdem wird bewertet, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist.“

Diese Vorgehensweise wirft jedoch grundsätzliche Probleme auf:

  • Wenn in einem ersten Schritt bewertet wird, inwiefern ein Modell selbst mit Unsicherheiten behaftet ist, ist es erforderlich, Modell und Realität zu kennen und in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Die Kenntnis der Realität wird aber erst sukzessive während der Einlagerung bzw. nach der Stilllegung eintreten. Insofern ist nicht ersichtlich, dass vorab eine sichere Bewertung des Modells erfolgen kann bzw. die Abweichung von Modell und Realität quantifiziert werden kann.
  • Insofern für ein Modell verschiedene Parameter zur Modellierung herangezogen werden, werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Vertrauensgrenzen ermittelt. Es ist nicht ersichtlich, dass hierbei alle Szenarien bereits im Vorfeld bekannt sind, da auch diese Szenarien im günstigsten Fall erst im Betrieb bzw. nach der Stilllegung bestimmt werden können. Gleiches gilt für die Vertrauensgrenzen. Zudem decken Vertrauensintervalle aufgrund ihrer Definition nur einen Teil der auftretenden Werte ab, eine worst-case-Analyse wird so nicht erfolgen.
  • Ungeklärt ist zudem, wie verfahren werden soll, wenn die verschiedenen zur Anwendung kommenden Modelle einander widersprechende Ergebnisse liefern.

Bei der Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens kommen zu den für das statische Modell vorhandenen Problemen und ungelösten Schwierigkeiten weitere Probleme hinzu:

  • Für eine anspruchsvolle Modellierung werden regelmäßig partielle Differentialgleichungen bzw. gekoppelte partielle Differentialgleichungen die Grundlage des Modells sein. Diese Differentialgleichungen werden in der Regel nicht analytisch lösbar sein. Auch eine numerische Lösung wird in der Regel nicht direkt möglich sein; vielmehr bedarf es erheblicher Vereinfachungen. Es ist nicht ersichtlich, wie das Problem gelöst werden soll, die Differenz zwischen den exakten Lösungen und den Lösungen der vereinfachten Gleichungen zu bestimmen, um so eine Bestimmung der real auftretenden Parameter vornehmen zu können.
  • Unbestimmt ist, wie das Problem fehlender Stabilität der Differentialgleichungen bzw. signifikanter Sensibilität bei der Risikobewertung gelöst werden soll. Die Aussage „Eine signifikante Sensibilität wird bei der Risikobewertung berücksichtigt“ ist unbestimmt und garantiert keinen hinreichenden Schutz der Bevölkerung und der Umwelt.

Auf dieser Basis kann aus mathematisch-naturwissenschaftlichen Gründen kein Gefahrenausschluss erfolgen.

Es ist zudem inakzeptabel, dass die wissenschaftlichen Grundlagen, die eine Risikobewertung ermöglichen sollen. nicht vor einer Einbringung des Gesetzes im Detail offengelegt sind und öffentlich diskutiert werden. Dadurch wird es der Bevölkerung unmöglich gemacht, auf Defizite in der Modellbildung und der Ermittlung der relevanten Parameter hinzuweisen.

d) Die bundesweite Bewertung potentieller Speicherstellen

Gemäß § 5 Abs. 1 KSpG erstellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Bewertung der Potentiale von Gesteinsschichten, die für die CO2-Speicherung geeignet erscheinen. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften erarbeitet dazu die erforderlichen geologischen Grundlagen (§ 5 Abs. 2 KSpG), das Umweltbundesamt die Grundlagen der Umweltvorsorge (§ 5 Abs. 3 KSpG). Im Rahmen dieser Bewertung wird die Öffentlichkeit in keiner Weise beteiligt. Da im Rahmen dieser Bewertung relevante Vorentscheidungen gefällt werden, bedeutet dies ein erhebliches Partizipationsdefizit.

e) Die Untersuchung des Untergrunds

Den materiellen Vorschriften für die Untersuchung des Untergrunds mangelt es aufgrund nicht konkretisierter allgemeiner Anforderungen an der erforderlichen Bestimmtheit, um den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Die Verfahrensvorschriften zeichnen sich durch ein Demokratiedefizit aus. Für die Entscheidung über die Untersuchung des Untergrunds ist lediglich ein Genehmigungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgesehen. Zudem besteht für den Antragsteller bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung; ein Versagensermessen existiert im Gegensatz zu einem Planfeststellungsverfahren nicht.

f) Errichtung und Betrieb von Kohlendioxidspeichern

Die Vorschriften für den Betrieb, die Errichtung und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern genügen ebenfalls nicht höchsten Sicherheitsanforderungen und höchsten demokratischen Standards.

So ist die obligatorische Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die wesentliche Änderung eines CO2-Speichers nicht vorgesehen, da die neue Nr. 15.2 der Anlage 1 des UVPG die Änderung eines CO2-Speichers nicht explizit umfasst. Damit greift in der Regel nur die Vorschrift des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG, gemäß der lediglich eine UVP-Vorprüfung vorgesehen ist, aus der nichtzwangsläufig eine UVP-Pflicht resultiert. Dies ist besonders problematisch, da gemäß § 3 Nr. 17 KSpG eine wesentliche Änderung eine Veränderung von Anlagen oder des Betriebs von Anlagen ist, die sich auf Mensch oder Umwelt auswirken kann. Diese Auswirkungen werden durch den zu erwartenden regelmäßigen Wegfall der UVP nicht mehr umfassend ermittelt und bewertet, so dass hier eine Sicherheitslücke entsteht.

Zudem ermöglicht es § 11 Abs. 2 KSpG der zuständigen Behörde auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu verzichten und lediglich ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Hierdurch entsteht eine Partizipationslücke.

Sollte das KSpG in der vorliegenden Form verabschiedet werden, würde dies bedeuten, dass Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen erteilt werden könnten, ohne dass konkrete gesetzliche oder untergesetzliche Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb von CO2-Endlagern vorliegen würden. Denn weder in § 12 KSpG, welcher den Antragsinhalt regelt, noch in § 13 KSpG, der den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung regelt, sind hinreichend konkrete Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb eines CO2-Speichers festgelegt.

Dies ist besonders hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten problematisch. Eine Darlegung dieser Maßnahmen ist gemäß § 19 S. 2 KSpG Teil des Sicherheitsnachweises und damit Teil der Antragsunterlagen. Zudem muss der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 KSpG diese Maßnahmen festlegen. Relevante konkrete Anforderungen müssten jedoch erst in einer Rechtsverordnung gemäß § 25 KSpG festgelegt werden. Da der Erlass dieser Rechtsverordnungen nicht absehbar ist, sind erhebliche Sicherheitsdefizite bzgl. der Errichtung und des Betriebs der CO2-Speicher zu erwarten.

g) Sicherheitsnachweis, Überwachungskonzept und vorläufiges Stilllegungs- und Nachsorgekonzept

Gegenstand der Planfeststellung oder Plangenehmigung sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KSpG die zentralen Dokumente Sicherheitsnachweis, Überwachungskonzept und vorläufiges Stilllegungs- und Nachsorgekonzept. Ihr Inhalt, das Verfahren ihrer Erstellung sowie die Art und Weise ihrer Fortschreibung sind jedoch weitgehend unbestimmt. Dies soll gemäß § 26 Abs. 2 KSpG in einer Rechtsverordnung erfolgen. Damit ist derzeit weitgehend unbestimmt, welche Sicherheitsanforderungen ein Betreiber zu erfüllen hat. Entscheidungen über CO2-Speicher auf dieser Grundlage werden zu gravierenden Sicherheitsproblemen führen.

Als Mangel ist insbesondere anzusehen, dass der Sicherheitsnachweis zwar im Rahmen von Planfestellungs- oder Plangenehmigungsverfahren aktualisiert wird, aber nicht festgelegt ist, in welchen zeitlichen Mindestabständen dieses Dokument außerhalb dieser Verfahren zu überarbeiten und zu aktualisieren ist. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 KSpG ist eine „Anpassung an den Vorsorgestandard“ lediglich auf Anforderung der Behörde und dann lediglich „in angemessenen Abständen“ durch den Betreiber vorgesehen. Damit wird der Schutz vor Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten nur unzureichend gewährleistet.

Das Überwachungskonzept wird zwar im Rahmen von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren aktualisiert, außerhalb dieser Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 KSpG aber lediglich im Fünf-Jahres-Rhythmus überprüft und aktualisiert. Bei derartig großen zeitlichen Abständen ist bei einer Risikotechnologie wie CCS keine wirksame Kontrolle mehr gegeben.

Das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept muss zwar im Rahmen des Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren vorgelegt werden, die Mindestfrequenz für seine Aktualisierung ist im KSpG aber bisher nicht festgelegt. Die unzureichende Regelung des § 21 Abs. 2 S. 1 KSpG findet auch hier Anwendung.

Als Mangel ist anzusehen, dass Dokumente Sicherheitsnachweis, Überwachungskonzept und vorläufiges Stilllegungs- und Nachsorgekonzept – im Gegensatz zum Sicherheitsbericht gemäß der 12. BImSchV – nicht ständig vom Betreiber zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereit gehalten werden müssen. Dies stellt ein Informationsdefizit dar.

Zudem ist keine Beteiligung der Bevölkerung bei Aktualisierungen der Dokumente Sicherheitsnachweis, Überwachungskonzept und vorläufiges Stilllegungs- und Nachsorgekonzept vorgesehen. Dies stellt ein Partizipationsdefizit dar.

h) Unvollständigkeit der Anlagen 1 und 2 des KSpG

Die beim Sicherheitsnachweis zu berücksichtigende relevante Anlage 1 sowie der für das Überwachungskonzept und die Nachsorge relevanten Anlage 2 sind unvollständig. Es fehlen wichtige Parameter für die Sicherheit und präzise Vorgaben für die Erfassung der vorgegebenen Parameter, die nachfolgendbeispielhaft angegeben werden:

  • Es fehlt die Untersuchung der Flächenausdehnung des injizierten Kohlendioxids in Abhängigkeit von der Injektionsmenge, welche zu einer variablen Bevölkerungsverteilung und –dichte über dem Teil des Speichers führt, der mit CO2 gefüllt ist. Dadurch bleibt die jeweils vorliegende Gefährdung ungeklärt.
  • Zwar sollen im Rahmen der Charakterisierung von Gefahren Risiken für das nutzbare Grundwasser, insbesondere für die Trinkwasservorkommen ermittelt werden. Welche Parameter hierfür allerdings herangezogen werden, bleibt unklar.
  • Weiterhin fehlt eine präzise Angabe über die Anzahl von Messstellen pro Flächeneinheit im Rahmen der Festlegung der obligatorischen Parameter für das Überwachungskonzept. So ist nicht gewährleistet, dass auch das weite Umfeld der Injektionsstelle einschließlich der gesamten Fläche oberhalb des CO2-Speichers und nicht nur der Nahbereich der Injektionsstelle kontrolliert wird.
  • Darüber hinaus fehlen Vorgaben für die Tiefen, in denen gemessen werden soll und für den Abstand von der CO2-Oberfläche

i) Die Stilllegung

Für die Stilllegung bedarf es gemäß § 17 Abs. 1 KSpG einer Genehmigung. Ein öffentliches Genehmigungsverfahren ist allerdings bisher nicht vorgesehen. Damit wird der Bevölkerung die Möglichkeit genommen, Sicherheitsmängel bei der Nachsorge aufzudecken, sich mit den aktualisierten Unterlagen hierzu auseinanderzusetzen und ihre Interessen wirksam zu vertreten. Dies ist aus Gründen einer bestmöglichen Partizipation abzulehnen.

j) Die Eigenüberwachung

Die notwendige Konkretisierung der Eigenüberwachung steht aus. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 KSpG ist sie Gegenstand einer zukünftigen Rechtsverordnung. Es ist davon auszugehen, dass auch diese auf unbestimmte Zeit vorhandene Regelungslücke zu Sicherheitsproblemen führen wird.

Zudem ist das Prinzip der Eigenüberwachung abzulehnen. Bei einer Risikotechnologie ist eine staatliche Überwachung vorzunehmen, zu der sich der Staat auf Kosten des Betreibers auch unabhängiger Dritter bedienen kann.

Die vorgesehene Eigenüberwachung ermöglicht zudem keine hinreichende Überprüfung durch die Behörde oder die Öffentlichkeit. So fehlen beispielsweise notwendige eigene Kontrollmessstellen der Behörden.

Nicht akzeptabel ist auch, dass die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung nicht zwingend auch kontinuierlich an die zuständige Behörde übermittelt werden, sondern – sofern die Behörde nicht anders entscheidet – gemäß § 22 KSpG lediglich einmal im Jahr übermittelt werden. Eine Fernüberwachung ist beispielsweise bei Emissionsmessungen längst gängige Praxis.

Als Informationsdefizit ist zudem anzusehen, dass die Angabe gemäß § 22 Abs. 3 KSpG lediglich der Behörde übermittelt werden müssen, aber nicht gleichzeitig der Bevölkerung – insbesondere über das Internet – zugänglich gemacht werden.

k) unzureichendes Sicherheitskonzept für Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten

Welche Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten gemäß § 23 Abs. 1 KSpG in Betracht kommen, lässt der Gesetzentwurf offen. Insbesondere aufgrund der Verlagerung von Anforderungen in Rechtsverordnungen ist kein konkretes und fortschrittliches Sicherheitskonzept erkennbar.

Zwar werden im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 23 KSpG Informationen über das Verhalten des gespeicherten CO2 gewonnen, die insbesondere das Ziel haben, Leckagen zu erkennen, damit diese gemäß der Anforderung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KSpG vollständig beseitigt werden können. Jedoch ist unklar, welche Maßnahmen hierfür existieren und welche Wirksamkeit sie besitzen. Auf Seite 68 der Gesetzesbegründung heißt es „Vom Begriff der Beseitigung erfasst sind nachträgliche Maßnahmen, die im Fall tatsächlich auftretender Leckagen oder erheblicher Unregelmäßigkeiten zu deren Eindämmung ergriffen werden.“. Der Begriff der Eindämmung ist im KSpG nicht legaldefiniert. Hierunter fällt im Wortsinn jedoch nicht lediglich die 100%ige Zurückhaltung sondern auch die Abschwächung, d.h. lediglich die partielle Zurückhaltung. Auf Seite 69 der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, dass „nachträgliche Maßnahmen gegen austretendes Kohlendioxid nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind.“ Insgesamt ist somit nicht sichergestellt, dass Leckagen 100%ig geschlossen werden müssen bzw. geschlossen werden können.

Zudem geht der Verweis auf den Sicherheitsnachweis in § 23 Abs. 1 Nr. 2 KSpG ins Leere, da auch für den Sicherheitsnachweis konkrete Anforderungen fehlen. So ist noch nicht einmal vorgesehen, dass bei schlagartigen Freisetzungen von CO2, einer sich verstärkenden diffusen Freisetzung von CO2 oder erheblichen Unregelmäßigkeiten eine unverzügliche Einstellung der Injektion erfolgt.

Besonders problematisch ist, dass es keine Vorschriften gibt, die Maßnahmen festlegen, die zu ergreifen sind, wenn sich herausstellt, dass Leckagen wider Erwarten nicht zu beseitigen sind. Fortschrittliche Deponiekonzepte beruhen auf den drei Anforderungen „Kontrollierbar – Reparierbar – Rückholbar“. Dies bedeutet insbesondere, dass bei nicht zu schließende Leckagen Maßnahmen geplant und ergriffen werden müssten, das verbliebene gespeicherte Kohlendioxid schnell und sicher aus dem Speicher zu entfernen, um Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung und Schäden für die Umwelt zu verhindern. Ein derartiges Konzept liegt nicht vor und ist auch im KSpG nicht vorgesehen. Mithin genügt das im KSpG angedeutete Sicherheitskonzept gerade nicht höchsten Umweltstandards.

Unklar ist zudem, ob und wie die Bevölkerung bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten informiert wird. Eine solche Information hat unverzüglich zu erfolgen. Ein zuverlässiges Mess-, Warn- und Alarmsystem insbesondere in Hinblick auf die Gefährdung der einzelnen Betroffenen ist aber nicht erkennbar.

l) Anforderungen an Kohlendioxidströme

§ 24 KSpG regelt die Anforderungen an die Annahme und die Injektion von Kohlendioxidströmen. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr.1 KSpG müssen diese lediglich „ganz überwiegend“ aus Kohlendioxid bestehen. Dies ermöglicht es einem Betreiber, hochverunreinigtes bzw. mit schlechtem Reinheitsgrad abgeschiedenes Kohlendioxid zu injizieren. Daher ist nicht gesichert, dass § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSpG erfüllt werden kann, wonach Beeinträchtigungen für die Umwelt auszuschließen sind. 

m) Die Deckungsvorsorge

§ 30 KSpG regelt die Deckungsvorsorge. Ihre Art und Höhe wird gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 KSpG von der zuständigen Behörde festgesetzt. Für die Berechnung der Deckungsvorsorge fehlen für die Fälle des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 KSpG allerdings die Maßstäbe. Denn die näheren Vorschriften zur Deckungsvorsorge sollen ggf. erst in einer Rechtsverordnung des Bundes gemäß § 32 Abs. 1 KSpG geklärt werden. So ist nicht gesichert, dass diese für einen worst-case-Fall (Schlagartige Freisetzung des gesamten Inventars des Speichers, ungünstige Wetterlage) hinreichend bemessen ist.

An dieser Stelle zeigt sich zudem die Absurdität der CCS-Technologie, durch die die Bevölkerung erheblich gefährdet wird sowie des KSpG. Denn eine derartige Deckungsvorsorge ist lediglich in der Lage, Sachschäden auszugleichen. Für irreversible Umweltschäden, irreversible Verletzungen von Personen sowie Todesfälle aufgrund von Erstickungen kann es – auch wenn im Gesetz eine finanzielle Bewertung vorgesehen ist - keinen adäquaten finanziellen Ersatz geben.

n) Die Übertragung der Verantwortung

Weiterhin ist nicht gegeben, dass der Betreiber eines CO2-Speichers dauerhaft für die durch seine Tätigkeiten hervorgerufenen Gefahren die persönliche und finanzielle Verantwortung für Gesundheitsschäden der Bevölkerung und Umweltschäden übernimmt, obwohl gemäß § 31 Abs. 5 KSpG davon ausgegangen wird, das Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 KSpG auftreten können. Denn gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 KSpG wird diese Verantwortung regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Abschluss der Stilllegung des CO2-Speichers auf das jeweilige Bundesland übertragen.  

Da vom KSpG primär die Kraftwerksbetreiber profitieren werden, werden die Gewinne aus dem Kraftwerksbetrieb privatisiert, während die potentiellen Verluste, die sich aus Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten der CO2-Speicher nach Ablauf von 30 Jahren ergeben, sozialisiert werden. Damit ist eine finanzielle Umverteilung zu Lasten der Bevölkerung vorgesehen. Dies ist insbesondere mit der in § 1 S. 1 KSpG aufgeführten „Verantwortung für zukünftige Generationen“ unvereinbar.

o) Der Ausgleichsanspruch der Gemeinden

Gemäß § 42 KSpG erhalten die Gemeinden oberhalb eines CO2-Speichers vom Betreiber einen Ausgleichsbeitrag. Dadurch soll vor Ort Akzeptanz mittels finanzieller Anreize geschaffen werden. Von den politisch Verantwortlichen in den betroffenen Gemeinden wird anscheinend auch erwartet, dass sie diese Gelder ganz oder zum Teil dazu verwenden, Akzeptanz in der Bevölkerung zu schaffen. Denn im Besonderen Teil der Begründung des Gesetzentwurfes ist unter „Zu § 42“ aufgeführt: „Grund ist die besondere Betroffenheit der Kommunen von der Speicherung und die damit verbundenen Vermittlungslasten“.

Eine derartige Einflussnahme auf die Meinungsbildung der Betroffenen ist abzulehnen. Vielmehr ist das Votum der von der CO2-Speicherung betroffenen Bevölkerung zu akzeptieren. Wäre die CCS-Technologie zudem so sicher wie behauptet, würde es des Ausgleichsanspruchs nicht bedürfen.

p) Fehlende Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Bevölkerung

Zahlreiche Reglungen sollen es ermöglichen, auch gegen die Interessen und den Widerstand der Betroffenen die CCS-Technologie durchzusetzen. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über

  • die Benutzung fremder Grundstücke für die Untersuchung des Untergrunds (§ 10 KSpG),
  • die Pflicht von Grundstückseigentümern, die CO2-Speicherung unter ihren Grundstücken zu dulden (§ 14 KSpG) und
  • die Möglichkeit, Enteignungen zur Errichtung und zum Betrieb von CO2-Speichern durchzuführen (§ 15 KSpG).

Gerade § 15 KSpG legt zudem nahe, dass bei der Enteignung keine ergebnisoffene Prüfung vorgesehen ist. So ist gemäß § 15 S. 1 KSpG die zentrale Voraussetzung der Enteignung, dass die Errichtung und der Betrieb des jeweiligen CO2-Speichers dem Wohl der Allgemeinheit dienen müssen. Das Wohl der Allgemeinheit ist gemäß § 15 S. 2 KSpG dann gegeben, wenn die Speicherung einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgungssicherheit leistet. Gemäß § 1 KSpG ist die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten „im Interesse des Klimaschutzes und im Interesse einer möglichst sicheren, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung“, obwohl dies objektiv allenfalls Ergebnis der „Erprobung und Demonstration“ nach sehr langen Zeiträumen sein könnte. Damit ist der Inhalt der Entscheidung faktisch vorgegeben. Das Wohl der Allgemeinheit wird damit in der Regel nicht mehr gemäß § 15 S. 3 KSpG im Einzelfall ergebnisoffen geprüft werden, sondern direkt aus § 1 KSpG abgeleitet werden. Ein solches Vorgehen ist mit hohen demokratischen Standards nicht in Einklang zu bringen.

Statt Bestimmungen vorzusehen, mit denen sich über berechtigten Ängste der Betroffenen hinweggesetzt werden soll, sollten die Entscheidungen der Betroffenen akzeptiert und ihrem ablehnenden Votum gegen die CCS-Technologie gefolgt werden.

 

IV. CCS – Eine Technologie gegen den Willen der Bevölkerung

Insbesondere an den bereits diskutierten Standorten für CO2-Speicher würde das vorliegende Artikelgesetz eine Politik gegen den Willen der Bevölkerung darstellen und katastrophale Folgen haben, wie nachfolgend exemplarisch ausgeführt wird.

1. Situation in der Altmark

Mit § 37 KSpG soll den CCS-Befürwortern ein Experimentierfeld erschlossen werden. Sie versprechen sich hiervon Erfahrungswerte und Daten, um den unbestimmten Rechtsbegriff „geeignete Maßnahmen“ zukünftig mit Inhalt zu füllen. Dies ist Voraussetzung für die Planfeststellung und Plangenehmigung von Kohlendioxidspeichern.

§ 37 KSpG kommt somit eine Schlüsselfunktion zu. Zu seiner Umsetzung ist man bereit, die Bewohnbarkeit einer ganzen Region aufs Spiel zu setzen. In der Altmark mit ihren 450 bis 600 alten und zum Teil gar nicht mehr bekannten Bohrlöchern, und mit ihrem nach der Erdgasausbeutung leicht gesenkten Untergrund, der sich durch CO2-Injektion wieder heben würde, ist das Leckagerisiko extrem hoch. Es ist davon auszugehen, dass die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung über einem solchen CO2-Speicher extrem gefährdet wären. Abwanderung und Entvölkerung wären die Folgen. Entvölkerungen, wie sie es beispielsweise im Rahmen des Braunkohletagesbaus gegeben hat, dürfen kein Mittel einer Energiepolitik sein.

Die Altmark ist bereits jetzt vergleichsweise dünn besiedelt. Mman vermutet anscheinend, dass die Bevölkerung hier wenig Widerstand leisten würde und traut ihr auch keine großen physikalischen und chemischen Kenntnisse zu. Anders ist es jedenfalls kaum zu erklären, dass große Energiekonzerne immer wieder versuchten, die Bevölkerung damit zu beruhigen, dass Sprudelwasser und Bier doch zeigen würden, dass CO2 ein völlig harmloser Stoff ist.

Aus Sicht der Bevölkerung ist der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf in keiner Weise akzeptabel. Leib und Leben von Menschen, der Wert ihrer Grundstücke und Häuser, Flora, Fauna, das Menschenrecht auf sauberes Wasser, dies und mehr wird höchsten Risiken ausgesetzt. Dieser Gesetzentwurf bringt nur für eine kleine Gruppe einen Vorteil: die Kohleindustrie könnte ihre Infrastruktur weiter betreiben und damit auch zukünftig Gewinne machen.

Aus Sicht der Bevölkerung in der Altmark ist das Gesetz in Gänze zurückzuweisen. Sie fordert den Umbau der Energiewirtschaft zur ausschließlichen Nutzung der erneuerbaren, unerschöpflichen Quellen. Es gilt, den Klimawandel möglicherweise noch abzumildern. Auf diese Aufgabe muss das gesamte Potential der Gesellschaft fokussiert werden, nicht auf Technologien, die den Weiterbetrieb einer umweltschädlichen Energieversorgungsstruktur zugunsten des Profits einiger Konzerne ermöglichen.

2. Situation in Norddeutschland

Auch in Schleswig-Holstein wird die CCS-Technologie von der Bevölkerung abgelehnt. Neben den Aspekten der Sicherheit und des Grundwasserschutzes sind hier weitere Argumente relevant.

Es ist zu befürchten, dass bei Leckagen von Rohrleitungen oder CO2-Speichern das Weltkulturerbe Wattenmeer in erheblichem Umfang geschädigt wird, da die erstickende Wirkung von CO2 auch die dort vorhandene Fauna betrifft. Das Wattenmeer bedarf eines besonderen Schutzes, der die Anwendung der CCS-Technologie in diesem Gebiet oder direkter Nachbarschaft ausschließt.

Auch die sozialen Auswirkungen würden beträchtlich sein. Neben der Landwirtschaft lebt Schleswig-Holstein vom Tourismus. Ein Gebiet, das direkt oberhalb eines CO2-Speichers oder in dessen Einwirkungsbereich liegt, verliert aber seinen touristischen Reiz und seinen Erholungswert, da ständig mit dem Eintritt eines Großschadensereignisses und einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen ist. Damit wären erhebliche negative Folgen für die soziale Situation in Schleswig-Holstein zu erwarten.

 

V. Verabschiedung eines Verbotsgesetzes

Aus dem vorstehend Dargestellten ergibt sich die Notwendigkeit, die Pläne zur Einführung der CCS-Technologie fallen zu lassen. Vielmehr ist festzulegen, dass eine CO2-Speicherung in Deutschland nicht erfolgt. Die Möglichkeit, ein Verbotsgesetz für die Zulassung von CO2-Speicherstätten zu verabschieden, ergibt sich direkt aus der EU-Richtlinie 2009/31/EG.

Zwar wird die Richtlinie seitens der Industrie in der Öffentlichkeit immer wieder so interpretiert dass sie die Endlagerung von CO2 im Untergrund vorschreiben würde. Und auch die Begründung zum CCS-Gesetz suggeriert dies, da in ihr ausgesagt wird, dass dieses Gesetz erforderlich sei, um die Richtlinie 2009/31/EG umzusetzen.

Dies steht allerdings im Gegensatz zum Wortlaut der Richtlinie 2009/81/EG, in der es in Art. 4 Abs. 1 heißt: „Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, die Gebiete zu bestimmen, aus denen gemäß dieser Richtlinie Speicherstätten ausgewählt werden können. Dazu gehört auch das Recht der Mitgliedstaaten, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit Ihres Hoheitsgebietes zuzulassen.“ Eine Speicherung könnte daher in Deutschland verboten werden.

Ein derartiges Verbot würde ein weltweites, positives Signal gegen diese Risikotechnologie setzen und dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt dienen. Die hohen finanziellen Mittel für die Forschung zur CO2-Endlagerung sollten besser für die Weiterentwicklung der Nutzung regenerativer Energiequellen sowie eine effizienten Energienutzung verwendet werden.

Für den BBU                                                                                                             26.08.2010
Oliver Kalusch